Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Im Amtshaftungsverfahren ist nicht die Richtigkeit der Rechtsauffassung der im Anlassverfahren tätig gewordenen Gerichte zu prüfen, sondern die Vertretbarkeit der von ihnen im Rahmen ihrer Entscheidungen geäußerten Rechtsmeinung. Nicht jedes objektiv unrichtige Organverhalten schließt im Bereich der Rechtsanwendung schon ein amtshaftungsbegründendes Verschulden mit ein. Amtshaftung scheidet dann aus, wenn die Entscheidung des Organs auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (1 Ob 60/98z mwN; Schragel AHG2 Rz 147). Die Gerichte des Anlassverfahrens hatten eine Vereinbarung von Vertragsparteien auszulegen. Diese Vertragsauslegung hält sich durchaus im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 914 ABGB. Ob hier eine andere Auslegung eher gerechtfertigt gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (4 Ob 1604/95). Der Umstand, dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt noch nicht vom Obersten Gerichtshof entschieden wurde, begründet nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (4 Ob 155/97s mwN).Im Amtshaftungsverfahren ist nicht die Richtigkeit der Rechtsauffassung der im Anlassverfahren tätig gewordenen Gerichte zu prüfen, sondern die Vertretbarkeit der von ihnen im Rahmen ihrer Entscheidungen geäußerten Rechtsmeinung. Nicht jedes objektiv unrichtige Organverhalten schließt im Bereich der Rechtsanwendung schon ein amtshaftungsbegründendes Verschulden mit ein. Amtshaftung scheidet dann aus, wenn die Entscheidung des Organs auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte. Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (1 Ob 60/98z mwN; Schragel AHG2 Rz 147). Die Gerichte des Anlassverfahrens hatten eine Vereinbarung von Vertragsparteien auszulegen. Diese Vertragsauslegung hält sich durchaus im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 914, ABGB. Ob hier eine andere Auslegung eher gerechtfertigt gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (4 Ob 1604/95). Der Umstand, dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt noch nicht vom Obersten Gerichtshof entschieden wurde, begründet nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (4 Ob 155/97s mwN).
Das Berufungsgericht hat auch auf die Entscheidung JBl 1991, 791 Bezug genommen, mit der ausgesprochen wurde, dass durch die bindende Umtauschzusage des Verkäufers die Rechtslage in das Stadium vor Ablieferung zurücktrete und der Käufer bis zur neuerlichen (vorbehaltslosen) Übernahme alle Rechte einschließlich des Rechts auf außergerichtlichen Rücktritt habe. Dieser Entscheidung lag aber ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Zusage des Austausches eines Gegenstands infolge dessen Mangelhaftigkeit als konstitutives Anerkenntnis des Verkäufers (auf Grund des Bestehens eines Mangels) gewertet wurde, wogegen das Gericht zweiter Instanz im vorliegenden Fall ausführte, dass die im Anlassverfahren getroffenen Feststellungen zwar die Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses indizierten, dass ein solches Anerkenntnis nach diesen Feststellungen aber nicht vorliegen müsse und demnach die Rechtsansicht der im Anlassverfahren tätig gewordenen gerichtlichen Organe noch als vertretbar anzusehen sei. Dieser Auffassung ist beizupflichten, geht es doch um die Auslegung des Parteiwillens im Einzelfall und steht die von den Gerichten im Anlassverfahren vertretene Rechtsansicht mit den logischen Denkgesetzen durchaus im Einklang.
Die Revision ist demnach mangels Vorliegens und Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuwiesen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Die Revision ist demnach mangels Vorliegens und Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuwiesen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.