Entscheidung 1 Ob 308/02d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.01.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann H*****, vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, wider die beklagte Partei Hansjörg J*****, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Vertragsaufhebung (Streitwert EUR 36.336,42) infolge ordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. September 2002, GZ 6 R 186/02v-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 23. April 2002, GZ 5 Cg 120/00t-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Ergänzung des Urteils vom 30. 9. 2002 durch Beisetzung eines Bewertungsausspruchs zurückgestellt; dem wird gegebenenfalls der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision anzupassen sein.
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Verfahrens ist ein Rechtsgestaltungsbegehren. Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil, wenn der Entscheidungsgrund nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 (bzw 20.000) EUR übersteigt.Gegenstand des Verfahrens ist ein Rechtsgestaltungsbegehren. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil, wenn der Entscheidungsgrund nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 (bzw 20.000) EUR übersteigt.
Das Berufungsgericht hat in die angefochtene Entscheidung lediglich einen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO aufgenommen, einen Bewertungsausspruch hingegen unterlassen. Es wird diesen Ausspruch nachzuholen und bei einer 4.000 EUR übersteigenden Bewertung die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben.Das Berufungsgericht hat in die angefochtene Entscheidung lediglich einen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO aufgenommen, einen Bewertungsausspruch hingegen unterlassen. Es wird diesen Ausspruch nachzuholen und bei einer 4.000 EUR übersteigenden Bewertung die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben.
Anmerkung
E68406
1Ob308.02d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00308.02D.0128.000
Dokumentnummer
JJT_20030128_OGH0002_0010OB00308_02D0000_000