1. Kridadelikt und Haftungsübernahme
1. 1. Die klagende Partei wiederholt zur Frage eines durch den Beklagten begangenen Kridadelikts die Berufungsausführungen zur Beweisrüge. Insoweit hielt das Berufungsgericht zutreffend fest, die klagende Partei habe es zunächst unterlassen, konkret anzugeben, welche getroffenen Feststellungen sie überhaupt bekämpfe. Erst die Auflistung begehrter Ersatzfeststellungen verdeutlicht, welche unrichtigen Feststellungen das Erstgericht getroffen haben soll. Das Berufungsgericht setzte sich mit den Einwänden der klagenden Partei auseinander, verwarf sie und übernahm "die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung". Somit haftet dem angefochtenen Urteil der behauptete Verfahrensmangel nicht an. Die klagende Partei führt im Kern bloß eine in dritter Instanz unzulässige Beweisrüge aus. Soweit sie eine "erschöpfende Erörterung" ihrer Beweisrüge im Berufungsverfahren vermisst, ist ihr bloß zu entgegnen, dass sich das Berufungsgericht nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis bzw mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen musste, um eine Beweisrüge durch nachvollziehbare Erwägungen mängelfrei zu erledigen (RIS-Justiz RS0043162).
1. 2. Der Oberste Gerichtshof tritt auf dem Boden der getroffenen Feststellungen der Ansicht der Vorinstanzen bei, dass der Beklagte als Angestellter der Handelsgesellschaft jedenfalls kein Kridadelikt zu Lasten der klagenden Partei beging. Er war zum einen kein leitender Angestellter im Sinne des § 161 iVm § 309 Abs 2 StGB, zum anderen beschränkt sich die klagende Partei nunmehr auf die bloße Behauptung, selbst wenn der Beklagte „nicht bestimmenden Einfluss, Vollmacht etc. im Rahmen der ... (Handelsgesellschaft) ... gehabt hätte, konnte er als Beteiligter strafbare Tatbestände erfüllen, so den gemäß § 159 StGB". Die klagende Partei bleibt allerdings jede Begründung dafür schuldig, durch welches feststehende Verhalten der Beklagte andere Personen im Sinne des § 12 StGB zur Ausführung von Kridadelikten bestimmt oder zu deren Ausführung in anderer Weise beigetragen haben soll. Nach ständiger Rechtsprechung muss in diesem Kontext auch die bloße Wiederholung der im Berufungsverfahren zur unterlassenen Einholung des Gutachtens eines Buchsachverständigen gescheiterten Mängelrüge des Verfahrens erster Instanz in der Revision erfolglos bleiben (Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 3 mN aus der Rsp).1. 2. Der Oberste Gerichtshof tritt auf dem Boden der getroffenen Feststellungen der Ansicht der Vorinstanzen bei, dass der Beklagte als Angestellter der Handelsgesellschaft jedenfalls kein Kridadelikt zu Lasten der klagenden Partei beging. Er war zum einen kein leitender Angestellter im Sinne des Paragraph 161, in Verbindung mit Paragraph 309, Absatz 2, StGB, zum anderen beschränkt sich die klagende Partei nunmehr auf die bloße Behauptung, selbst wenn der Beklagte „nicht bestimmenden Einfluss, Vollmacht etc. im Rahmen der ... (Handelsgesellschaft) ... gehabt hätte, konnte er als Beteiligter strafbare Tatbestände erfüllen, so den gemäß Paragraph 159, StGB". Die klagende Partei bleibt allerdings jede Begründung dafür schuldig, durch welches feststehende Verhalten der Beklagte andere Personen im Sinne des Paragraph 12, StGB zur Ausführung von Kridadelikten bestimmt oder zu deren Ausführung in anderer Weise beigetragen haben soll. Nach ständiger Rechtsprechung muss in diesem Kontext auch die bloße Wiederholung der im Berufungsverfahren zur unterlassenen Einholung des Gutachtens eines Buchsachverständigen gescheiterten Mängelrüge des Verfahrens erster Instanz in der Revision erfolglos bleiben (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 3 mN aus der Rsp).
Nicht stichhältig ist ferner die Ansicht der klagenden Partei, die Äußerung des Beklagten vom 5. 7. 2001 über die Bezahlung künftiger Warenlieferungen sei als „persönliche Haftungserklärung" aufzufassen. Insoweit genügt gemäß § 510 Abs 3 ZPO ein Hinweis auf die richtigen gegenteiligen Erwägungen des Berufungsgerichts.Nicht stichhältig ist ferner die Ansicht der klagenden Partei, die Äußerung des Beklagten vom 5. 7. 2001 über die Bezahlung künftiger Warenlieferungen sei als „persönliche Haftungserklärung" aufzufassen. Insoweit genügt gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ein Hinweis auf die richtigen gegenteiligen Erwägungen des Berufungsgerichts.
2. Betrugsvorwurf
2. 1. Das Berufungsgericht verneinte einen Feststellungsmangel zur Frage, ob der Beklagte am 5. 7. 2001 über eine seiner Dienstgeberin drohenden Insolvenz Bescheid wissen musste. Der Sache nach brachte die klagende Partei als Berufungswerberin zum Ausdruck, dem Beklagten sei die damals "bestehende Insolvenzsituation" seiner Dienstgeberin bewusst gewesen, berief sie sich doch in der Folge auf den Betrugstatbestand als Vorsatzdelikt. Deshalb ist schließlich die Rede von einer Zusicherung des Beklagten "wider besseren Wissens". Das Berufungsgericht hielt Feststellungen insoweit für entbehrlich, weil der Beklagte "keinen bestimmenden Einfluss auf das Unternehmen gehabt" habe und auch nicht in dessen "finanzielle Gebarung eingebunden" gewesen sei. Die Verwirklichung des Tatbilds des Betrugs nach § 146 StGB setzt indes nicht voraus, dass der Täter in die „finanzielle Gebarung" desjenigen Dritten, der durch das deliktische Verhalten unrechtmäßig bereichert werden soll, „eingebunden" war oder auf ihn einen „bestimmenden Einfluss" hatte.2. 1. Das Berufungsgericht verneinte einen Feststellungsmangel zur Frage, ob der Beklagte am 5. 7. 2001 über eine seiner Dienstgeberin drohenden Insolvenz Bescheid wissen musste. Der Sache nach brachte die klagende Partei als Berufungswerberin zum Ausdruck, dem Beklagten sei die damals "bestehende Insolvenzsituation" seiner Dienstgeberin bewusst gewesen, berief sie sich doch in der Folge auf den Betrugstatbestand als Vorsatzdelikt. Deshalb ist schließlich die Rede von einer Zusicherung des Beklagten "wider besseren Wissens". Das Berufungsgericht hielt Feststellungen insoweit für entbehrlich, weil der Beklagte "keinen bestimmenden Einfluss auf das Unternehmen gehabt" habe und auch nicht in dessen "finanzielle Gebarung eingebunden" gewesen sei. Die Verwirklichung des Tatbilds des Betrugs nach Paragraph 146, StGB setzt indes nicht voraus, dass der Täter in die „finanzielle Gebarung" desjenigen Dritten, der durch das deliktische Verhalten unrechtmäßig bereichert werden soll, „eingebunden" war oder auf ihn einen „bestimmenden Einfluss" hatte.
Bisher steht fest, dass der Beklagte "um die Nachfrage und den Absatz der Filialen Bescheid" wusste und "die Situation der Filialen und der Firma kannte". Es ist ferner geklärt, dass der Geschäftsführer der klagenden Partei das den Klagegrund bildende „Geschäft nicht abgeschlossen" hätte, wenn sich der Beklagte beim Gespräch vom 5. 7. 2001 „nicht wie festgestellt ... geäußert hätte". Angesichts dessen wäre der bereits im Berufungsverfahren gerügte Feststellungsmangel nur dann nicht entscheidungswesentlich, wenn die klagende Partei im Verfahren erster Instanz kein den Betrugsvorwurf tragendes Vorbringen erstattet hätte. Die klagende Partei hat aber im Verhandlungstermin vom 5. 11. 2003 zureichende Behauptungen aufgestellt und sich gerade (auch) zur Untermauerung des Betrugsvorwurfs auf die Besprechung vom 5. 7. 2001 gestützt (ON 25 S. 1 f).
2. 2. Ergäbe eine Ergänzung des Beweisverfahrens, dass der Beklagte dem Geschäftsführer der klagenden Partei am 5. 7. 2001 tatsächlich wider besseres Wissen - demnach in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit seiner Dienstgeberin - zusicherte, diese werde die Warenlieferungen "bezahlen", so erscheint eine Verwirklichung des Tatbilds der §§ 146, 147 Abs 3 StGB in Verbindung mit den - unter 2. 1. hervorgehobenen - bereits feststehenden Tatsachen nicht jedenfalls ausgeschlossen. Es bedürfte dann jedoch weiterer Feststellungen zu solchen Begleitumständen der Besprechung vom 5. 7. 2001, die eine Beurteilung der subjektiven Tatseite ermöglichen. Unklar ist in diesem Zusammenhang die Feststellung, der Beklagte habe durch seine Erklärung „wir bezahlen" die „etwas hektische Situation ... beruhigen" wollen. Allein daraus lässt sich für eine abschließende rechtliche Beurteilung des gegenüber dem Beklagten erhobenen Betrugsvorwurfs - insbesondere in Ansehung eines Täuschungsvorsatzes - nichts gewinnen.2. 2. Ergäbe eine Ergänzung des Beweisverfahrens, dass der Beklagte dem Geschäftsführer der klagenden Partei am 5. 7. 2001 tatsächlich wider besseres Wissen - demnach in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit seiner Dienstgeberin - zusicherte, diese werde die Warenlieferungen "bezahlen", so erscheint eine Verwirklichung des Tatbilds der Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB in Verbindung mit den - unter 2. 1. hervorgehobenen - bereits feststehenden Tatsachen nicht jedenfalls ausgeschlossen. Es bedürfte dann jedoch weiterer Feststellungen zu solchen Begleitumständen der Besprechung vom 5. 7. 2001, die eine Beurteilung der subjektiven Tatseite ermöglichen. Unklar ist in diesem Zusammenhang die Feststellung, der Beklagte habe durch seine Erklärung „wir bezahlen" die „etwas hektische Situation ... beruhigen" wollen. Allein daraus lässt sich für eine abschließende rechtliche Beurteilung des gegenüber dem Beklagten erhobenen Betrugsvorwurfs - insbesondere in Ansehung eines Täuschungsvorsatzes - nichts gewinnen.
3. Ergebnis
Die Urteile der Vorinstanzen sind zufolge der erörterten Feststellungsmängel aufzuheben. Das Erstgericht wird im zweiten Rechtsgang auf Grund ergänzender Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung der Betrugsfrage erlauben, neuerlich zu entscheiden haben. Abschließend ist zu betonen, dass die unter 1. behandelten Fragen endgültig erledigte Streitpunkte betreffen, die im fortgesetzten Verfahren nicht mehr erfolgreich aufgerollt werden können (siehe dazu RIS-Justiz RS0042031). Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Urteile der Vorinstanzen sind zufolge der erörterten Feststellungsmängel aufzuheben. Das Erstgericht wird im zweiten Rechtsgang auf Grund ergänzender Feststellungen, die eine abschließende rechtliche Beurteilung der Betrugsfrage erlauben, neuerlich zu entscheiden haben. Abschließend ist zu betonen, dass die unter 1. behandelten Fragen endgültig erledigte Streitpunkte betreffen, die im fortgesetzten Verfahren nicht mehr erfolgreich aufgerollt werden können (siehe dazu RIS-Justiz RS0042031). Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.