Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin vertritt die Ansicht, das anhängige Rechtsmittelverfahren hätte unterbrochen werden müssen, weil über die von ihr begehrte Ablehnung des Gerichtskommissärs noch nicht rechtskräftig - wenngleich in erster Instanz abweislich - entschieden sei. Der Umstand, dass noch ein die Ablehnung des Gerichtskommissärs betreffendes Rechtsmittel beim Rekursgericht anhängig ist, hat aber nicht zur Folge, dass das Rechtsmittelverfahren unterbrochen werden müsste:
Gemäß § 6 GKoärG sind die §§ 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden, wenn bei dem zum Gerichtskommissär bestellten Notar ein Grund vorliegt, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellte. Hat nun ein abgelehnter Richter bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrags alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten (§ 25 JN), so gilt das auch für den abgelehnten Gerichtskommissär, zumal der Gerichtskommissär schon an sich dazu verhalten ist, das Verlassenschaftsverfahren zügig voranzutreiben und die ihm in seiner Funktion übertragenen Aufgaben möglichst rasch zu erledigen. Stellt man in Rechnung, dass die Erblasserin bereits am 11. 2. 2002 verstorben ist, dann erscheint es geboten, das Verlassenschaftsverfahren ohne Aufschub fortzusetzen. Dem widerspricht es nicht, dass die Ablehnung eines konkret mit einer Rechtssache befassten Richters die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrags rechtfertigen könnte, zumal die erfolgreiche Ablehnung die Nichtigkeit der von diesem Richter gefassten und angefochtenen Entscheidung bedingen würde (vgl JBl 1989, 664 mwN), und dass die - im Falle der Stattgebung der Ablehnung - vom abgelehnten Richter wie auch vom abgelehnten Gerichtskommissär vorgenommenen Prozesshandlungen als nichtig aufzuheben wären. Die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens ist eben nicht unbedingt geboten.Gemäß Paragraph 6, GKoärG sind die Paragraphen 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden, wenn bei dem zum Gerichtskommissär bestellten Notar ein Grund vorliegt, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellte. Hat nun ein abgelehnter Richter bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrags alle Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten (Paragraph 25, JN), so gilt das auch für den abgelehnten Gerichtskommissär, zumal der Gerichtskommissär schon an sich dazu verhalten ist, das Verlassenschaftsverfahren zügig voranzutreiben und die ihm in seiner Funktion übertragenen Aufgaben möglichst rasch zu erledigen. Stellt man in Rechnung, dass die Erblasserin bereits am 11. 2. 2002 verstorben ist, dann erscheint es geboten, das Verlassenschaftsverfahren ohne Aufschub fortzusetzen. Dem widerspricht es nicht, dass die Ablehnung eines konkret mit einer Rechtssache befassten Richters die Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Ablehnungsantrags rechtfertigen könnte, zumal die erfolgreiche Ablehnung die Nichtigkeit der von diesem Richter gefassten und angefochtenen Entscheidung bedingen würde vergleiche JBl 1989, 664 mwN), und dass die - im Falle der Stattgebung der Ablehnung - vom abgelehnten Richter wie auch vom abgelehnten Gerichtskommissär vorgenommenen Prozesshandlungen als nichtig aufzuheben wären. Die Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens ist eben nicht unbedingt geboten.
Das Rechtsmittel erweist sich aber auch sonst als nicht berechtigt:
Gemäß § 118 AußStrG kann dem Erben aus erheblichen Gründen eine Bedenkzeit und daher eine Verlängerung der ihm zur Erbserklärung bestimmten Frist, aber nicht länger als auf die Dauer eines Jahres bewilligt werden. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift. Die Verletzung einer solchen kann immer nur einen Verfahrensmangel bilden. Inwieweit das Gericht bei Ausnützung der Ermächtigung, nach freiem Ermessen eine Erstreckung der Frist zu gewähren, allenfalls gegen das Gesetz verstoßen hätte, ist eine reine Verfahrensfrage. Verneint das Gericht zweiter Instanz - wie hier - einen Verfahrensverstoß in dieser Beziehung, dann handelt es sich dabei um eine für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbare Entscheidung über das Vorliegen eines Verfahrensmangels erster Instanz (6 Ob 693/79; 7 Ob 658/76). Auf die von der Revisionsrekurswerberin behaupteten Umstände, warum die Erstreckung der Frist zur Abgabe der Erbserklärung geboten gewesen wäre, ist demnach nicht weiter einzugehen.Gemäß Paragraph 118, AußStrG kann dem Erben aus erheblichen Gründen eine Bedenkzeit und daher eine Verlängerung der ihm zur Erbserklärung bestimmten Frist, aber nicht länger als auf die Dauer eines Jahres bewilligt werden. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift. Die Verletzung einer solchen kann immer nur einen Verfahrensmangel bilden. Inwieweit das Gericht bei Ausnützung der Ermächtigung, nach freiem Ermessen eine Erstreckung der Frist zu gewähren, allenfalls gegen das Gesetz verstoßen hätte, ist eine reine Verfahrensfrage. Verneint das Gericht zweiter Instanz - wie hier - einen Verfahrensverstoß in dieser Beziehung, dann handelt es sich dabei um eine für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbare Entscheidung über das Vorliegen eines Verfahrensmangels erster Instanz (6 Ob 693/79; 7 Ob 658/76). Auf die von der Revisionsrekurswerberin behaupteten Umstände, warum die Erstreckung der Frist zur Abgabe der Erbserklärung geboten gewesen wäre, ist demnach nicht weiter einzugehen.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.