Entscheidung 1 Ob 30/07d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.02.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien
1. Ing. Klaus D*****, vertreten durch Dr. Philipp E. Lettowsky, Rechtsanwalt in Salzburg, 2. T***** GmbH, *****, vertreten durch Eder Kundmann Knaus & Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, 3. M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Stock, Rechtsanwalt in Zell am See, und 4. F***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Ramsauer Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Leistung und Feststellung, infolge Rekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. November 2006, GZ 6 R 113/06i-79, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 10. März 2006, GZ 12 Cg 126/01d-73, in Ansehung der erstbeklagten Partei aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In seiner als „Teilurteil" bezeichneten Entscheidung erkannte das Berufungsgericht über die gegen die dritt- und viertbeklagte Partei erhobenen Klagebegehren in der Sache, wogegen das erstgerichtliche Urteil in Ansehung des Erstbeklagten aufgehoben wurde.
Rechtliche Beurteilung
Gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist ein Rechtsmittel (Rekurs) gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur zulässig, wenn das Berufungsgericht einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt hat. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Ein außerordentliches Rechtsmittel gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der als „außerordentliche Revision" bezeichnete Rekurs des Erstbeklagten ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts ist ein Rechtsmittel (Rekurs) gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nur zulässig, wenn das Berufungsgericht einen Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt hat. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Ein außerordentliches Rechtsmittel gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der als „außerordentliche Revision" bezeichnete Rekurs des Erstbeklagten ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E83594
1Ob30.07d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0010OB00030.07D.0227.000
Dokumentnummer
JJT_20070227_OGH0002_0010OB00030_07D0000_000