Unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanzen erweist sich die Rüge des Klägers, die richterliche Anleitungspflicht gemäß § 182 ZPO sei verletzt worden, als berechtigt:Unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanzen erweist sich die Rüge des Klägers, die richterliche Anleitungspflicht gemäß Paragraph 182, ZPO sei verletzt worden, als berechtigt:
Das Erstgericht hatte - ausgehend von seiner Rechtsansicht, dass die Liegenschaftsanteile kein Vermögen im Sinne des § 1409 ABGB darstellten - keine Veranlassung, zu prüfen, ob die Beklagte wusste oder hätte wissen müssen, dass diese Liegenschaftsanteile im Wesentlichen das ganze Vermögen der verstorbenen Rechtsvorgängerin der Beklagten darstellten. Es hat seine Entscheidung auch nicht hilfsweise damit begründet, dass der Kläger keine entsprechenden Behauptungen über den Wissensstand der Beklagten erstattet habe und allein deshalb das Klagebegehren abzuweisen sei. Damit hatte aber der Berufungswerber keine Veranlassung, in seiner Berufungsschrift zu rügen, dass das Erstgericht die Anleitungspflicht gemäß § 182 ZPO verletzt habe, weil keine Aufforderung an den Kläger ergangen sei, Vorbringen zum Wissensstand der Beklagten zu erstatten. Da das Berufungsgericht seine klagsabweisende Entscheidung allein darauf gründete, es mangle an einem entsprechenden Vorbringen des Klägers über diese - von der Judikatur vorausgesetzten - subjektiven Erfordernisse des Wissens der Erwerberin darüber, dass es sich um ein (Teil-)Vermögen handle, wäre es verpflichtet gewesen, den Kläger auf den der Klagsabweisung zu Grunde gelegten Behauptungsmangel aufmerksam zu machen. Insbesondere die Rechtsmittelgerichte dürfen die Parteien nämlich nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht wurden. Auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht seine Entscheidung nur dann stützen, wenn es Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Darauf, ob die Partei oder ihr Vertreter diesen Gesichtspunkt und seine Erheblichkeit hätte erkennen müssen, kommt es nicht an (ZVR 1997/147; ÖBA 1996, 483; RZ 1995/50; MietSlg 47.625; ÖBA 1991, 671; SZ 50/35; Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 182).Das Erstgericht hatte - ausgehend von seiner Rechtsansicht, dass die Liegenschaftsanteile kein Vermögen im Sinne des Paragraph 1409, ABGB darstellten - keine Veranlassung, zu prüfen, ob die Beklagte wusste oder hätte wissen müssen, dass diese Liegenschaftsanteile im Wesentlichen das ganze Vermögen der verstorbenen Rechtsvorgängerin der Beklagten darstellten. Es hat seine Entscheidung auch nicht hilfsweise damit begründet, dass der Kläger keine entsprechenden Behauptungen über den Wissensstand der Beklagten erstattet habe und allein deshalb das Klagebegehren abzuweisen sei. Damit hatte aber der Berufungswerber keine Veranlassung, in seiner Berufungsschrift zu rügen, dass das Erstgericht die Anleitungspflicht gemäß Paragraph 182, ZPO verletzt habe, weil keine Aufforderung an den Kläger ergangen sei, Vorbringen zum Wissensstand der Beklagten zu erstatten. Da das Berufungsgericht seine klagsabweisende Entscheidung allein darauf gründete, es mangle an einem entsprechenden Vorbringen des Klägers über diese - von der Judikatur vorausgesetzten - subjektiven Erfordernisse des Wissens der Erwerberin darüber, dass es sich um ein (Teil-)Vermögen handle, wäre es verpflichtet gewesen, den Kläger auf den der Klagsabweisung zu Grunde gelegten Behauptungsmangel aufmerksam zu machen. Insbesondere die Rechtsmittelgerichte dürfen die Parteien nämlich nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht wurden. Auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht seine Entscheidung nur dann stützen, wenn es Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Darauf, ob die Partei oder ihr Vertreter diesen Gesichtspunkt und seine Erheblichkeit hätte erkennen müssen, kommt es nicht an (ZVR 1997/147; ÖBA 1996, 483; RZ 1995/50; MietSlg 47.625; ÖBA 1991, 671; SZ 50/35; Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 182,).
Es liegt also ein Revisionsgrund vor, der zur Aufhebung sowohl des Berufungs- wie auch des Ersturteils zwingt, um den bereits in erster Instanz - in deren Verfahren die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens unerkannt blieb - unterlaufenen Verfahrensmangel zu beheben (ÖBA 1991, 671).
Zur Frage, ob einzelne Gegenstände als Vermögen im Sinne des § 1409 ABGB gewertet werden können, besteht - im Gegensatz zur Ansicht des Revisionswerbers - allerdings einhellige Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Danach treten die Rechtsfolgen des gesetzlichen Schuldbeitritts in Analogie zu § 1409 ABGB auch bei Erwerb eines einzelnen Vermögensbestandteils wie einer Liegenschaft dann ein, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des als Rechtstitel dienenden Verpflichtungsgeschäfts wusste, dass es sich dabei um das im Wesentlichen einzige Vermögen des Schuldners handelte, oder er die Verhältnisse kannte, aus denen dies erschlossen werden könnte. Gehört der Erwerber nicht dem Kreis der nahen Angehörigen (§ 4 AnfO) an, dann trifft den Gläubiger die Behauptungs- und Beweislast (SZ 68/221; ÖBA 1995, 475; ÖBA 1987, 657; EvBl 1980/141; SZ 52/12). Die Vorinstanzen werden daher - nach Ergänzung des Vorbringens des Klägers über das entsprechende Wissen der Beklagten um die Vermögenssituation ihrer Rechtsvorgängerin - prüfen müssen, ob die der Beklagten übertragenen Liegenschaftsanteile in der Tat das im Wesentlichen ganze Vermögen der Überträgerin dargestellt haben. In Stattgebung der Revision sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben; die neuerliche Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache durch das Erstgericht erweist sich als unumgänglich. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Zur Frage, ob einzelne Gegenstände als Vermögen im Sinne des Paragraph 1409, ABGB gewertet werden können, besteht - im Gegensatz zur Ansicht des Revisionswerbers - allerdings einhellige Judikatur des Obersten Gerichtshofs. Danach treten die Rechtsfolgen des gesetzlichen Schuldbeitritts in Analogie zu Paragraph 1409, ABGB auch bei Erwerb eines einzelnen Vermögensbestandteils wie einer Liegenschaft dann ein, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des als Rechtstitel dienenden Verpflichtungsgeschäfts wusste, dass es sich dabei um das im Wesentlichen einzige Vermögen des Schuldners handelte, oder er die Verhältnisse kannte, aus denen dies erschlossen werden könnte. Gehört der Erwerber nicht dem Kreis der nahen Angehörigen (Paragraph 4, AnfO) an, dann trifft den Gläubiger die Behauptungs- und Beweislast (SZ 68/221; ÖBA 1995, 475; ÖBA 1987, 657; EvBl 1980/141; SZ 52/12). Die Vorinstanzen werden daher - nach Ergänzung des Vorbringens des Klägers über das entsprechende Wissen der Beklagten um die Vermögenssituation ihrer Rechtsvorgängerin - prüfen müssen, ob die der Beklagten übertragenen Liegenschaftsanteile in der Tat das im Wesentlichen ganze Vermögen der Überträgerin dargestellt haben. In Stattgebung der Revision sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben; die neuerliche Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache durch das Erstgericht erweist sich als unumgänglich. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.