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Entscheidung 1 Ob 30/07d×

Entscheidung 1 Ob 30/07d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob30/07d

Entscheidungsdatum

27.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien

1. Ing. Klaus D*****, vertreten durch Dr. Philipp E. Lettowsky, Rechtsanwalt in Salzburg, 2. T***** GmbH, *****, vertreten durch Eder Kundmann Knaus & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, 3. M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Stock, Rechtsanwalt in Zell am See, und 4. F***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Ramsauer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Leistung und Feststellung, infolge Rekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. November 2006, GZ 6 R 113/06i-79, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. März 2006, GZ 12 Cg 126/01d-73, in Ansehung der erstbeklagten Partei aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In seiner als „Teilurteil" bezeichneten Entscheidung erkannte das Berufungsgericht über die gegen die dritt- und viertbeklagte Partei erhobenen Klagebegehren in der Sache, wogegen das erstgerichtliche Urteil in Ansehung des Erstbeklagten aufgehoben wurde.

Rechtliche Beurteilung

Gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist ein Rechtsmittel (Rekurs) gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nur zulässig, wenn das Berufungsgericht einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt hat. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Ein außerordentliches Rechtsmittel gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der als „außerordentliche Revision" bezeichnete Rekurs des Erstbeklagten ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E83594 1Ob30.07d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00030.07D.0227.000

Dokumentnummer

JJT_20070227_OGH0002_0010OB00030_07D0000_000