Aus der Begründung:
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist nicht nach § 519 Z. 2 ZPO zu beurteilen, weil das Berufungsgericht wohl die Nichtigkeit des erstrichterlichen Beschlusses, nicht aber die Zurückweisung der Klage durch Beschluß ausgesprochen hat, sondern nach § 519 Z. 3 ZPO. Die Anbringung eines Rechtskraftvorbehaltes nach dieser Gesetzesstelle ist auch dann zulässig und wirksam, wenn die Aufhebung des Urteiles wegen eines Nichtigkeitsgrundes erfolgt (Fasching IV, 411 und 413; Arb. 7164; Neumann, Kommentar zur ZPO[4], 1388; RZ 1965, 161 u. v. a.; zuletzt 4 Ob 584, 585/78).Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist nicht nach Paragraph 519, Ziffer 2, ZPO zu beurteilen, weil das Berufungsgericht wohl die Nichtigkeit des erstrichterlichen Beschlusses, nicht aber die Zurückweisung der Klage durch Beschluß ausgesprochen hat, sondern nach Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO. Die Anbringung eines Rechtskraftvorbehaltes nach dieser Gesetzesstelle ist auch dann zulässig und wirksam, wenn die Aufhebung des Urteiles wegen eines Nichtigkeitsgrundes erfolgt (Fasching römisch vier, 411 und 413; Arb. 7164; Neumann, Kommentar zur ZPO[4], 1388; RZ 1965, 161 u. v. a.; zuletzt 4 Ob 584, 585/78).
Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die über eine Amtshaftungsklage ergangene Entscheidung des OGH SZ 48/69 und das Schrifttum (Binder, Der Haftentschädigungsanspruch - Entschädigung durch Amtshaftung? ZfV 1977, 124 ff.) zutreffend erkannt, daß über Haftentschädigungsansprüche, die über den Ersatzanspruch nach dem StEG hinausgehen (vgl. § 11 Abs. 1 StEG) und sich unmittelbar auf die Bestimmung des Art. 5 Abs. 5 MRK grunden, nur unter Anwendung der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, also auch unter Beachtung der dort normierten Verfahrensvorschriften, erkannt werden kann. Davon geht auch der Rekurswerber aus, meint aber, daß die Bestimmung des § 7a Abs. 4 JN auch in Amtshaftungssachen angewendet werden könne und demnach die Anordnung des § 9 Abs. 3 AHG, daß die Gerichtsbarkeit in Amtshaftungssachen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate durchgeführt werde, einer (ausdrücklichen) Einigung der Parteien auf den Einzelrichter nicht entgegenstehe. Die vom Berufungsgericht für die gegenteilige Ansicht angeführten Belegstellen aus dem Schrifttum seien nicht überzeugend. Die Anordnung des Amtshaftungsgesetzes, wonach der Streitwert für die Senatsbesetzung nicht entscheidend sei, stehe einer Anwendung des § 7a Abs. 4 JN (Einigung auf den Einzelrichter) nicht entgegen.Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die über eine Amtshaftungsklage ergangene Entscheidung des OGH SZ 48/69 und das Schrifttum (Binder, Der Haftentschädigungsanspruch - Entschädigung durch Amtshaftung? ZfV 1977, 124 ff.) zutreffend erkannt, daß über Haftentschädigungsansprüche, die über den Ersatzanspruch nach dem StEG hinausgehen vergleiche Paragraph 11, Absatz eins, StEG) und sich unmittelbar auf die Bestimmung des Artikel 5, Absatz 5, MRK grunden, nur unter Anwendung der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, also auch unter Beachtung der dort normierten Verfahrensvorschriften, erkannt werden kann. Davon geht auch der Rekurswerber aus, meint aber, daß die Bestimmung des Paragraph 7 a, Absatz 4, JN auch in Amtshaftungssachen angewendet werden könne und demnach die Anordnung des Paragraph 9, Absatz 3, AHG, daß die Gerichtsbarkeit in Amtshaftungssachen ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate durchgeführt werde, einer (ausdrücklichen) Einigung der Parteien auf den Einzelrichter nicht entgegenstehe. Die vom Berufungsgericht für die gegenteilige Ansicht angeführten Belegstellen aus dem Schrifttum seien nicht überzeugend. Die Anordnung des Amtshaftungsgesetzes, wonach der Streitwert für die Senatsbesetzung nicht entscheidend sei, stehe einer Anwendung des Paragraph 7 a, Absatz 4, JN (Einigung auf den Einzelrichter) nicht entgegen.
Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Die Entscheidung über die Gerichtsbesetzung unterliegt grundsätzlich nicht der Parteiendisposition. Hievon macht § 7a Abs. 4 JN im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens insofern eine Ausnahme, als die Parteien auch in Rechtsstreitigkeiten, deren Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 300 000 S übersteigt, ausdrücklich vereinbaren können, daß die Sache vor dem Einzelrichter entschieden werde und daß unter bestimmten Voraussetzungen das Vorliegen einer derartigen Vereinbarung fingiert wird.Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Die Entscheidung über die Gerichtsbesetzung unterliegt grundsätzlich nicht der Parteiendisposition. Hievon macht Paragraph 7 a, Absatz 4, JN im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens insofern eine Ausnahme, als die Parteien auch in Rechtsstreitigkeiten, deren Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 300 000 S übersteigt, ausdrücklich vereinbaren können, daß die Sache vor dem Einzelrichter entschieden werde und daß unter bestimmten Voraussetzungen das Vorliegen einer derartigen Vereinbarung fingiert wird.
Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der Anordnung des § 7a Abs. 1 JN zu sehen, wonach in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, die vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören, der Einzelrichter entscheidet, wenn der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 300 000 S nicht übersteigt. Den Parteien wird durch § 7a anheimgestellt, sich auch bei einem die Grenze des § 7a Abs. 1 JN übersteigenden Streitwert dem Einzelrichter zu unterwerfen und damit auf die mit der Senatsbesetzung verbundene erhöhte Rechtssicherheit zu verzichten.Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit der Anordnung des Paragraph 7 a, Absatz eins, JN zu sehen, wonach in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, die vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören, der Einzelrichter entscheidet, wenn der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 300 000 S nicht übersteigt. Den Parteien wird durch Paragraph 7 a, anheimgestellt, sich auch bei einem die Grenze des Paragraph 7 a, Absatz eins, JN übersteigenden Streitwert dem Einzelrichter zu unterwerfen und damit auf die mit der Senatsbesetzung verbundene erhöhte Rechtssicherheit zu verzichten.
In Amtshaftungssachen ist aber die Höhe des Streitwertes kein Kriterium für die Gerichtsbesetzung. Die Gerichtsbarkeit wird dort vielmehr ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt (§ 9 Abs. 3 AHG). Es war die Absicht des Gesetzgebers, den Einzelrichter ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes von jeder Entscheidung in Amtshaftungssachen auszuschließen. Dies geht deutlich aus dem Bericht und Antrag des Ausschusses für Verwaltungsreform (515 BlgNR, 5. GP, 4; abgedruckt auch bei Loebenstein - Kaniak, Komm z. AHG, 162 ff., insbesondereIn Amtshaftungssachen ist aber die Höhe des Streitwertes kein Kriterium für die Gerichtsbesetzung. Die Gerichtsbarkeit wird dort vielmehr ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes durch Senate ausgeübt (Paragraph 9, Absatz 3, AHG). Es war die Absicht des Gesetzgebers, den Einzelrichter ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes von jeder Entscheidung in Amtshaftungssachen auszuschließen. Dies geht deutlich aus dem Bericht und Antrag des Ausschusses für Verwaltungsreform (515 BlgNR, 5. GP, 4; abgedruckt auch bei Loebenstein - Kaniak, Komm z. AHG, 162 ff., insbesondere
166) hervor, wonach die Bestimmung des § 9 Abs. 3 AHG "mit Rücksicht auf die Gewichtigkeit und Schwierigkeit der Rechtssachen ohne Rücksicht auf den Streitwert in Senaten zu verhandeln" ist. Die stenographischen Protokolle über die Bundesratsitzung vom 4. März 1948 (Loebenstein - Kaniak a. a. O., 199) verdeutlichen diese Absicht; der Abgeordnete Dr. Fleischhacker verwies in seinem Referat über das in Beratung stehende AHG darauf, daß durch die ausschließliche Ausübung der Gerichtsbarkeit in Senaten zweifellos eine erhöhte Rechtssicherheit gewährleistet sei. Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber, der die gesamte Gerichtsbarkeit in Amtshaftungssachen ohne Rücksicht auf den Streitwert Senaten übertrug, den Parteien die Möglichkeit offenhalten wollte, sich auf die Entscheidung durch den Einzelrichter zu einigen. Als historisches Argument gegen eine derartige Annahme sei schließlich noch bemerkt, daß der Entwurf des Bundeskanzleramtes vom Jahre 1929 zu einem Amtshaftungsgesetz (abgedruckt bei Loebenstein - Kaniak a. a. O., 149 ff.), dem Vorbilde des damals geltenden Syndikatsgesetzes vom 12. Juli 1872, RGBl. 112, bzw. der Bestimmung des § 600 ZPO folgend als erste Instanz für die Entscheidung in Amtshaftungssachen die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes vorsah. Da bei den Oberlandesgerichten die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen in aller Regel in Senaten von drei Richtern ausgeübt wird (§ 8 Abs. 1 JN), setzte auch dieser Entwurf stillschweigend voraus, daß in Amtshaftungssachen ausschließlich Senate entscheiden. Die schon durch die erste Gerichtsentlastungsnovelle vom 1. Juni 1914, RGBl. 118/1914, eingeführte Bestimmung des § 7a JN sah nämlich eine vom Streitwert abhängige Abgrenzung zwischen Einzelrichter und Senat nur in solchen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche vor, die vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören.166) hervor, wonach die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, AHG "mit Rücksicht auf die Gewichtigkeit und Schwierigkeit der Rechtssachen ohne Rücksicht auf den Streitwert in Senaten zu verhandeln" ist. Die stenographischen Protokolle über die Bundesratsitzung vom 4. März 1948 (Loebenstein - Kaniak a. a. O., 199) verdeutlichen diese Absicht; der Abgeordnete Dr. Fleischhacker verwies in seinem Referat über das in Beratung stehende AHG darauf, daß durch die ausschließliche Ausübung der Gerichtsbarkeit in Senaten zweifellos eine erhöhte Rechtssicherheit gewährleistet sei. Es kann daher nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber, der die gesamte Gerichtsbarkeit in Amtshaftungssachen ohne Rücksicht auf den Streitwert Senaten übertrug, den Parteien die Möglichkeit offenhalten wollte, sich auf die Entscheidung durch den Einzelrichter zu einigen. Als historisches Argument gegen eine derartige Annahme sei schließlich noch bemerkt, daß der Entwurf des Bundeskanzleramtes vom Jahre 1929 zu einem Amtshaftungsgesetz (abgedruckt bei Loebenstein - Kaniak a. a. O., 149 ff.), dem Vorbilde des damals geltenden Syndikatsgesetzes vom 12. Juli 1872, RGBl. 112, bzw. der Bestimmung des Paragraph 600, ZPO folgend als erste Instanz für die Entscheidung in Amtshaftungssachen die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes vorsah. Da bei den Oberlandesgerichten die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen in aller Regel in Senaten von drei Richtern ausgeübt wird (Paragraph 8, Absatz eins, JN), setzte auch dieser Entwurf stillschweigend voraus, daß in Amtshaftungssachen ausschließlich Senate entscheiden. Die schon durch die erste Gerichtsentlastungsnovelle vom 1. Juni 1914, RGBl. 118 aus 1914,, eingeführte Bestimmung des Paragraph 7 a, JN sah nämlich eine vom Streitwert abhängige Abgrenzung zwischen Einzelrichter und Senat nur in solchen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche vor, die vor die Gerichtshöfe erster Instanz gehören.
Daß der Einzelrichter in Amtshaftungssachen stets ausgeschlossen ist, entspricht auch der Ansicht des Schrifttums. Nach Fasching (I, 178) ist der Einzelrichter in Amtshaftungsstreitigkeiten niemals zur Entscheidung berufen. Loebenstein - Kaniak (a. a. O., 108 FN 2) schon in der Anordnung des § 9 Abs. 3 AHG eine Ausnahme von der Bestimmung des § 7a JN. Das Berufungsgericht ist daher zum zutreffenden Ergebnis gelangt, daß in Amtshaftungssachen § 7a Abs. 4 JN nicht anzuwenden und daher eine ausdrückliche Einigung auf den Einzelrichter nicht zulässig ist.Daß der Einzelrichter in Amtshaftungssachen stets ausgeschlossen ist, entspricht auch der Ansicht des Schrifttums. Nach Fasching (römisch eins, 178) ist der Einzelrichter in Amtshaftungsstreitigkeiten niemals zur Entscheidung berufen. Loebenstein - Kaniak (a. a. O., 108 FN 2) schon in der Anordnung des Paragraph 9, Absatz 3, AHG eine Ausnahme von der Bestimmung des Paragraph 7 a, JN. Das Berufungsgericht ist daher zum zutreffenden Ergebnis gelangt, daß in Amtshaftungssachen Paragraph 7 a, Absatz 4, JN nicht anzuwenden und daher eine ausdrückliche Einigung auf den Einzelrichter nicht zulässig ist.
Der damit vorliegende Mangel in der Besetzung des Gerichtes (Einzelrichter statt Senat) bildet eine in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmende Nichtigkeit (JBl. 1966, 430; ÖBl. 1973, 95), die das Berufungsgericht zutreffend aufgegriffen hat.