Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:
Aber auch der Revisionsgrund nach § 503, Z. 2 ZPO. ist nicht gegeben.Aber auch der Revisionsgrund nach Paragraph 503,, Ziffer 2, ZPO. ist nicht gegeben.
Der Revisionswerber erblickt diesen darin, daß das Berufungsgericht erst durch Beischaffung der Akten der Kreis- und Landesbauernschaft und durch Einvernehmung der als Zeugen geführten Referenten dieser beiden Körperschaften sich ein klares Bild von den selbstsüchtigen Motiven des Klagebegehrens hätte machen sollen, zumal nur der Beklagte selbst als Hofübernehmer vom Erstkläger bestimmt worden wäre. Aber das ist ebensowenig entscheidend wie die Frage, ob xie Blindheit des Erstklägers als Anfechtungsgrund nur deswegen herangeholt wurde, um Sonderinteressen der Kläger zu verfolgen, ... denn die Grundfrage des Prozesses bleibt doch immer nur die, ob der Übergabsvertrag mangels der Einhaltung der Form des Notariatsaktes gültig ist oder nicht.
Diese Frage haben die Untergerichte verneint.
Mit Unrecht wendet sich dagegen der Revisionswerber unter Heranziehung des Revisionsgrundes nach § 503, Z. 4 ZPO. Er vermeint, daß § 1, lit. e des Notariatszwangsgesetzes die völlige Blindheit erfordere und daß die von den Untergerichten als praktische Blindheit gewürdigte Einschränkung des Sehvermögens des Erstklägers hiezu nicht genüge. Nach der Auffassung des normalen Lebens und des Verkehres muß aber unter einem Blinden nicht nur jemand verstanden werden, der überhaupt nichts sieht, sondern auch ein solcher, der Gegenstände der Außenwelt nicht mehr wahrnehmen kann. Das ist aber nach den Feststellungen der Untergerichte beim Erstkläger im Zeitpunkte der Vertragserrichtung der Fall gewesen. Die seinerzeitige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Juli 1932, 4 Ob 289/32, veröffentlicht in der Gerichtshalle 1932, S. 170, steht dieser Erwägung nicht entgegen, denn es handelt sich dort um eine bloße Einschränkung des Sehvermögens. Eine solche geht aber in Blindheit über, wenn jemand Gegenstände der Außenwelt nicht mehr unterscheiden kann. Die in dieser Entscheidung erfolgte Verweisung auf die seither durch § 50 des Testamentsgesetzes vom 31. Juli 1938, DRGBl. I S. 973, aufgehobenen §§ 580 und 581 ABGB. kann an dieser Rechtsansicht nichts ändern, denn das Notariatszwangsgesetz ist viel später als diese beiden Gesetzesstellen in Kraft getreten und diese können daher nicht zu dessen Auslegung herangezogen werden. Es sind ja auch durch § 6 des jetzt in Geltung stehenden Testamentsgesetzes ganz besondere Sicherheiten für die Errichtung letztwilliger Verfügungen durch Blinde getroffen worden, die der durch einen Notariatsakt gewährten Sicherheit gleichkommen ...Mit Unrecht wendet sich dagegen der Revisionswerber unter Heranziehung des Revisionsgrundes nach Paragraph 503,, Ziffer 4, ZPO. Er vermeint, daß Paragraph eins,, Litera e, des Notariatszwangsgesetzes die völlige Blindheit erfordere und daß die von den Untergerichten als praktische Blindheit gewürdigte Einschränkung des Sehvermögens des Erstklägers hiezu nicht genüge. Nach der Auffassung des normalen Lebens und des Verkehres muß aber unter einem Blinden nicht nur jemand verstanden werden, der überhaupt nichts sieht, sondern auch ein solcher, der Gegenstände der Außenwelt nicht mehr wahrnehmen kann. Das ist aber nach den Feststellungen der Untergerichte beim Erstkläger im Zeitpunkte der Vertragserrichtung der Fall gewesen. Die seinerzeitige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Juli 1932, 4 Ob 289/32, veröffentlicht in der Gerichtshalle 1932, S. 170, steht dieser Erwägung nicht entgegen, denn es handelt sich dort um eine bloße Einschränkung des Sehvermögens. Eine solche geht aber in Blindheit über, wenn jemand Gegenstände der Außenwelt nicht mehr unterscheiden kann. Die in dieser Entscheidung erfolgte Verweisung auf die seither durch Paragraph 50, des Testamentsgesetzes vom 31. Juli 1938, DRGBl. römisch eins S. 973, aufgehobenen Paragraphen 580 und 581 ABGB. kann an dieser Rechtsansicht nichts ändern, denn das Notariatszwangsgesetz ist viel später als diese beiden Gesetzesstellen in Kraft getreten und diese können daher nicht zu dessen Auslegung herangezogen werden. Es sind ja auch durch Paragraph 6, des jetzt in Geltung stehenden Testamentsgesetzes ganz besondere Sicherheiten für die Errichtung letztwilliger Verfügungen durch Blinde getroffen worden, die der durch einen Notariatsakt gewährten Sicherheit gleichkommen ...
Der Hinweis des Revisionswerbers auf das Sehvermögen der Zweiklägerin und seine Behauptung, daß durch diese der Erstkläger in voller Kenntnis der Vertragsbestimmungen war, ist unbeachtlich, denn es handelt sich beim Notariatszwangsgesetz um Formvorschriften, deren Nichtbeachtung die Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes nach sich zieht und denen gegenüber solche Erwägungen praktischer Natur nicht von Bedeutung sind.
Die rechtliche Beurteilung der Untergerichte aber, daß der Vertrag durch Hintansetzung der Vorschrift des § 1, lit. e des Notariatszwangsgesetzes beim Erstkläger auch hinsichtlich der Zweitklägerin ungültig ist, ist es im Revisionsverfahren vom Beklagten nicht mehr angefochten worden.Die rechtliche Beurteilung der Untergerichte aber, daß der Vertrag durch Hintansetzung der Vorschrift des Paragraph eins,, Litera e, des Notariatszwangsgesetzes beim Erstkläger auch hinsichtlich der Zweitklägerin ungültig ist, ist es im Revisionsverfahren vom Beklagten nicht mehr angefochten worden.