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Entscheidung 1 Ob 308/02d×

Entscheidung 1 Ob 308/02d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob308/02d

Entscheidungsdatum

28.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann H*****, vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, wider die beklagte Partei Hansjörg J*****, vertreten durch Dr. Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Vertragsaufhebung (Streitwert EUR 36.336,42) infolge ordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. September 2002, GZ 6 R 186/02v-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 23. April 2002, GZ 5 Cg 120/00t-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Ergänzung des Urteils vom 30. 9. 2002 durch Beisetzung eines Bewertungsausspruchs zurückgestellt; dem wird gegebenenfalls der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision anzupassen sein.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Verfahrens ist ein Rechtsgestaltungsbegehren. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil, wenn der Entscheidungsgrund nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 (bzw 20.000) EUR übersteigt.

Das Berufungsgericht hat in die angefochtene Entscheidung lediglich einen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO aufgenommen, einen Bewertungsausspruch hingegen unterlassen. Es wird diesen Ausspruch nachzuholen und bei einer 4.000 EUR übersteigenden Bewertung die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben.

Anmerkung

E68406 1Ob308.02d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0010OB00308.02D.0128.000

Dokumentnummer

JJT_20030128_OGH0002_0010OB00308_02D0000_000