Der Kläger bringt vor, in der von ihm gemieteten Wohnung halte sich seit Monaten auch seine Schwiegermutter, die Beklagte, auf, deren Anwesenheit er nicht wünsche. Er beantrage daher, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Wohnung zu räumen und zu verlassen und sie gegen den Willen des Klägers nicht mehr zu betreten.
Die Beklagte wendet ein, sie sei mit Zustimmung des Klägers und seiner Frau - ihrer Tochter - in die Wohnung gezogen. Der Kläger sei überdies nicht aktiv legitimiert, weil die Ehegatten gemeinsam Mieter der Wohnung seien.
Das Erstgericht erkannte gemäß dem Klagebegehren und stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger und seine Frau Herta P. sind gemeinsam Mieter der Wohnung. Die beklagte Schwiegermutter hielt sich jedes Jahr durch einige Wochen im Haushalt des Klägers auf, offenbar um durch einige Zeit Luftveränderung zu haben. Auch im Frühjahr 1955 kam sie zum Kläger und zu ihrer Tochter nach I., diesmal auch insbesondere, um ihrer Tochter gegen den Kläger beizustehen, da ihr ihre Tochter mitgeteilt hatte, daß sie vom Kläger mißhandelt und schikaniert werde. Die Beklagte wollte ursprünglich nicht für längere Zeit bleiben, sondern gleich wieder abreisen, sie blieb aber bis heute in der Wohnung, weil sie es für notwendig hielt, ihrer Tochter gegen den Kläger beizustehen und Schutz zu sein. Zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde weder zu Anfang noch in der Folge des Aufenthaltes der Beklagten im Haushalt des Klägers vereinbart, daß die Beklagte länger bleiben solle oder dürfe und daß sie ein Entgelt leisten solle. Der Kläger hat den Aufenthalt der Beklagten in der Wohnung geduldet, hat dem Aufenthalt der Beklagten ursprünglich nicht widersprochen und hat sich auch nie geäußert, daß sich die Beklagte weiter in der Wohnung aufhalten dürfe. Die Beklagte hat für die Zeit ihres Aufenthaltes ohne Vereinbarung mit dem Kläger an dessen Ehefrau monatlich 600 S gezahlt. Der Kläger will nun den Aufenthalt der Beklagten in der ehelichen Wohnung nicht mehr dulden, hat die Beklagte aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, und hat schließlich die Räumungsklage eingebracht.Der Kläger und seine Frau Herta P. sind gemeinsam Mieter der Wohnung. Die beklagte Schwiegermutter hielt sich jedes Jahr durch einige Wochen im Haushalt des Klägers auf, offenbar um durch einige Zeit Luftveränderung zu haben. Auch im Frühjahr 1955 kam sie zum Kläger und zu ihrer Tochter nach römisch eins., diesmal auch insbesondere, um ihrer Tochter gegen den Kläger beizustehen, da ihr ihre Tochter mitgeteilt hatte, daß sie vom Kläger mißhandelt und schikaniert werde. Die Beklagte wollte ursprünglich nicht für längere Zeit bleiben, sondern gleich wieder abreisen, sie blieb aber bis heute in der Wohnung, weil sie es für notwendig hielt, ihrer Tochter gegen den Kläger beizustehen und Schutz zu sein. Zwischen dem Kläger und der Beklagten wurde weder zu Anfang noch in der Folge des Aufenthaltes der Beklagten im Haushalt des Klägers vereinbart, daß die Beklagte länger bleiben solle oder dürfe und daß sie ein Entgelt leisten solle. Der Kläger hat den Aufenthalt der Beklagten in der Wohnung geduldet, hat dem Aufenthalt der Beklagten ursprünglich nicht widersprochen und hat sich auch nie geäußert, daß sich die Beklagte weiter in der Wohnung aufhalten dürfe. Die Beklagte hat für die Zeit ihres Aufenthaltes ohne Vereinbarung mit dem Kläger an dessen Ehefrau monatlich 600 S gezahlt. Der Kläger will nun den Aufenthalt der Beklagten in der ehelichen Wohnung nicht mehr dulden, hat die Beklagte aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, und hat schließlich die Räumungsklage eingebracht.
Die Ehe der Streitteile war zur Zeit des Schlusses der Verhandlung in dieser Sache aufrecht, das Scheidungsverfahren ist im Gange. Im Scheidungsverfahren hat sich der Kläger anläßlich des Versöhnungsversuches vom 14. Oktober 1955 vor dem Bezirksgericht Imst zum Aufenthalt der Beklagten in der ehelichen Wohnung lediglich dahin geäußert, daß der Aufenthalt der Beklagten von ihm bisher geduldet worden sei. Am 17. Dezember 1955 wurde zwischen den Eheleuten P. vor dem Landesgericht Innsbruck im Zuge des Ehescheidungsverfahrens hinsichtlich des Antrages auf einstweilige Verfügung durch Bewilligung des abgesonderten Wohnortes für die Ehefrau und hinsichtlich der Benützung der ehelichen Wohnung während des Scheidungsstreites vereinbart, daß der Ehefrau Herta P. die Küche und das eheliche Schlafzimmer zur alleinigen Benützung überlassen werden, daß der Kläger ihr sofort die Schlüssel zu übergeben habe und daß ihm das Betreten dieser beiden Räume untersagt sei. Im übrigen werden die Räume der ehelichen Wohnung von beiden Eheleuten nach wie vor gemeinsam benützt; die Ehefrau führt den gemeinsamen Haushalt, verrichtet die Hausfrauenarbeit, lediglich die Mahlzeiten werden von den Ehegatten getrennt eingenommen.
Rechtlich hielt das Erstgericht die Räumungsklage gemäß § 91 ABGB. für begrundet.Rechtlich hielt das Erstgericht die Räumungsklage gemäß Paragraph 91, ABGB. für begrundet.
Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung der Beklagten das Ersturteil insoweit ab, als es das Begehren des Klägers abwies, die Beklagte sei schuldig, die Wohnung des Klägers gegen seinen Willen, also auch nur besuchsweise, nicht zu betreten. Im übrigen, also hinsichtlich des Räumungsbegehrens, blieb die Berufung erfolglos. In rechtlicher Beziehung führte es m wesentlichen aus:
Wenn zunächst vom Eheverhältnis abgesehen werde, so dürfe ein Mitmieter ohne Zustimmung des anderen Mitmieters nicht eine dritte Person in den gemeinsamen Bestandgegenstand aufnehmen. Dadurch würde der Mitmieter beeinträchtigt. Der Kläger könne unmittelbar von der Beklagten die Räumung begehren, weil seine Frau nicht befugt gewesen sei, ihre Mutter aufzunehmen. Auch auf den Ehevertrag könne eine Befugnis, die Schwiegermutter in die Wohnung aufzunehmen, nicht gegrundet werden. Die Regelung im Ehescheidungsstreit berechtigte Herta P. ebenfalls nicht zur Aufnahme ihrer Mutter, weil noch immer der gemeinsame Haushalt bestehe, dessen Leitung dem Kläger zukomme.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.