Aus der Begründung:
Der Kläger sieht eine dem Berufungsgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit darin, daß es ihm zum Vorwurf mache, er habe sich in den Verkauf einer Gastwirtschaft in ungebührlicher Weise zu dem Zweck eingeschaltet, um zu seinem Nutzen die Käufer geradezu auf Lebensdauer in ihrer wirtschaftlichen Freizügigkeit in krasser Weise beschränken zu können. Die Beklagten seien nämlich zur Zeit, als zwischen dem Kläger und den Voreigentümern E. der Bevollmächtigungsvertrag geschlossen worden sei, am Kauf noch nicht interessiert und als Käufer weder dem Ehepaar E. noch dem Kläger bekannt gewesen. Der Vorwurf des Klägers trifft aber nicht zu. Der Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichtes liegt nicht darin, daß dem Kläger der Vorwurf gemacht wird, gerade die Beklagten in ihrer wirtschaftlichen Freizügigkeit in krasser Weise beschränkt zu haben, sondern geht in der Richtung, daß der Kläger die in Frage kommenden Käufer allgemein und nicht gerade die ihm damals als Käufer noch nicht bekannten Beklagten beeinträchtigen wollte. Eine Aktenwidrigkeit könnte auch deshalb nicht vorliegen, weil es sich bei den in Frage kommenden Ausführungen des Berufungsgerichtes um rechtliche Erwägungen handelt, denen nur mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung begegnet werden könnte.
Nach den Feststellungen der Untergerichte ist die Vereinbarung vom 8. März 1958 zwischen den Parteien bindend zustandegekommen. Die Beklagten erklärten sich darin bereit, mit der Brauerei des Klägers einen Bierlieferungsvertrag auf die Dauer von fünfundzwanzig Jahren ab 1. Juni 1958 abzuschließen, wogegen der Kläger den Beklagten das Vorkaufsrecht am Gasthaus der Ehegatten E. in W. abtrat und sich bereit erklärte, neunzehn Monate lang ab 1. Juli 1958 von der Bierrechnung des jeweils vergangenen Monates einen Betrag von 1000 S abzuziehen. Die Vereinbarung enthält die wesentlichen Punkte des Vertrages, und die Abfassung einer Vertragsurkunde durch einen Notar oder Rechtsanwalt wurde ohne Bindungsausschluß nach § 884 ABGB. bedungen. Nach den Feststellungen der Untergerichte wurde den Beklagten der Inhalt des Bierlieferungsvertrages an Hand eines anderen gleichartigen Vertrages zur Kenntnis gebracht. Die Fassung der Vereinbarung, die Beklagten erklärten sich bereit, einen Bierlieferungsvertrag abzuschließen, ist daher nach den getroffenen Feststellungen nicht ganz zutreffend. Es handelt sich vielmehr um einen in vollem Umfang zustandegekommenen Vertrag und nicht um eine Punktation, wie das Erstgericht angenommen hat. Darum ist das Klagebegehren, die Beklagten sollten erst in den Abschluß des Vertrages einwilligen, nicht ganz glücklich gefaßt. Auf den Mangel des Urteilsantrages, der aber noch behoben werden kann, hat schon das Berufungsgericht hingewiesen.Nach den Feststellungen der Untergerichte ist die Vereinbarung vom 8. März 1958 zwischen den Parteien bindend zustandegekommen. Die Beklagten erklärten sich darin bereit, mit der Brauerei des Klägers einen Bierlieferungsvertrag auf die Dauer von fünfundzwanzig Jahren ab 1. Juni 1958 abzuschließen, wogegen der Kläger den Beklagten das Vorkaufsrecht am Gasthaus der Ehegatten E. in W. abtrat und sich bereit erklärte, neunzehn Monate lang ab 1. Juli 1958 von der Bierrechnung des jeweils vergangenen Monates einen Betrag von 1000 S abzuziehen. Die Vereinbarung enthält die wesentlichen Punkte des Vertrages, und die Abfassung einer Vertragsurkunde durch einen Notar oder Rechtsanwalt wurde ohne Bindungsausschluß nach Paragraph 884, ABGB. bedungen. Nach den Feststellungen der Untergerichte wurde den Beklagten der Inhalt des Bierlieferungsvertrages an Hand eines anderen gleichartigen Vertrages zur Kenntnis gebracht. Die Fassung der Vereinbarung, die Beklagten erklärten sich bereit, einen Bierlieferungsvertrag abzuschließen, ist daher nach den getroffenen Feststellungen nicht ganz zutreffend. Es handelt sich vielmehr um einen in vollem Umfang zustandegekommenen Vertrag und nicht um eine Punktation, wie das Erstgericht angenommen hat. Darum ist das Klagebegehren, die Beklagten sollten erst in den Abschluß des Vertrages einwilligen, nicht ganz glücklich gefaßt. Auf den Mangel des Urteilsantrages, der aber noch behoben werden kann, hat schon das Berufungsgericht hingewiesen.
In den schon seit längerer Zeit üblichen Bierlieferungsverträgen verpflichtet sich der Gastwirt, das Bier innerhalb einer bestimmten Zeit ausschließlich von der mit ihm den Vertrag eingehenden Brauerei zu beziehen, widrigens die Sanktion einer Konventionalstrafe eintreten würde. Die Brauerei gewährt dem Gastwirt dafür Vorteile, die in der Einräumung eines günstigen Darlehens, der Überlassung von Einrichtungsstücken für die Gastwirtschaft, der Zahlung eines Geldbetrages in irgendeiner Form o. dgl. bestehen können. Der Vorteil derartiger Verträge kann auf der Seite beider Vertragsteile liegen. Die Brauerei kann durch eine gewisse Zeit hindurch auf den Absatz ihres Bieres beim Gastwirt rechnen, und dieser ist in der Lage, notwendige Investitionen vorzunehmen oder die Zeit einer finanziellen Schwäche zu überbrücken.
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß im Wirtschaftskampf jede zu große Einschränkung der wirtschaftlichen Selbständigkeit als sittenwidrig gilt, weil es sich dann um eine weitgehende Knebelung des Vertragspartners handelt. Es kann aber nicht gesagt werden, daß jede solche Einschränkung sittenwidrig wäre. Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf das zu mißbilligende Bestreben des Klägers, den freien Wettbewerb der Brauereien auszuschalten, ist für diesen Rechtsstreit nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Gewiß hat der freie Wettbewerb die vom Berufungsgericht aufgezählten, wichtigen volkswirtschaftlichen Funktionen, und ein Eingriff in die Wettbewerbsverhältnisse könnte nach § 1 UWG. als unlauterer Wettbewerb angesehen werden. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gibt aber im § 14 das Recht auf Unterlassung nur den Mitbewerbern und Mitbewerbervereinigungen, nicht aber dritten Personen. Die Ausschaltung des gesunden Wettbewerbs ist daher nur im Verhältnis zu den Mitbewerbern als sittenwidrig anzusehen. Im Hinblick auf den engen Zusammenhang zwischen Sitten- und Gesetzwidrigkeit (vgl. Gschnitzer in Klang 2. Aufl. IV 180 ff.) ist darauf zu verweisen, daß Rechtshandlungen gegenüber der einen betroffenen Person als rechtswidrig anzusehen sein können, während sie es im Verhältnis zu einer anderen nicht zu sein brauchen. So wie bei der Rechtswidrigkeit kommt es auch bei der Sittenwidrigkeit auf den Zweck der angenommenen Norm und daher darauf an, welcher Personenkreis durch sie geschützt werden soll. Um eine Rechtshandlung demgemäß in ihrer Tragweite beurteilen zu können, muß der Sittenwidrigkeitszusammenhänge zwischen ihr und der betroffenen Person klargestellt werden. Bierlieferungsverträge, die den freien Wettbewerb der Brauereien teilweise ausschalten sollen, können möglicherweise den mitbewerbenden Brauereien gegenüber sittenwidrig sein, müssen aber im Verhältnis zum Vertragspartner keineswegs als sittenwidrig angesehen werden. Der Vertragspartner (Gastwirt) ist nämlich kein Konkurrent, sondern der Abnehmer der Brauerei; er ist am freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte nur insofern interessiert, als er sich den Bezug desjenigen Bieres nach freiem Entschluß sichern will, das ihm als das beste und preiswerteste erscheint. Die Ausschaltung der Konkurrenz, wie sie in Bierlieferungsverträgen verankert ist, kann daher, für sich allein betrachtet, im Verhältnis zwischen der Brauerei und dem Gastwirt nicht als sittenwidrig angesehen werden.Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß im Wirtschaftskampf jede zu große Einschränkung der wirtschaftlichen Selbständigkeit als sittenwidrig gilt, weil es sich dann um eine weitgehende Knebelung des Vertragspartners handelt. Es kann aber nicht gesagt werden, daß jede solche Einschränkung sittenwidrig wäre. Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf das zu mißbilligende Bestreben des Klägers, den freien Wettbewerb der Brauereien auszuschalten, ist für diesen Rechtsstreit nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Gewiß hat der freie Wettbewerb die vom Berufungsgericht aufgezählten, wichtigen volkswirtschaftlichen Funktionen, und ein Eingriff in die Wettbewerbsverhältnisse könnte nach Paragraph eins, UWG. als unlauterer Wettbewerb angesehen werden. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gibt aber im Paragraph 14, das Recht auf Unterlassung nur den Mitbewerbern und Mitbewerbervereinigungen, nicht aber dritten Personen. Die Ausschaltung des gesunden Wettbewerbs ist daher nur im Verhältnis zu den Mitbewerbern als sittenwidrig anzusehen. Im Hinblick auf den engen Zusammenhang zwischen Sitten- und Gesetzwidrigkeit vergleiche Gschnitzer in Klang 2. Aufl. römisch vier 180 ff.) ist darauf zu verweisen, daß Rechtshandlungen gegenüber der einen betroffenen Person als rechtswidrig anzusehen sein können, während sie es im Verhältnis zu einer anderen nicht zu sein brauchen. So wie bei der Rechtswidrigkeit kommt es auch bei der Sittenwidrigkeit auf den Zweck der angenommenen Norm und daher darauf an, welcher Personenkreis durch sie geschützt werden soll. Um eine Rechtshandlung demgemäß in ihrer Tragweite beurteilen zu können, muß der Sittenwidrigkeitszusammenhänge zwischen ihr und der betroffenen Person klargestellt werden. Bierlieferungsverträge, die den freien Wettbewerb der Brauereien teilweise ausschalten sollen, können möglicherweise den mitbewerbenden Brauereien gegenüber sittenwidrig sein, müssen aber im Verhältnis zum Vertragspartner keineswegs als sittenwidrig angesehen werden. Der Vertragspartner (Gastwirt) ist nämlich kein Konkurrent, sondern der Abnehmer der Brauerei; er ist am freien Spiel der wirtschaftlichen Kräfte nur insofern interessiert, als er sich den Bezug desjenigen Bieres nach freiem Entschluß sichern will, das ihm als das beste und preiswerteste erscheint. Die Ausschaltung der Konkurrenz, wie sie in Bierlieferungsverträgen verankert ist, kann daher, für sich allein betrachtet, im Verhältnis zwischen der Brauerei und dem Gastwirt nicht als sittenwidrig angesehen werden.
Auch die Einmischung des Klägers in den vom Ehepaar E. geplanten Verkauf der Gastwirtschaft kann nicht ohne weiteres als sittenwidrig beurteilt werden. Der Kläger wollte dadurch, daß er dem Ehepaar E. auf unbeschränkte Zeit den Bezug des Bieres aus seiner Brauerei zu ermäßigten Preisen versprach, seine Zustimmung erwirken, daß er das Vorkaufsrecht auf die Gastwirtschaft erhielt und der Verkauf nur an einen Käufer durchgeführt werden sollte, der mit dem Kläger den besprochenen Bierlieferungsvertrag schließe. Auch hier steht Leistung gegen Leistung, und es ist freier wirtschaftlicher Entschluß auf beiden Seiten anzunehmen. Von einer paktierten Benachteiligung der Beklagten kann nicht die Rede sein, da es freier Wille der Beklagten war, ob sie die vom Ehepaar E. in Übereinstimmung mit dem Kläger gestellte Bedingung annehmen und auf dieser Grundlage den Kaufvertrag schließen wollten. Eine Zwangslage, die der Kläger ausgenützt haben könnte, kann nach den vorliegenden Feststellungen bei den Beklagten, die nicht gerade die Gastwirtschaft in W. erstehen mußten, nicht vorausgesetzt werden.
Bierlieferungsverträge können überhaupt nicht von vorneherein als wirtschaftsfremd, sittenwidrig und daher nichtig bezeichnet werden (JBl. 1956 S. 617, 3 Ob 154/53, SZ. XIII 113, GlUNF. 2258). Sittenwidrig werden sie erst dann, wenn ihre Bestimmungen einzeln oder im Zusammenhang den Grundsätzen der Rechtsordnung widerstreiten (§§ 879 Abs. 1, 26a. E. ABGB.; Gschnitzer a. a. O. 181, 214). Dies könnte dann angenommen werden, wenn der Vertrag mehrere Jahrzehnte lang wirksam sein soll. Dabei hat freilich der Kläger recht, wenn er die lange Zeit allein nicht für ausreichend ansieht. Die überlange Dauer der Verpflichtung des Gastwirtes vergrößert zwar dessen Risiko in progressivem Fortschreiten, weil für eine ferne Zeit die Möglichkeit wirtschaftlicher Voraussicht immer geringer wird. Allein es läßt sich nicht in Abrede stellen, daß auch für eine solche schwerwiegende Belastung ein entsprechendes Entgelt geboten werden kann, dessen Leistung die sonst anzunehmende Sittenwidrigkeit der allzu langen Knebelung des Gastwirtes beheben kann (vgl. für das deutsche Recht Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, 3. Aufl. S. 92 ff.). Allerdings müßte das Ausmaß des Entgelts der Größe der Wahrscheinlichkeit des Eintritts wirtschaftlicher Schäden des Gastwirtes entsprechen (vgl. für einen verlagsrechtlichen Fall lebenslänglicher Bindung die Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes NJW. 1957 S. 711).Bierlieferungsverträge können überhaupt nicht von vorneherein als wirtschaftsfremd, sittenwidrig und daher nichtig bezeichnet werden (JBl. 1956 S. 617, 3 Ob 154/53, SZ. römisch dreizehn 113, GlUNF. 2258). Sittenwidrig werden sie erst dann, wenn ihre Bestimmungen einzeln oder im Zusammenhang den Grundsätzen der Rechtsordnung widerstreiten (Paragraphen 879, Absatz eins, 26 a, E. ABGB.; Gschnitzer a. a. O. 181, 214). Dies könnte dann angenommen werden, wenn der Vertrag mehrere Jahrzehnte lang wirksam sein soll. Dabei hat freilich der Kläger recht, wenn er die lange Zeit allein nicht für ausreichend ansieht. Die überlange Dauer der Verpflichtung des Gastwirtes vergrößert zwar dessen Risiko in progressivem Fortschreiten, weil für eine ferne Zeit die Möglichkeit wirtschaftlicher Voraussicht immer geringer wird. Allein es läßt sich nicht in Abrede stellen, daß auch für eine solche schwerwiegende Belastung ein entsprechendes Entgelt geboten werden kann, dessen Leistung die sonst anzunehmende Sittenwidrigkeit der allzu langen Knebelung des Gastwirtes beheben kann vergleiche für das deutsche Recht Künstler, Der Bierlieferungsvertrag, 3. Aufl. S. 92 ff.). Allerdings müßte das Ausmaß des Entgelts der Größe der Wahrscheinlichkeit des Eintritts wirtschaftlicher Schäden des Gastwirtes entsprechen vergleiche für einen verlagsrechtlichen Fall lebenslänglicher Bindung die Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofes NJW. 1957 S. 711).
Nach den vorliegenden Beweisergebnissen kann nicht gesagt werden, ob die fünfundzwanzigjährige Dauer der Vereinbarung vom 8. März 1958 im Vergleich zu den vom Kläger gebotenen Gegenleistungen als sittenwidrig angesehen werden muß. Die Untergerichte hätten Sachverständige aus dem Brauerei- und Gastwirtsfach befragen müssen, welche Risken die Beklagten auf sich genommen haben und welches Entgelt in gleichartigen Fällen geboten und als angemessen angesehen wird. Bei der Prüfung wird auch der dem Kläger durch den Vertrag zugekommene Vorteil in Rechnung zu stellen und die Qualität des Bieres aus der A.-Brauerei, die Geschmacksrichtung der Kundschaft in W. und die wirtschaftliche Struktur des Gastwirtsgeschäftes zu berücksichtigen sein. Ebenso wird klarzustellen sein, welche Geldbeträge der Kläger den Beklagten für den (allerdings unwahrscheinlichen) Fall zugedacht hat, daß die monatliche Bierrechnung der Beklagten weniger als die zum Abzug bestimmten 1000 S ausmachen würde.
Was das Risiko der Beklagten betrifft, wird zu beachten sein, daß sich der Kläger nach dem Punkt 4 des abzufassenden Vertrages verpflichtet hat, stets einwandfreies Faß- und Flaschenbier zu liefern, so daß das Risiko der Bierverschlechterung (vgl. Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 144) nicht zu Lasten der Beklagten geht. Überhaupt besteht bei Dauerschuldverträgen auch die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen eine unkundbare Vertragsbeziehung vorzeitig zu lösen (vgl. Rspr. 1935 Nr. 188, GlUNF. 5366; Herbatschek, Die Bierbezugsverpflichtung, GerH. 1930 S. 4; Gschnitzer a. a. O. 214).Was das Risiko der Beklagten betrifft, wird zu beachten sein, daß sich der Kläger nach dem Punkt 4 des abzufassenden Vertrages verpflichtet hat, stets einwandfreies Faß- und Flaschenbier zu liefern, so daß das Risiko der Bierverschlechterung vergleiche Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 144) nicht zu Lasten der Beklagten geht. Überhaupt besteht bei Dauerschuldverträgen auch die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen eine unkundbare Vertragsbeziehung vorzeitig zu lösen vergleiche Rspr. 1935 Nr. 188, GlUNF. 5366; Herbatschek, Die Bierbezugsverpflichtung, GerH. 1930 S. 4; Gschnitzer a. a. O. 214).
Schließlich wird von den Untergerichten das Anbot des Klägers zu prüfen sein, sich mit einer zehnjährigen Vertragsdauer zu begnügen, falls sich die Sittenwidrigkeit des längerdauernden Vertrages im konkreten Fall herausstellen sollte. Es wäre nämlich möglich, daß bei zehnjähriger Vertragsdauer unter den gegebenen Voraussetzungen nicht mehr von Sittenwidrigkeit gesprochen werden könnte. Der Zweck des Verbotes sittenwidrigen Vertragsinhaltes erfordert im vorliegenden Fall nicht, daß der ganze Bierlieferungsvertrag beseitigt wird. Die Beklagten könnten sich nämlich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, daß sie den Vertrag mit dem sittenwidrigen Inhalt oder gar nicht schließen wollten (vgl. §§ 1336 Abs. 2, 934 Satz 2 ABGB.; Gschnitzer a. a. O. 187, 169, 214; Künstler a. a. O. S. 101 ff.). Es bestunde daher allenfalls die Möglichkeit, den Vertrag mit geänderter Geltungsdauer aufrechtzuerhalten (ebenso Rspr. 1935 Nr. 188).Schließlich wird von den Untergerichten das Anbot des Klägers zu prüfen sein, sich mit einer zehnjährigen Vertragsdauer zu begnügen, falls sich die Sittenwidrigkeit des längerdauernden Vertrages im konkreten Fall herausstellen sollte. Es wäre nämlich möglich, daß bei zehnjähriger Vertragsdauer unter den gegebenen Voraussetzungen nicht mehr von Sittenwidrigkeit gesprochen werden könnte. Der Zweck des Verbotes sittenwidrigen Vertragsinhaltes erfordert im vorliegenden Fall nicht, daß der ganze Bierlieferungsvertrag beseitigt wird. Die Beklagten könnten sich nämlich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, daß sie den Vertrag mit dem sittenwidrigen Inhalt oder gar nicht schließen wollten vergleiche Paragraphen 1336, Absatz 2, 934, Satz 2 ABGB.; Gschnitzer a. a. O. 187, 169, 214; Künstler a. a. O. S. 101 ff.). Es bestunde daher allenfalls die Möglichkeit, den Vertrag mit geänderter Geltungsdauer aufrechtzuerhalten (ebenso Rspr. 1935 Nr. 188).
Entgegen der Meinung der Untergerichte muß die Aufgabe des dem Kläger zustehenden Vorkaufsrechtes an der Gastwirtschaft in W. als eine den Beklagten zugekommene Leistung des Klägers angesehen werden. Mag nämlich der Kläger auch froh gewesen sein, das Risiko des Erwerbes durch den Verkauf an die Beklagten vermieden zu haben, war die Aufgabe des Vorkaufsrechtes für die Beklagten, die die Gastwirtschaft erwerben wollten, doch ein Vermögensvorteil, weil sie ohne die Aufgabe um die Möglichkeit des Ankaufes gekommen wären.
Eine abschließende rechtliche Beurteilung des Falles wird freilich erst möglich sein, wenn das Beweisverfahren ergänzt sein wird. Sache des Erstgerichtes wird es auch sein, im Bedarfsfalle auf die über die Einrede der Sittenwidrigkeit hinausgehenden weiteren Einwendungen der Beklagten einzugehen.