Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger Gottfried E***** ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Katastralgemeinde T*****, der Zweitkläger Friedrich S***** ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Katastralgemeinde T*****. Die Beklagten sind Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Katastralgemeinde T***** mit dem Grundstück *****. Mit dem Dienstbarkeitsvertrag vom 18. Jänner 1940, abgeschlossen zwischen Maria L***** (einer Voreigentümerin der Beklagten) als Eigentümer des Grundstück ***** und den Ehegatten Fritz und Therese E***** (Voreigentümern und Eltern des Erstklägers), sowie Matthias und Ernestine S***** (Voreigentümern und Eltern des Zweitklägers) wurde letzteren und ihren Nachfolgern im Besitz der Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** je Katastralgemeinde T***** ein Wasserbezugsrecht eingeräumt, das auch verbüchert wurde. Die wesentlichen Bestimmungen des Dienstbarkeitsbestellungsvertrags lauten:
II.römisch zwei.
Frau Maria L***** räumt für sich und ihre Besitznachfolger im Besitze vorbezeichneter Flurstücke Herrn Fritz und Frau Therese E***** und Herrn Matthias und Frau Ernestine S***** für sie und ihre Besitznachfolger im Besitze der Liegenschaften EZ ***** und ***** Katastralgemeinde T***** für immerwährende Zeiten das Recht ein, die auf dem Flurstück Nr. ***** der Katastralgemeinde T***** bestehende Quelle, die bisher das Reservoir der Frau Maria L***** für Stromerzeugung gespeist hat, zu fassen, ein allenfalls notwendiges Reservoir herzustellen, die Quellenfassung und das Reservoir dauernd zu erhalten, das Wasser aus der Quellenfassung oder dem Reservoir mittels einer gemeinsamen Leitung über die Flurstücke Nr. ***** der Katastralgemeinde T***** zu beziehen, die Wasserleitung auf diesen Flurstücken und dem Flurstück Nr. ***** der Katastralgemeinde T***** herzustellen und zu enthalten und zu diesem Zwecke alle angegebenen Flurstücke zu begehen und zu befahren.
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IV.römisch vier.
Frau Maria L***** verfügt zur Deckung des für ihren Besitz notwendigen Bedarfes über eine unterhalb der obigen Quelle bestehende Quelle. Da die Möglichkeit besteht, dass durch die Fassung der oberen Quelle und durch den Wasserbezug der Ehegatten Herrn Fritz und Frau Therese E***** und Herrn Matthias und Frau Ernestine S***** das Wasser ihrer Quelle ganz oder teilweise versiegt und für ihren Bedarf nicht hinreicht, ist sie berechtigt, das für ihren Mörtbauerbesitz in T***** notwendige Wasser unentgeltlich aus der Quelle oder dem Reservoir der Ehegatten Herrn Fritz und Frau Therese E***** und Herrn Matthias und Frau Ernestine S***** und deren Besitznachfolger in einer von ihr herzustellenden Leitung dauernd zu beziehen. Die Eltern der Kläger begannen in den Jahren 1940/1941 mit der Fassung der Quelle auf dem Grundstück 313 (im Folgenden: „obere Quelle"), der Herstellung eines Reservoirs und der Verlegung einer Wasserleitung zu ihren Gehöften. Maria L***** verfügte zur Zeit des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags zur Deckung ihres eigenen Wasserbedarfs über eine unterhalb der oberen Quelle liegenden weitere Quelle (im Folgenden: „untere Quelle"), von der eine Wasserleitung zu ihrem Anwesen führte. Die Eltern der Kläger zeigten am 5. Mai 1946 der Bezirkshauptmannschaft J***** die Errichtung der Wasserleitung gemäß Punkt II des Dienstbarkeitsvertrags an. In der Folge wurde von den Voreigentümern der Beklagten eine Stichleitung in der Länge 30 bis 40 m zum Wohnhaus der Voreigentümer hergestellt. Die Kläger haben am 24. März 1978 die Stichleitung im Bereich des Anschlusses an ihre Dienstbarkeitswasserleitung abgeschnitten und so die Wasserzufuhr zum Anwesen der Beklagten unterbrochen. Zufolge von Schäden an der Stichleitung war es zum Ausfließen des gesamten Wassers aus dem Reservoir gekommen, sodass die Wasserversorgung der Gehöfte der Kläger nicht mehr gewährleistet war.Frau Maria L***** verfügt zur Deckung des für ihren Besitz notwendigen Bedarfes über eine unterhalb der obigen Quelle bestehende Quelle. Da die Möglichkeit besteht, dass durch die Fassung der oberen Quelle und durch den Wasserbezug der Ehegatten Herrn Fritz und Frau Therese E***** und Herrn Matthias und Frau Ernestine S***** das Wasser ihrer Quelle ganz oder teilweise versiegt und für ihren Bedarf nicht hinreicht, ist sie berechtigt, das für ihren Mörtbauerbesitz in T***** notwendige Wasser unentgeltlich aus der Quelle oder dem Reservoir der Ehegatten Herrn Fritz und Frau Therese E***** und Herrn Matthias und Frau Ernestine S***** und deren Besitznachfolger in einer von ihr herzustellenden Leitung dauernd zu beziehen. Die Eltern der Kläger begannen in den Jahren 1940 aus 1941, mit der Fassung der Quelle auf dem Grundstück 313 (im Folgenden: „obere Quelle"), der Herstellung eines Reservoirs und der Verlegung einer Wasserleitung zu ihren Gehöften. Maria L***** verfügte zur Zeit des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags zur Deckung ihres eigenen Wasserbedarfs über eine unterhalb der oberen Quelle liegenden weitere Quelle (im Folgenden: „untere Quelle"), von der eine Wasserleitung zu ihrem Anwesen führte. Die Eltern der Kläger zeigten am 5. Mai 1946 der Bezirkshauptmannschaft J***** die Errichtung der Wasserleitung gemäß Punkt römisch zwei des Dienstbarkeitsvertrags an. In der Folge wurde von den Voreigentümern der Beklagten eine Stichleitung in der Länge 30 bis 40 m zum Wohnhaus der Voreigentümer hergestellt. Die Kläger haben am 24. März 1978 die Stichleitung im Bereich des Anschlusses an ihre Dienstbarkeitswasserleitung abgeschnitten und so die Wasserzufuhr zum Anwesen der Beklagten unterbrochen. Zufolge von Schäden an der Stichleitung war es zum Ausfließen des gesamten Wassers aus dem Reservoir gekommen, sodass die Wasserversorgung der Gehöfte der Kläger nicht mehr gewährleistet war.
Die Kläger stellen das Begehren, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, den Anschluss ihrer Liegenschaft an die Wasserleitung, die von der auf dem Grundstück ***** (Möschbauerliegenschaft) befindlichen Quelle bzw dem dort errichteten Reservoir zu den Liegenschaften der Kläger EZ ***** und EZ ***** je Katastralgemeinde T***** führt, zu unterlassen, insbesondere zu unterlassen, aus dieser Wasserleitung Wasser zu entnehmen. Ihre Rechtsvorgänger hätten den Rechtsvorgängern der Beklagten im Jahr 1953 zur Überbrückung eines zeitlich begrenzten Notstands in der Wasserversorgung gegen jederzeitigen Widerruf gestattet, eine Stichleitung zu ihrer aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags vom 18. Jänner 1940 errichteten Wasserleitung zu legen.
Bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags vom 18. Jänner 1940 sei vereinbart worden, dass Maria L***** bei einem Anschluss an die obere Quelle nur das Überwasser in Anspruch nehmen dürfe. Im Jahr 1978 sei es zufolge zahlreicher Leitungsschäden in der Stichwasserleitung dazu gekommen, dass ihre Wasserversorgung nicht mehr gewährleistet gewesen sei, weshalb sie den bloß prekaristischen Zustand beendet und den Anschluss der Beklagten an ihre Wasserleitung unterbrochen hätten. Sie befürchteten, dass die Beklagten versuchen könnten, diesen Anschluss wiederherzustellen, wie sie dies bereits einmal getan hätten.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Einige Jahre nach Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags sei die untere Quelle versiegt. Die Rechtsvorgänger der Beklagten hätten sich deshalb an die Wasserleitung der Kläger angeschlossen und stünden seither im ruhige Besitz des Wasserbezugsrechts. Die Kläger hätten einen Wasserrohrbruch im Jahr 1978 zum Anlass genommen, um die ungestörte Wasserentnahme der Beklagten zu unterbinden und die Behauptung aufgestellt, dass den Beklagten die Wasserentnahme lediglich prekaristisch gestattet worden sei, was unzutreffend sei. Der Erstrichter gab dem Klagebegehren statt. Er stellte fest, die Rechtsvorgänger der Beklagten hätten Anfang der fünfziger Jahre die Rechtsvorgänger der Kläger ersucht, einen Anschluss an die Wasserleitung herzustellen zu dürfen, bis die untere Quelle neu gefasst sei. Die Rechtsvorgänger der Kläger hätten die Rechtsvorgänger der Beklagten wiederholt gedrängt, die Neufassung der Quelle vorzunehmen und damit ihre Wasserversorgung zu sichern. Als die Wasserversorgung der Kläger im Jahre 1978 gefährdet gewesen sei, hätten sie die seinerzeit eingeräumte Gestattung widerrufen. In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, den Rechtsvorgängern der Beklagten sei nur prekaristisch gestattet worden, eine Stichwasserleitung an die von den Rechtsvorgängern der Kläger errichtete Wasserleitung anzuschließen. Die Kläger seien dann aber berechtigt gewesen, diese Gestattung zu widerrufen, sodass das Unterlassungsbegehren gerechtfertigt sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und änderte das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Es sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt. Die Revision wurde für zulässig erklärt. Das Berufungsgericht stellte nach Beweiswiederholung fest:
Zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Errichtung der Dienstbarkeitswasserleitung, möglicherweise erst anfangs der fünfziger Jahre, sei zwischen den Voreigentümern der Kläger und den Voreigentümern der Beklagten (Maria L***** oder deren Tochter Maria bzw dem Schwiegersohn Johann K*****) die Errichtung der streitgegenständlichen Stichwasserleitung besprochen worden. Es habe damals Schwierigkeiten bei der Wasserversorgung des Anwesens aus der unteren Quelle gegeben. Nicht erwiesen sei, dass dabei an die Voreigentümer der Kläger nur das Ersuchen gerichtet worden sei, sich nur vorübergehend bis zur erfolgten Reparatur der von der unteren Quelle verlegten Wasserleitung mittels einer Stichleitung an die Servitutswasserleitung anschließen zu dürfen. Jedenfalls hätten die Voreigentümer der Beklagten eine solche Stichleitung in der Länge von 30 bis 40 m zu ihrem Wohnaus hergestellt. Seither werde das Anwesen der Beklagten mittels dieser Stichleitung aus der Servitutswasserleitung mit dem Wasser aus der oberen Quelle versorgt. Nicht erwiesen sei auch, dass die Voreigentümer der Kläger die Voreigentümer der Beklagten gedrängt hätten, die untere Quelle neu zu fassen und diese für ihre eigene Wasserversorgung heranzuziehen. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Voreigentümerin Maria L***** habe sich in Punkt IV des Dienstbarkeitsvertrags vom 18. Jänner 1940 das Recht auf Bezug des für ihr Anwesen notwendigen Wassers aus der Dienstbarkeitsquelle oder dem Reservoir schon im Hinblick auf die bloße Möglichkeit, dass durch die Fassung der oberen Quelle und den Wasserbezug der Dienstbarkeitsberechtigten das Wasser der unteren Quelle ganz oder teilweise versiegen und für ihren Bedarf nicht hinreichen könnte, vorbehalten. Der abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag sei nicht dahin zu verstehen, dass nur im Falle der unzureichenden Bedarfsdeckung der unteren Quelle ein Recht auf Wasserversorgung aus der oberen Quelle bestehen sollte. Aus dem schriftlichen Vertrag lasse sich ein Anspruch auf Beseitigung der Stichleitung nicht ableiten. Eine bloß prekaristische Gestattung sei nicht erwiesen. Gegen ein Prekarium spreche der Wortlaut des Dienstvertrags, wonach sogar ein direkter Anschluss an die obere Quelle und das Reservoir zulässig wäre. Wenn Servitutsberechtigte dem Eigentümer der dienstbaren Liegenschaft einen Anschluss an die Dienstbarkeitswasserleitung für Zwecke seiner Liegenschaft gestatten und dieser Zustand durch weit mehr als 20 Jahre bestehe, könne ohne ausreichenden Beweis nicht gesagt werden, dass dieses Recht nur bittweise und jederzeit widerruflich eingeräumt worden sei. Für das Vorliegen eines prekaristischen Anschlusses seien die Kläger beweispflichtig; ein solcher Beweis sei nicht erbracht worden.Zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Errichtung der Dienstbarkeitswasserleitung, möglicherweise erst anfangs der fünfziger Jahre, sei zwischen den Voreigentümern der Kläger und den Voreigentümern der Beklagten (Maria L***** oder deren Tochter Maria bzw dem Schwiegersohn Johann K*****) die Errichtung der streitgegenständlichen Stichwasserleitung besprochen worden. Es habe damals Schwierigkeiten bei der Wasserversorgung des Anwesens aus der unteren Quelle gegeben. Nicht erwiesen sei, dass dabei an die Voreigentümer der Kläger nur das Ersuchen gerichtet worden sei, sich nur vorübergehend bis zur erfolgten Reparatur der von der unteren Quelle verlegten Wasserleitung mittels einer Stichleitung an die Servitutswasserleitung anschließen zu dürfen. Jedenfalls hätten die Voreigentümer der Beklagten eine solche Stichleitung in der Länge von 30 bis 40 m zu ihrem Wohnaus hergestellt. Seither werde das Anwesen der Beklagten mittels dieser Stichleitung aus der Servitutswasserleitung mit dem Wasser aus der oberen Quelle versorgt. Nicht erwiesen sei auch, dass die Voreigentümer der Kläger die Voreigentümer der Beklagten gedrängt hätten, die untere Quelle neu zu fassen und diese für ihre eigene Wasserversorgung heranzuziehen. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die Voreigentümerin Maria L***** habe sich in Punkt römisch vier des Dienstbarkeitsvertrags vom 18. Jänner 1940 das Recht auf Bezug des für ihr Anwesen notwendigen Wassers aus der Dienstbarkeitsquelle oder dem Reservoir schon im Hinblick auf die bloße Möglichkeit, dass durch die Fassung der oberen Quelle und den Wasserbezug der Dienstbarkeitsberechtigten das Wasser der unteren Quelle ganz oder teilweise versiegen und für ihren Bedarf nicht hinreichen könnte, vorbehalten. Der abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag sei nicht dahin zu verstehen, dass nur im Falle der unzureichenden Bedarfsdeckung der unteren Quelle ein Recht auf Wasserversorgung aus der oberen Quelle bestehen sollte. Aus dem schriftlichen Vertrag lasse sich ein Anspruch auf Beseitigung der Stichleitung nicht ableiten. Eine bloß prekaristische Gestattung sei nicht erwiesen. Gegen ein Prekarium spreche der Wortlaut des Dienstvertrags, wonach sogar ein direkter Anschluss an die obere Quelle und das Reservoir zulässig wäre. Wenn Servitutsberechtigte dem Eigentümer der dienstbaren Liegenschaft einen Anschluss an die Dienstbarkeitswasserleitung für Zwecke seiner Liegenschaft gestatten und dieser Zustand durch weit mehr als 20 Jahre bestehe, könne ohne ausreichenden Beweis nicht gesagt werden, dass dieses Recht nur bittweise und jederzeit widerruflich eingeräumt worden sei. Für das Vorliegen eines prekaristischen Anschlusses seien die Kläger beweispflichtig; ein solcher Beweis sei nicht erbracht worden.