Gemäß § 5j KSchG ist ein von einem Unternehmer in einer Gewinnzusage oder einer anderen vergleichbaren Mitteilung an bestimmte Verbraucher in Aussicht gestellter Preis zu gewähren, sofern er durch die Gestaltung dieser Zusendung "den Eindruck erweckt" hat, dass der Verbraucher diesen bestimmten Preis gewonnen habe. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1998 BlgNR 20. GP, 30 f) ergibt sich, dass damit eine als unsachliche Beeinflussung des Kaufverhaltens angesehene Form von in "Gewinnzusagen" liegenden Werbemethoden erfasst - und hintangehalten - werden soll, bei denen Verbraucher in persönlich an sie adressierten Zusendungen von angeblichen "Gewinnen" verständigt werden, und sich erst später herausstellt, dass entweder lediglich eine Teilnahme an einem Gewinnspiel ermöglicht oder ein geringwertiger bzw sogar völlig wertloser "Gewinn" geleistet wird. Voraussetzung für eine Anwendung des § 5j KSchG soll vor allem sein, dass die Zusendung durch ihre Gestaltung den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe. Dies könne beispielsweise in der Form erfolgen, dass dem Verbraucher ein bestimmter Bargeldpreis "in Aussicht gestellt" werde; aber auch die Ankündigung eines "Hauptpreises" (der freilich - wie sich erst in der Folge zeigt - später ausgespielt werden soll oder unter Umständen überhaupt nicht geleistet wird, werde darunter fallen). Wesentlich sei immer, dass der Unternehmer beim Verbraucher den Eindruck des Gewinnes hervorruft. Dabei werde ein objektiver Maßstab anzulegen sein; Maßfigur sei auch hier der verständige Verbraucher. Zusendungen, die schon von vornherein "keine Zweifel offen lassen", dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden müsse, fiele nicht unter die Regelung. Zusendungen, bei denen dagegen erst im "Kleingedruckten", an unauffälliger Stelle oder gar erst auf Nachfrage die Dinge klargestellt würden und bei denen selbst Fachleute in die Irre geführt würden, sollten dagegen klagbar sein.Gemäß Paragraph 5 j, KSchG ist ein von einem Unternehmer in einer Gewinnzusage oder einer anderen vergleichbaren Mitteilung an bestimmte Verbraucher in Aussicht gestellter Preis zu gewähren, sofern er durch die Gestaltung dieser Zusendung "den Eindruck erweckt" hat, dass der Verbraucher diesen bestimmten Preis gewonnen habe. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1998 BlgNR 20. GP, 30 f) ergibt sich, dass damit eine als unsachliche Beeinflussung des Kaufverhaltens angesehene Form von in "Gewinnzusagen" liegenden Werbemethoden erfasst - und hintangehalten - werden soll, bei denen Verbraucher in persönlich an sie adressierten Zusendungen von angeblichen "Gewinnen" verständigt werden, und sich erst später herausstellt, dass entweder lediglich eine Teilnahme an einem Gewinnspiel ermöglicht oder ein geringwertiger bzw sogar völlig wertloser "Gewinn" geleistet wird. Voraussetzung für eine Anwendung des Paragraph 5 j, KSchG soll vor allem sein, dass die Zusendung durch ihre Gestaltung den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe. Dies könne beispielsweise in der Form erfolgen, dass dem Verbraucher ein bestimmter Bargeldpreis "in Aussicht gestellt" werde; aber auch die Ankündigung eines "Hauptpreises" (der freilich - wie sich erst in der Folge zeigt - später ausgespielt werden soll oder unter Umständen überhaupt nicht geleistet wird, werde darunter fallen). Wesentlich sei immer, dass der Unternehmer beim Verbraucher den Eindruck des Gewinnes hervorruft. Dabei werde ein objektiver Maßstab anzulegen sein; Maßfigur sei auch hier der verständige Verbraucher. Zusendungen, die schon von vornherein "keine Zweifel offen lassen", dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden müsse, fiele nicht unter die Regelung. Zusendungen, bei denen dagegen erst im "Kleingedruckten", an unauffälliger Stelle oder gar erst auf Nachfrage die Dinge klargestellt würden und bei denen selbst Fachleute in die Irre geführt würden, sollten dagegen klagbar sein.
Von diesen Grundsätzen ist zwar auch das Berufungsgericht ausgegangen, aber nach Ansicht des erkennenden Senats zu Unrecht zum Ergebnis gelangt, der Inhalt der Zusendung der beklagten Partei sei hinreichend klar. Auch ein verständiger Verbraucher dürfe nur mit einer Gewinnchance, nicht aber damit rechnen, dass er bereits gewonnen habe.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die beklagte Partei hat ihre Informationen über das Gewinnspiel - ohne Notwendigkeit - auf zahlreiche unterschiedliche Stellen ihrer Zusendung (Briefkuvert, Katalog, Begleitbrief, Innenseite des Kuverts, beigelegte Lose) aufgeteilt und schon dadurch ein Verständnis der Grundlagen des "Gewinnspiels" bzw der Voraussetzungen für einen Gewinn erschwert. Darüber hinaus wurden für verschiedene - ohnehin nicht leicht durchschaubare - Elemente ähnliche und verwechslungsfähige Bezeichnungen gewählt (Glückscode, Glücksnummer, Gewinnnummer, Fest- und Glückscode, Fest- und Glücksnummer). Auch der Abdruck der Teilnahmebedingungen auf der Innenseite des Versandkuverts, auf die in den übrigen Teilen der Zusendung nur durch einen versteckten Verweis in Kleinstdruck, und damit leicht übersehbar, hingewiesen wird, stellt keineswegs eine dem Verständnis entgegenkommende Gestaltung einer Information über ein "Gewinnspiel" dar. Vielmehr entsteht der Eindruck - auch die beklagte Partei ist nicht in der Lage, einen sachlichen Grund dafür anzuführen, warum eine solche Gestaltung gewählt wurde -, dass die Zusendung gerade deshalb in einer solchen Weise gestaltet wurde, um bei möglichst vielen Empfängern den Eindruck zu erwecken, sie hätten den ihrer Losnummer entsprechenden Geldpreis bereits gewonnen bzw es bestehe zumindest die große Wahrscheinlichkeit eines (bereits erfolgten) Gewinns, auch wenn die verwirrenden Informationen über die Gewinnvoraussetzungen im Einzelnen nicht verstanden werden. Dieser Eindruck wird noch durch die übersandten "Lose" verstärkt, die bei den meisten Empfängern jene Buchstaben/Zahlen-Kombination aufwiesen, die mit dem für den Hauptpreis (EUR 25.000) angegebenen Gewinncode übereinstimmten. Die Übermittlung von Losen im Zusammenhang mit einem "Gewinnspiel" wird allgemein in der Weise aufgefasst, dass die versendeten Lose jeweils unterschiedliche Zahlen (bzw Buchstaben) aufweisen und diejenigen Lose gewinnen, auf denen der in der Aussendung angegebene Gewinncode aufscheint. Es verwundert, wenn sich die beklagte Partei nun gerade dagegen wehrt, dass sich ein angesprochener Kunde auf den Standpunkt stellt, er habe durch die Zusendung gerade jenen Eindruck - nämlich den, gewonnen zu haben - erlangt, den die beklagte Partei ersichtlich hervorrufen wollte.
Die beklagte Partei zieht auch gar nicht in Zweifel, dass für die Auslegung von Zusendungen über "Gewinnspiele" (Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen) der (objektive) Maßstab eines verständigen Verbrauchers anzulegen ist (in diesem Sinne schon 7 Ob 290/01z = RdW 2002, 338 = ecolex 2002, 87). Von einer solchen Maßfigur kann allenfalls erwartet werden, dass sie es nicht bei einem einmaligen Durchlesen der Informationen bewenden lässt, sondern versucht, sich bei einer nochmaligen Durchsicht der auf verschiedene Stellen aufgeteilten Darlegungen ein Bild darüber zu verschaffen, ob und bejahendenfalls, unter welchen Voraussetzungen sie allenfalls bereits als Gewinner eines Preises anzusehen ist, sofern eines ihrer Lose mit dem angegebenen Gewinncode übereinstimmt. Darauf, dass in erster Linie nicht der "persönliche Glückscode" auf dem Los, sondern vielmehr die "persönliche Fest- und Glücksnummer" auf dem Bestellschein, auf den lediglich in den leicht zu übersehenden (vgl § 864a ABGB) Teilnahmebedingungen verwiesen wird, maßgebend sein soll, werden auch verständige Verbraucher großteils selbst dann nicht kommen, wenn sie sich die Frage stellen, ob in ihrem Fall die "persönliche Glücksnummer mit der vorab gezogenen Gewinn-Nummer übereinstimmt und einer der untenstehenden Codes auf einem der drei roten Festlose" steht. Die vom Kläger ins Treffen geführte Auslegung, eine Übereinstimmung sei eben dann anzunehmen, wenn der ausgewiesene Code auf dem Los abgedruckt ist, erscheint durchaus naheliegend, wenn der Nummer auf dem Bestellschein keine Beachtung geschenkt wird. Dies ist unter den gegebenen Umständen aber keineswegs auszuschließen. Dass der Unternehmer auch im Rahmen derartiger "Gewinnzusagen" die für ihn ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten zu lassen habe, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochen (7 Ob 290/01z unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0078548). Da es dabei auf den Gesamteindruck ankommt, ist es auch nicht zielführend, einzelne Formulierungen unter grammatikalischen bzw logischen Gesichtspunkten zu analysieren, zumal für den Adressaten nicht erkennbar ist, in welchen Sätzen der werbende Unternehmer die "maßgeblichen" Informationen untergebracht hat.Die beklagte Partei zieht auch gar nicht in Zweifel, dass für die Auslegung von Zusendungen über "Gewinnspiele" (Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen) der (objektive) Maßstab eines verständigen Verbrauchers anzulegen ist (in diesem Sinne schon 7 Ob 290/01z = RdW 2002, 338 = ecolex 2002, 87). Von einer solchen Maßfigur kann allenfalls erwartet werden, dass sie es nicht bei einem einmaligen Durchlesen der Informationen bewenden lässt, sondern versucht, sich bei einer nochmaligen Durchsicht der auf verschiedene Stellen aufgeteilten Darlegungen ein Bild darüber zu verschaffen, ob und bejahendenfalls, unter welchen Voraussetzungen sie allenfalls bereits als Gewinner eines Preises anzusehen ist, sofern eines ihrer Lose mit dem angegebenen Gewinncode übereinstimmt. Darauf, dass in erster Linie nicht der "persönliche Glückscode" auf dem Los, sondern vielmehr die "persönliche Fest- und Glücksnummer" auf dem Bestellschein, auf den lediglich in den leicht zu übersehenden vergleiche Paragraph 864 a, ABGB) Teilnahmebedingungen verwiesen wird, maßgebend sein soll, werden auch verständige Verbraucher großteils selbst dann nicht kommen, wenn sie sich die Frage stellen, ob in ihrem Fall die "persönliche Glücksnummer mit der vorab gezogenen Gewinn-Nummer übereinstimmt und einer der untenstehenden Codes auf einem der drei roten Festlose" steht. Die vom Kläger ins Treffen geführte Auslegung, eine Übereinstimmung sei eben dann anzunehmen, wenn der ausgewiesene Code auf dem Los abgedruckt ist, erscheint durchaus naheliegend, wenn der Nummer auf dem Bestellschein keine Beachtung geschenkt wird. Dies ist unter den gegebenen Umständen aber keineswegs auszuschließen. Dass der Unternehmer auch im Rahmen derartiger "Gewinnzusagen" die für ihn ungünstigste, vernünftigerweise in Betracht kommende Auslegung gegen sich gelten zu lassen habe, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits ausgesprochen (7 Ob 290/01z unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0078548). Da es dabei auf den Gesamteindruck ankommt, ist es auch nicht zielführend, einzelne Formulierungen unter grammatikalischen bzw logischen Gesichtspunkten zu analysieren, zumal für den Adressaten nicht erkennbar ist, in welchen Sätzen der werbende Unternehmer die "maßgeblichen" Informationen untergebracht hat.
Darf nun aber ein verständiger Verbraucher bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und dem Bemühen, den Sinn der Informationen des Unternehmers zu erfassen, im konkreten Fall den Eindruck gewinnen, er habe einen bestimmten Preis bereits gewonnen, kommt es nicht darauf an, ob bei akribischer und (zeit-)aufwändiger Analyse ein anderer, für den Unternehmer günstigerer Sinn ermittelt werden könnte. Dies ergibt sich nicht nur aus dem ohne weiteres erkennbaren Gesetzeszweck, auch die Verständigung "von angeblichen 'Gewinnen' verschiedenster Art" (EB RV, 1998 BlgNR 20. GP, 30) als verpönte Werbemethode durch das Gewähren klagbarer Erfüllungsansprüche des Verbrauchers hintanzuhalten. Auch der Justizausschussbericht (2062 BlgNR 20. GP 1) setzt den Begriff "Gewinnzusagen" unter Anführungszeichen und drückt damit aus, dass auch solche Gewinne einklagbar sein sollen, bei denen bei strenger Beurteilung gar keine eigentliche "Zusage" vorliegt. Würde man nämlich nur auf den Wortlaut der jeweiligen Zusendung abstellen, hätte es der Unternehmer - wie sich im vorliegenden Fall deutlich zeigt - in der Hand, durch eine möglichst verwirrende Gestaltung seiner Information zwar den - von ihm erwünschten, vom Gesetzgeber hingegen verpönten - Eindruck bei den angesprochenen Verbrauchern zu erwecken, sich dann aber unter Hinweis auf ein strengen Anforderungen unterliegendes Verständnis seiner Formulierungen der Zahlungspflicht zu entziehen. Diese wurde gerade deshalb statuiert, um derartige Aussendungen zurückzudrängen, die eine unsachliche Beeinflussung des Kaufverhaltens bewirken können; gerade auch Verbraucher, die sich zwar angesichts der unklaren Zusendung nicht sicher sind, ob sie nicht vielleicht doch gewonnen haben, dies aber auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen können, werden sich vielfach zu einer (meist mit einer Bestellung verbundenen) Einsendung entschließen. Nach den Gesetzesmaterialien sollen daher zu Recht nur solche Zusendungen vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen sein, die schon von vornherein "keine Zweifel offen lassen", dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss. Dem ist der hier zu beurteilende Fall nicht gleichzuhalten, wurde doch dabei keinesfalls unzweideutig mitgeteilt, dass nur jene Kunden (die drei unterschiedlichen Geldpreise) gewonnen haben, deren auf den jeweiligen Bestellscheinen aufscheinenden Nummern bereits zu einem früheren Zeitpunkt gezogen wurden. Die insoweit widersprüchlichen Angaben in den Teilnahmebedingungen - die sich überdies nur auf den Preis von EUR 25.000,-- beziehen - sprechen einerseits davon, dass die Gewinnnummer nach dem Zufallsprinzip vom Computer zugeteilt, und verweisen ein anderes Mal darauf, dass diese von einem Notar gezogen worden sei.Darf nun aber ein verständiger Verbraucher bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit und dem Bemühen, den Sinn der Informationen des Unternehmers zu erfassen, im konkreten Fall den Eindruck gewinnen, er habe einen bestimmten Preis bereits gewonnen, kommt es nicht darauf an, ob bei akribischer und (zeit-)aufwändiger Analyse ein anderer, für den Unternehmer günstigerer Sinn ermittelt werden könnte. Dies ergibt sich nicht nur aus dem ohne weiteres erkennbaren Gesetzeszweck, auch die Verständigung "von angeblichen 'Gewinnen' verschiedenster Art" (EB RV, 1998 BlgNR 20. GP, 30) als verpönte Werbemethode durch das Gewähren klagbarer Erfüllungsansprüche des Verbrauchers hintanzuhalten. Auch der Justizausschussbericht (2062 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode eins, ) setzt den Begriff "Gewinnzusagen" unter Anführungszeichen und drückt damit aus, dass auch solche Gewinne einklagbar sein sollen, bei denen bei strenger Beurteilung gar keine eigentliche "Zusage" vorliegt. Würde man nämlich nur auf den Wortlaut der jeweiligen Zusendung abstellen, hätte es der Unternehmer - wie sich im vorliegenden Fall deutlich zeigt - in der Hand, durch eine möglichst verwirrende Gestaltung seiner Information zwar den - von ihm erwünschten, vom Gesetzgeber hingegen verpönten - Eindruck bei den angesprochenen Verbrauchern zu erwecken, sich dann aber unter Hinweis auf ein strengen Anforderungen unterliegendes Verständnis seiner Formulierungen der Zahlungspflicht zu entziehen. Diese wurde gerade deshalb statuiert, um derartige Aussendungen zurückzudrängen, die eine unsachliche Beeinflussung des Kaufverhaltens bewirken können; gerade auch Verbraucher, die sich zwar angesichts der unklaren Zusendung nicht sicher sind, ob sie nicht vielleicht doch gewonnen haben, dies aber auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen können, werden sich vielfach zu einer (meist mit einer Bestellung verbundenen) Einsendung entschließen. Nach den Gesetzesmaterialien sollen daher zu Recht nur solche Zusendungen vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen sein, die schon von vornherein "keine Zweifel offen lassen", dass der Gewinner eines Preisausschreibens erst in einer Ziehung oder auf andere Weise ermittelt werden muss. Dem ist der hier zu beurteilende Fall nicht gleichzuhalten, wurde doch dabei keinesfalls unzweideutig mitgeteilt, dass nur jene Kunden (die drei unterschiedlichen Geldpreise) gewonnen haben, deren auf den jeweiligen Bestellscheinen aufscheinenden Nummern bereits zu einem früheren Zeitpunkt gezogen wurden. Die insoweit widersprüchlichen Angaben in den Teilnahmebedingungen - die sich überdies nur auf den Preis von EUR 25.000,-- beziehen - sprechen einerseits davon, dass die Gewinnnummer nach dem Zufallsprinzip vom Computer zugeteilt, und verweisen ein anderes Mal darauf, dass diese von einem Notar gezogen worden sei.
Wäre es der beklagten Partei nicht primär um eine möglichst viele Kunden zu einer Einsendung (samt Bestellung) anregenden, sondern vielmehr um eine seriöse und klare Information gegangen, so hätte sich diese in der Mitteilung erschöpfen können, dass nur jener Kunde den Hauptpreis gewonnen hat, dessen auf dem Bestellschein aufscheinende Zahl bereits vorweg ausgelost wurde; auch die Beilage von "Losen" wäre entbehrlich gewesen. Hat die beklagte Partei nun aber - ersichtlich zur Ankurbelung ihres Umsatzes - eine dem § 5j KSchG zu unterstellende Gestaltung ihrer Aussendung gewählt, so hat der Kläger Anspruch auf Zahlung des in Aussicht gestellten Geldbetrags.Wäre es der beklagten Partei nicht primär um eine möglichst viele Kunden zu einer Einsendung (samt Bestellung) anregenden, sondern vielmehr um eine seriöse und klare Information gegangen, so hätte sich diese in der Mitteilung erschöpfen können, dass nur jener Kunde den Hauptpreis gewonnen hat, dessen auf dem Bestellschein aufscheinende Zahl bereits vorweg ausgelost wurde; auch die Beilage von "Losen" wäre entbehrlich gewesen. Hat die beklagte Partei nun aber - ersichtlich zur Ankurbelung ihres Umsatzes - eine dem Paragraph 5 j, KSchG zu unterstellende Gestaltung ihrer Aussendung gewählt, so hat der Kläger Anspruch auf Zahlung des in Aussicht gestellten Geldbetrags.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO.