Unstrittig ist, dass die Klägerin durch die von ihr in den Siebziger- und Achtzigerjahren begangenen Eheverfehlungen ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten verwirkte und dass dies bereits durch ein Gerichtsurteil festgestellt wurde. Strittig ist lediglich, ob ein einmal verwirkter Unterhaltsanspruch insbesondere bei Änderung der Verhältnisse wieder aufleben kann. Hiezu ist auszuführen:
Der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts wird durch Rechtsmissbrauch vernichtet, er erlischt, es tritt somit gänzlicher Verlust des Unterhaltsanspruchs ein (EFSlg 76.684; 53.017; Stabentheiner in Rummel ABGB3 Rz 16 zu § 94; Schwimann, Unterhaltsrecht2 131; Hopf/Kathrein, Eherecht 52). Für die Annahme, der solchermaßen vernichtete bzw erloschene Anspruch könnte - bei geänderten Verhältnissen - wieder aufleben, mangelt es an jeder rechtlichen Grundlage.Der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts wird durch Rechtsmissbrauch vernichtet, er erlischt, es tritt somit gänzlicher Verlust des Unterhaltsanspruchs ein (EFSlg 76.684; 53.017; Stabentheiner in Rummel ABGB3 Rz 16 zu Paragraph 94,; Schwimann, Unterhaltsrecht2 131; Hopf/Kathrein, Eherecht 52). Für die Annahme, der solchermaßen vernichtete bzw erloschene Anspruch könnte - bei geänderten Verhältnissen - wieder aufleben, mangelt es an jeder rechtlichen Grundlage.
Abgesehen davon, dass der durch das EheRÄG 1999 im Ehegesetz eingefügte § 68a nur Unterhaltsansprüche nach Scheidung einer Ehe regelt, kann diese neu geschaffene Gesetzesbestimmung kein Anhaltspunkt dafür sein, dass der einmal erloschene Unterhaltsanspruch wieder aufleben könnte. Nach dieser Bestimmung ist unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt unabhängig vom Verschulden an der Scheidung zu gewähren. § 68a Abs 3 EheG legt aber ausdrücklich fest, dass der nach Abs 1 oder 2 leg cit zu gewährende Unterhaltsanspruch nicht besteht, soweit die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, weil der Bedürftige einseitig besonders schwerwiegende Eheverfehlungen begangen habe. Selbst nach § 68a Abs 1 und 2 EheG kann der andere Ehegatte nicht zum Unterhalt verhalten werden, wenn dem Anspruchswerber solche schwere Eheverfehlungen zur Last fallen, die unter Zugrundelegung des § 94 Abs 2 ABGB die Verwirkung des Unterhalts zur Folge hätten. Die im § 74 EheG festgelegte Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bezieht sich zwar auf den nach einer Scheidung zu gewährenden Unterhalt, doch ist der Tatbestand der "Verwirkung" an sich in § 74 EheG und § 94 Abs 2 ABGB der gleiche: In beiden Fällen führen besonders schwere Eheverfehlungen zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs. Die zur Verwirkung des Unterhalts gemäß § 74 EheG ergangenen Entscheidungen bzw die hiezu vorhandene Literatur können demnach auch hier zugrunde gelegt werden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Unterhalts gegeben sind, für die Zukunft ein Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann (EFSlg 46.325 mwN). Zum Tatbestand der Verwirkung wird im Schrifttum sowohl zu § 94 Abs 2 ABGB wie auch zu § 74 EheG die Ansicht vertreten, dass der einmal erloschene Unterhaltsanspruch nicht wieder aufleben kann (Schwimann aaO; Hopf/Kathrein aaO; Zankl in Schwimann ABGB2 Rz 17 zu § 74 EheG; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 74 EheG; Schwind in Klang I/12 898 mwN; Schwind, Österreichisches Eherecht2 293). Dieser Ansicht ist beizupflichten.Abgesehen davon, dass der durch das EheRÄG 1999 im Ehegesetz eingefügte Paragraph 68 a, nur Unterhaltsansprüche nach Scheidung einer Ehe regelt, kann diese neu geschaffene Gesetzesbestimmung kein Anhaltspunkt dafür sein, dass der einmal erloschene Unterhaltsanspruch wieder aufleben könnte. Nach dieser Bestimmung ist unter bestimmten Voraussetzungen Unterhalt unabhängig vom Verschulden an der Scheidung zu gewähren. Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG legt aber ausdrücklich fest, dass der nach Absatz eins, oder 2 leg cit zu gewährende Unterhaltsanspruch nicht besteht, soweit die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, weil der Bedürftige einseitig besonders schwerwiegende Eheverfehlungen begangen habe. Selbst nach Paragraph 68 a, Absatz eins, und 2 EheG kann der andere Ehegatte nicht zum Unterhalt verhalten werden, wenn dem Anspruchswerber solche schwere Eheverfehlungen zur Last fallen, die unter Zugrundelegung des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB die Verwirkung des Unterhalts zur Folge hätten. Die im Paragraph 74, EheG festgelegte Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bezieht sich zwar auf den nach einer Scheidung zu gewährenden Unterhalt, doch ist der Tatbestand der "Verwirkung" an sich in Paragraph 74, EheG und Paragraph 94, Absatz 2, ABGB der gleiche: In beiden Fällen führen besonders schwere Eheverfehlungen zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs. Die zur Verwirkung des Unterhalts gemäß Paragraph 74, EheG ergangenen Entscheidungen bzw die hiezu vorhandene Literatur können demnach auch hier zugrunde gelegt werden. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Unterhalts gegeben sind, für die Zukunft ein Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann (EFSlg 46.325 mwN). Zum Tatbestand der Verwirkung wird im Schrifttum sowohl zu Paragraph 94, Absatz 2, ABGB wie auch zu Paragraph 74, EheG die Ansicht vertreten, dass der einmal erloschene Unterhaltsanspruch nicht wieder aufleben kann (Schwimann aaO; Hopf/Kathrein aaO; Zankl in Schwimann ABGB2 Rz 17 zu Paragraph 74, EheG; Pichler in Rummel ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 74, EheG; Schwind in Klang I/12 898 mwN; Schwind, Österreichisches Eherecht2 293). Dieser Ansicht ist beizupflichten.
Aus den von der Klägerin behaupteten Verhaltensweisen des Beklagten kann keinesfalls der Schluss gezogen werden, er sei nunmehr bereit und willens, ihr trotz des Umstands, dass deren Unterhaltsanspruch verwirkt ist, (erst nun wieder neuerlich) Unterhalt zu gewähren. Insoweit kann auf die Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden.
Im vorliegenden Fall ist nicht zu prüfen, ob die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eintreten könnte, sofern das Recht des verletzten Ehegatten, die Ehescheidung aus dem Verschulden des anderen Teils zu begehren, gemäß § 57 EheG erloschen wäre (so EFSlg 76.688; vgl 5 Ob 114/59): Hier wurde nämlich die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bereits gerichtlich festgestellt; außerdem wurde der gemeinsame Haushalt bereits 1966 aufgehoben, so dass die sechsmonatige Frist des § 57 Abs 1 EheG gar nicht zu laufen begonnen hat. Der Beklagte hat nur aus prozessökonomischen Überlegungen auf sein Recht, die Ehe aus dem Verschulden der Klägerin scheiden zu lassen, verzichtet, was aber nicht bedeuten kann, dass dieses Recht erloschen wäre.Im vorliegenden Fall ist nicht zu prüfen, ob die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eintreten könnte, sofern das Recht des verletzten Ehegatten, die Ehescheidung aus dem Verschulden des anderen Teils zu begehren, gemäß Paragraph 57, EheG erloschen wäre (so EFSlg 76.688; vergleiche 5 Ob 114/59): Hier wurde nämlich die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs bereits gerichtlich festgestellt; außerdem wurde der gemeinsame Haushalt bereits 1966 aufgehoben, so dass die sechsmonatige Frist des Paragraph 57, Absatz eins, EheG gar nicht zu laufen begonnen hat. Der Beklagte hat nur aus prozessökonomischen Überlegungen auf sein Recht, die Ehe aus dem Verschulden der Klägerin scheiden zu lassen, verzichtet, was aber nicht bedeuten kann, dass dieses Recht erloschen wäre.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin sind in Anbetracht des Umstands, dass sie ihren Unterhaltsanspruch verwirkt hat, nicht von Bedeutung.
Den Rechtsmitteln der Klägerin ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.