Die Revision des Klägers ist - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts - zulässig und im Sinne des Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.
Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach der berufliche Auslandseinsatz des Klägers eine schwere Eheverfehlung darstelle. Das Verlassen der gemeinsamen Wohnung durch die Beklagte erfahre keine Rechtfertigung durch die Auslandstätigkeit des Klägers, es sei nicht auf sein Verhalten zurückzuführen.
Eine übermäßige Zuwendung zum Beruf und ein damit verbundenes häufiges Alleinlassen des Ehegatten kann grundsätzlich eine schwere Eheverfehlung darstellen (EFSlg 108.199). Jeder Ehegatte ist verpflichtet, seine Berufsarbeit so einzuteilen und sich in seiner von berechtigtem Erwerbsstreben und beruflichem Ehrgeiz getragenen Berufsausübung so einzuschränken, dass auch die Belange des anderen Ehegatten und der Familie gewahrt bleiben (EFSlg 38.695). Diese Grundsätze können aber dort nicht mit voller Schärfe angewendet werden, wo ein stärkerer beruflicher Einsatz üblicher ist als in anderen Berufszweigen (vgl EFSlg 48.751). Die zunehmende Globalisierung und verstärkte Mobilisierung von Arbeitnehmern - insbesondere bei technischen Berufen -, aber jedenfalls der sonst drohende Verlust einer Erwerbsmöglichkeit kann eine berufsbedingte lange Abwesenheit eines Ehegatten vom inländischen Familienwohnsitz in einem milderen Licht erscheinen lassen oder sogar rechtfertigen.Eine übermäßige Zuwendung zum Beruf und ein damit verbundenes häufiges Alleinlassen des Ehegatten kann grundsätzlich eine schwere Eheverfehlung darstellen (EFSlg 108.199). Jeder Ehegatte ist verpflichtet, seine Berufsarbeit so einzuteilen und sich in seiner von berechtigtem Erwerbsstreben und beruflichem Ehrgeiz getragenen Berufsausübung so einzuschränken, dass auch die Belange des anderen Ehegatten und der Familie gewahrt bleiben (EFSlg 38.695). Diese Grundsätze können aber dort nicht mit voller Schärfe angewendet werden, wo ein stärkerer beruflicher Einsatz üblicher ist als in anderen Berufszweigen vergleiche EFSlg 48.751). Die zunehmende Globalisierung und verstärkte Mobilisierung von Arbeitnehmern - insbesondere bei technischen Berufen -, aber jedenfalls der sonst drohende Verlust einer Erwerbsmöglichkeit kann eine berufsbedingte lange Abwesenheit eines Ehegatten vom inländischen Familienwohnsitz in einem milderen Licht erscheinen lassen oder sogar rechtfertigen.
Nun ist zwar richtig, dass der Kläger in erster Instanz nicht vorbrachte, dass er am Arbeitsmarkt Probleme habe und dass er wegen seiner Arbeitslosigkeit 1999/2000 verhalten gewesen sei, eine Auslandstätigkeit anzunehmen. Allerdings brachte er bereits in erster Instanz vor, dass die Beklagte von Anfang an darüber im Klaren gewesen sei, dass seine Tätigkeit mit Abwesenheiten verbunden sein würde, und dass sich die Streitteile - gemeinsam - unter anderem auch wegen der finanziellen Notwendigkeit dafür entschieden hätten (ON 9, AS 23). Zu den Vereinbarungen der Streitteile über die Berufstätigkeit des Klägers und zur finanziellen Notwendigkeit seines Auslandseinsatzes - hiermit ist wohl auch die Frage verbunden, ob dem Kläger ansonsten Arbeitslosigkeit gedroht hätte - fehlen ausreichende Feststellungen, die es erlaubten, abschließend zu beurteilen, ob die Auslandstätigkeit des Klägers tatsächlich als schuldhafter Verstoß gegen die sich aus den persönlichen Rechtswirkungen der Ehe ergebenden Pflichten zu qualifizieren ist. Von einer solchen Qualifikation hängt es aber ab, ob die Verhaltensweise der Beklagten eine gerechtfertigte Reaktion auf die allfälligen Verfehlungen des Klägers darstellen könnte.Nun ist zwar richtig, dass der Kläger in erster Instanz nicht vorbrachte, dass er am Arbeitsmarkt Probleme habe und dass er wegen seiner Arbeitslosigkeit 1999 aus 2000, verhalten gewesen sei, eine Auslandstätigkeit anzunehmen. Allerdings brachte er bereits in erster Instanz vor, dass die Beklagte von Anfang an darüber im Klaren gewesen sei, dass seine Tätigkeit mit Abwesenheiten verbunden sein würde, und dass sich die Streitteile - gemeinsam - unter anderem auch wegen der finanziellen Notwendigkeit dafür entschieden hätten (ON 9, AS 23). Zu den Vereinbarungen der Streitteile über die Berufstätigkeit des Klägers und zur finanziellen Notwendigkeit seines Auslandseinsatzes - hiermit ist wohl auch die Frage verbunden, ob dem Kläger ansonsten Arbeitslosigkeit gedroht hätte - fehlen ausreichende Feststellungen, die es erlaubten, abschließend zu beurteilen, ob die Auslandstätigkeit des Klägers tatsächlich als schuldhafter Verstoß gegen die sich aus den persönlichen Rechtswirkungen der Ehe ergebenden Pflichten zu qualifizieren ist. Von einer solchen Qualifikation hängt es aber ab, ob die Verhaltensweise der Beklagten eine gerechtfertigte Reaktion auf die allfälligen Verfehlungen des Klägers darstellen könnte.
Das Erstgericht wird daher nach allfälliger Ergänzung des Verfahrens Feststellungen über die genannten Umstände zu treffen und auf Basis dessen - neuerlich - zu beurteilen haben, ob das Verhalten des Klägers tatsächlich eine Eheverfehlung im Sinne des § 49 EheG darstellt. Danach ist erst allenfalls auf die Frage der sittlichen Rechtfertigung einer Eheverfehlung der Beklagten einzugehen.Das Erstgericht wird daher nach allfälliger Ergänzung des Verfahrens Feststellungen über die genannten Umstände zu treffen und auf Basis dessen - neuerlich - zu beurteilen haben, ob das Verhalten des Klägers tatsächlich eine Eheverfehlung im Sinne des Paragraph 49, EheG darstellt. Danach ist erst allenfalls auf die Frage der sittlichen Rechtfertigung einer Eheverfehlung der Beklagten einzugehen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.