Aus der Begründung:
Vorausgeschickt sei, daß auf den gegenständlich im Inland geschlossenen Vertrag inländisches Recht anzuwenden ist (§ 36, 1. Satz, ABGB.).Vorausgeschickt sei, daß auf den gegenständlich im Inland geschlossenen Vertrag inländisches Recht anzuwenden ist (Paragraph 36, eins, Satz, ABGB.).
Ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des Ratengesetzes ist gemäß § 1 (2) RatG. ein Kaufvertrag über bewegliche körperliche Sachen, in dem sich der Verkäufer verpflichtet, die Sache vor der vollständigen Zahlung des Kaufpreises dem Käufer zu übergeben, dieser aber den Kaufpreis in Teilzahlungen zu entrichten. Der Vertrag über die Teilnahme an einem Fernkurs, bei dem das Kursinstitut das Lehrmaterial beistellt, die eingesandten Aufgaben überprüft und ein Praktikum abhält, ist aber weder ein Kaufvertrag - wie die Vorinstanzen vermeinten - noch ein Werkvertrag - wie die klagende Partei vermeint; kein Kaufvertrag, weil die Überlassung der Kurshefte ins Eigentum der Kursteilnehmer nur ein Teil der anderen, einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildenden Leistungen des Kursinstitutes ist; kein Werkvertrag, weil dieser begrifflich einen Arbeitserfolg, ein Werk, zum Gegenstand hat, dessen Herstellung der Leistende auf eigene Verantwortung übernimmt. Die von der klagenden Partei zu leistenden Korrekturen sind aber als solche schon Vertragsinhalt, nicht etwa ein bestimmter Erfolg dieser Tätigkeit. Der Vertrag auf Erteilung des Fernunterrichtes kann nicht eindeutig einer der im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Vertragstypen zugeordnet werden; er ist ein Vertrag eigener Art (vgl. EvBl. 1968 Nr. 322, 6 Ob 232/68). Der Vertrag auf Erteilung eines solchen Fernkurses läßt sich mit einer Vereinbarung über die Teilnahme an einem Schreibmaschinenkurs mit mietweiser Überlassung einer Schreibmaschine, bei der der Hauptzweck darin besteht, die Kursteilnehmer zum schließlichen Ankauf der ihnen überlassenen Schreibmaschine zu veranlassen - auf welchen Fall gemäß § 2 RatG. die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden sind (vgl. HS. 4343 (31), Edlbacher, Komm. zum Ratengesetz, S. 36) - nicht vergleichen.Ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des Ratengesetzes ist gemäß Paragraph eins, (2) RatG. ein Kaufvertrag über bewegliche körperliche Sachen, in dem sich der Verkäufer verpflichtet, die Sache vor der vollständigen Zahlung des Kaufpreises dem Käufer zu übergeben, dieser aber den Kaufpreis in Teilzahlungen zu entrichten. Der Vertrag über die Teilnahme an einem Fernkurs, bei dem das Kursinstitut das Lehrmaterial beistellt, die eingesandten Aufgaben überprüft und ein Praktikum abhält, ist aber weder ein Kaufvertrag - wie die Vorinstanzen vermeinten - noch ein Werkvertrag - wie die klagende Partei vermeint; kein Kaufvertrag, weil die Überlassung der Kurshefte ins Eigentum der Kursteilnehmer nur ein Teil der anderen, einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bildenden Leistungen des Kursinstitutes ist; kein Werkvertrag, weil dieser begrifflich einen Arbeitserfolg, ein Werk, zum Gegenstand hat, dessen Herstellung der Leistende auf eigene Verantwortung übernimmt. Die von der klagenden Partei zu leistenden Korrekturen sind aber als solche schon Vertragsinhalt, nicht etwa ein bestimmter Erfolg dieser Tätigkeit. Der Vertrag auf Erteilung des Fernunterrichtes kann nicht eindeutig einer der im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Vertragstypen zugeordnet werden; er ist ein Vertrag eigener Art vergleiche EvBl. 1968 Nr. 322, 6 Ob 232/68). Der Vertrag auf Erteilung eines solchen Fernkurses läßt sich mit einer Vereinbarung über die Teilnahme an einem Schreibmaschinenkurs mit mietweiser Überlassung einer Schreibmaschine, bei der der Hauptzweck darin besteht, die Kursteilnehmer zum schließlichen Ankauf der ihnen überlassenen Schreibmaschine zu veranlassen - auf welchen Fall gemäß Paragraph 2, RatG. die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden sind vergleiche HS. 4343 (31), Edlbacher, Komm. zum Ratengesetz, S. 36) - nicht vergleichen.