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Entscheidung 1 Ob 31/04x×

Entscheidung 1 Ob 31/04x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob31/04x

Entscheidungsdatum

18.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herta S*****, vertreten durch Graff Nestl Baurecht Zorn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Stefanie O*****, vertreten durch Dr. Herbert Grass und Mag. Günther Kiegerl, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen 21.000 EUR sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2003, GZ 2 R 203/03w-19, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Klägerin beruft sich selbst auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach der Halter eines Tiers gemäß Paragraph 1320, ABGB dann nicht für einen von diesem verursachten Schaden haftet, wenn er beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat. Welche Maßnahmen zur Verwahrung und Beaufsichtigung eines Tiers geboten sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; solche Vorkehrungen müssen dem Tierhalter zumutbar sein. Dabei sind die Gefährlichkeit des Tiers, die Möglichkeit einer Schädigung durch artspezifisches Verhalten und die Abwägung der beiderseitigen Interessen von Bedeutung. Sind mehrere Verwahrungsorte verfügbar, so ist die Verwahrung an sich dort geboten, wo die Gefahr der Verursachung eines Schadens an Personen oder Sachen möglichst gering ist (zuletzt so 2 Ob 308/03p mwN aus der Rsp).

2. Es steht fest, dass der Schäferhund der Beklagten, wenn Spaziergänger an ihrer eingefriedeten Liegenschaft vorbeigehen oder Personen am Gartentor läuten, "seine Wachfunktion" ausübt, dabei zu bellen beginnt und "am straßenseitig gelegenen Zaun auf und ab läuft". Dabei "kommt es auch vor, dass er an der Innenseite des Tores hochspringt" und dessen Kopf "etwa bis zur mittleren Halspartie über die Zaunoberkante" ragt. Der Hund streckt den Kopf aber nicht "über den Zaun selbst". Der Klägerin, der das Verhalten des Hundes der Beklagten "aus Spaziergängen und aus zwei Hausbesuchen bekannt" war und die dieses Tier "selbst als aggressiv" einschätzte, beugte ihren Kopf - nach dem Läuten an der Hausglocke - "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit etwas über den Zaun, sodass der Hund hochspringen" und sie "durch einen Biss am rechten Ohr schwer verletzten konnte". Der Hund wird "als gutmütig bezeichnet"; er hat bislang noch "keine Person verletzt". Er wird bei "geschlossenem Gartentor im Garten", sonst in einem Zwinger auf der Liegenschaft verwahrt. Auf dem Gartentor sind straßenseitig zwei Schilder angebracht, die vor dem Hund warnen.

Nach diesem Sachverhalt haftet dem angefochtenen Urteil im Licht der unter 1. referierten, vom Berufungsgericht bei Lösung der hier aufgeworfenen Haftungsfrage beachteten Leitlinien zumindest keine gravierend unrichtige Beurteilung der besonderen Umstände dieses Falls an. Eine solche - von der Klägerin gar nicht behauptete - Fehlbeurteilung wäre aber die Voraussetzung für die Zulässigkeit deren Revision. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Hund bei geschlossenem Gartentor nach den sonstigen örtlichen Verhältnissen auch nicht jedenfalls im Zwinger oder angeleint zu verwahren.

Anmerkung

E72834 1Ob31.04x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00031.04X.0318.000

Dokumentnummer

JJT_20040318_OGH0002_0010OB00031_04X0000_000