Begründung:
[1] Im Anlassverfahren begehrte eine Bank von den dortigen Beklagten – dem nunmehrigen Amtshaftungskläger (in der Folge nur: Kläger) und dessen Mutter – die Zahlung eines aushaftenden Kontosaldos zuzüglich Inkassokosten. Der Kläger bestritt – auch als Vertreter seiner Mutter – die Klageforderung, insbesondere auch die Inkassokosten mangels Notwendigkeit und Auftrags, und wandte mehrere Gegenforderungen ein, darunter Schadenersatz wegen Schlechtberatung durch einen Mitarbeiter der Bank im Zusammenhang mit dem Erwerb einer bestimmten Anleihe.
[2] Mit Urteil im Anlassverfahren stellte das Erstgericht die Klageforderung als mit 2.619,46 EUR zu Recht und die Gegenforderungen als bis zur Höhe der Klageforderung nicht zu Recht bestehend fest und verpflichtete den Kläger und dessen Mutter zur ungeteilten Hand, der Bank 2.619,46 EUR samt 3,5 % Zinsen seit 12. 9. 2020 sowie 772,27 EUR samt 4 % Zinsen seit 12. 9. 2020 zu zahlen und die mit 2.252,99 EUR bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Nach den Feststellungen handelte es sich bei dem Kauf der Anleihe um ein „beratungsfreies Geschäft“; nicht festgestellt werden konnte, dass der Bankberater dem Kläger und seiner Mutter eine Investition in diese Veranlagung empfahl.
[3] Das Berufungsgericht im Anlassverfahren gab der vom Kläger erhobenen Berufung gegen dieses Urteil nicht Folge.
[4] Aus dem Titel der Amtshaftung begehrt der Kläger von der Beklagten (im Revisionsverfahren noch) 6.447,56 EUR sA an Schadenersatz, und zwar für die im Anlassverfahren zugesprochene Kapitalforderung von 2.619,46 EUR zuzüglich 152,80 EUR Zinsen, die Inkassokosten von 772,27 EUR zuzüglich 51,48 EUR Zinsen, die der Bank zuerkannten Verfahrenskosten von 2.252,99 EUR und die Berufungskosten von 598,56 EUR. Er brachte, soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz, vor, das Erstgericht im Anlassverfahren habe ein von ihm vorgelegtes Beweismittel, und zwar seinen Mailverkehr mit dem Bankberater komplett ignoriert. Die (nach § 501 Abs 1 ZPO unbekämpfbare) Beweiswürdigung des Erstgerichts im Anlassverfahren, die den Erwerb der Veranlagung als „beratungsfreies Geschäft“ eingestuft habe, sei daher unvertretbar. Außerdem habe das Erstgericht im Anlassverfahren seine Manuduktionspflicht verletzt, weil es den unvertretenen Kläger nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass auch die Angemessenheit und Höhe der begehrten Inkassokosten bestritten werden könne. Die Bestreitung erst in der Berufung sei wegen des Neuerungsverbots erfolglos geblieben. Aus dem Titel der Amtshaftung begehrt der Kläger von der Beklagten (im Revisionsverfahren noch) 6.447,56 EUR sA an Schadenersatz, und zwar für die im Anlassverfahren zugesprochene Kapitalforderung von 2.619,46 EUR zuzüglich 152,80 EUR Zinsen, die Inkassokosten von 772,27 EUR zuzüglich 51,48 EUR Zinsen, die der Bank zuerkannten Verfahrenskosten von 2.252,99 EUR und die Berufungskosten von 598,56 EUR. Er brachte, soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz, vor, das Erstgericht im Anlassverfahren habe ein von ihm vorgelegtes Beweismittel, und zwar seinen Mailverkehr mit dem Bankberater komplett ignoriert. Die (nach Paragraph 501, Absatz eins, ZPO unbekämpfbare) Beweiswürdigung des Erstgerichts im Anlassverfahren, die den Erwerb der Veranlagung als „beratungsfreies Geschäft“ eingestuft habe, sei daher unvertretbar. Außerdem habe das Erstgericht im Anlassverfahren seine Manuduktionspflicht verletzt, weil es den unvertretenen Kläger nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass auch die Angemessenheit und Höhe der begehrten Inkassokosten bestritten werden könne. Die Bestreitung erst in der Berufung sei wegen des Neuerungsverbots erfolglos geblieben.
[5] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[6] Dass das Erstgericht im Anlassverfahren die dortige Beilage ./11 nicht ausdrücklich erwähnt habe, stelle keine Willkür, sondern allenfalls ein leichtes Versehen dar, dem im Hinblick auf die schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung zum Thema „beratungsfreies Geschäft“ keine Relevanz zukomme und aus dem kein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden könne. Es sei auch nicht unvertretbar, dass die Erstrichterin im Anlassverfahren den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, dass er die Höhe der Inkassokosten bestreiten könnte, weil ein Missverhältnis zwischen den tatsächlich verrechneten Inkassokosten und den zulässigen Höchstsätzen nach der entsprechenden VO nicht zu erkennen gewesen sei.
[7] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
[8] Es vertrat die Ansicht, der Kläger und seine Mutter hätten in der Berufung im Anlassverfahren mit Rechtsrüge geltend machen können und müssen, dass die Feststellungen, wonach die Veranlagungsgeschäfte ohne Beratung durch den Bankberater abgeschlossen worden seien und nicht feststehe, dass der Bankberater ihnen empfohlen habe, darin zu investieren, durch kein erstinstanzliches Parteienvorbringen gedeckt gewesen seien. Die Unterlassung einer entsprechenden Rechtsrüge begründe einen Verstoß gegen die Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG, womit dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch der Boden entzogen sei. Es vertrat die Ansicht, der Kläger und seine Mutter hätten in der Berufung im Anlassverfahren mit Rechtsrüge geltend machen können und müssen, dass die Feststellungen, wonach die Veranlagungsgeschäfte ohne Beratung durch den Bankberater abgeschlossen worden seien und nicht feststehe, dass der Bankberater ihnen empfohlen habe, darin zu investieren, durch kein erstinstanzliches Parteienvorbringen gedeckt gewesen seien. Die Unterlassung einer entsprechenden Rechtsrüge begründe einen Verstoß gegen die Rettungspflicht nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG, womit dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch der Boden entzogen sei.
[9] Nachträglich ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision zu, weil nicht auszuschließen sei, dass ihm bei Annahme einer Verletzung der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG eine unvertretbare rechtliche Fehlbeurteilung unterlaufen sei. Nachträglich ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision zu, weil nicht auszuschließen sei, dass ihm bei Annahme einer Verletzung der Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG eine unvertretbare rechtliche Fehlbeurteilung unterlaufen sei.