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Entscheidung 1 Ob 31/50×

Entscheidung 1 Ob 31/50

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob31/50

Entscheidungsdatum

25.01.1950

Norm

Fristengesetz §1
Fristengesetz §2
ZPO §569
ZPO §575 Abs2

Kopf

SZ 23/11

Spruch

Paragraph 575, Absatz 3, ZPO. fällt nicht unter das Fristengesetz. Entscheidung vom 25. Jänner 1950, 1 Ob 31/50.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Fünfhaus; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:

Das Rekursgericht hat den Antrag der betreibenden Partei auf Räumungsexekution in Abänderung des erstrichterlichen Exekutionsbewilligungsbeschlusses abgewiesen, weil der Exekutionsantrag nach Ablauf der Frist des Paragraph 575, Absatz 3, ZPO. gestellt worden ist. Dieser Beschluß wird von der betreibenden Partei mit der Begründung angefochten, daß die Frist des Paragraph 575, Absatz 3, ZPO. durch das Fristengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 193 aus 1947, (Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1949,), bis 31. Jänner 1950 verlängert worden sei, so daß der am 7. November 1949 gestellte Exekutionsantrag als rechtzeitig anzusehen sei.

Die Entscheidung, ob das Fristengesetz anwendbar ist, hängt von der Frage ab, ob die Frist des Paragraph 575, Absatz 3, ZPO. materiellrechtlicher oder prozessualer Natur ist. Der Oberste Gerichtshof hat diesbezüglich nachstehendes erwogen:

Paragraph 575, Absatz 3, ZPO. ist eine Anwendung des dem Paragraph 1114, ABGB. zugrunde liegenden Rechtsgedankens, daß ein erloschenes Mietverhältnis stillschweigend erneuert werde, wenn nicht der gegenteilige Wille zum Ausdruck gebracht wird. In Durchführung dieses Gedankens bestimmt Paragraph 569, ZPO., daß Bestandverträge, die durch Zeitablauf erlöschen, binnen 14 Tagen nach Ablauf der Bestandzeit aufgekundigt bzw. Klage auf Rückstellung (Rücknahme) erhoben werden müsse, und Paragraph 575, Absatz 3, ZPO., daß innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft des Räumungsurteils Räumungsexekution beantragt werden müsse, widrigenfalls das Bestandverhältnis als fortgesetzt gilt. Während aber die Bestimmung des Paragraph 569, ZPO. als praesumptio juris et de jure ausgelegt wird, erblickt die ständige Praxis des Obersten Gerichtshofes in der Vorschrift des Paragraph 575, Absatz 3, ZPO. nur eine einfache Vermutung, die widerlegbar ist.

Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes kommt der Frist des Paragraph 575, Absatz 3, ZPO. eine doppelte Funktion zu; einmal eine verfahrensrechtliche, der Exekutionstitel tritt nach fruchtlosem Ablauf der 14-Tagefrist außer Kraft (SZ. XII/44; XIII/252 u. a. m.), zweitens eine materiellrechtliche. Der Ablauf der Frist schafft eine Vermutung des Erlöschens des Anspruches, daher kann trotz Ablaufes der Frist neuerlich im Klagewege die Räumung verlangt werden, wofern die Vermutung der stillschweigenden Fortsetzung des Bestandvertrages im neuerlichen Rechtsstreit widerlegt wird (insbesondere SZ. XII/44).

Vorliegend kommt die erstangeführte Wirkung des Paragraph 575, Absatz 3, ZPO. in Betracht, da es sich um die Frage handelt, ob die Exekutionsfähigkeit des Titels außer Kraft getreten ist. Das ist aber eine Frage des Verfahrensrechtes; die Entscheidung vom 27. März 1935, AnwZ. 1935, S. 272, spricht daher zutreffend von einer prozessualen Beschränkung der Vollstreckbarkeit.

Als eine Vorschrift des Verfahrensrechtes fällt demnach die Frist des Paragraph 575, Absatz 3, ZPO., soweit es sich um die zeitliche Vollstreckbarkeitsbeschränkung handelt, nicht unter das Fristengesetz (3 Ob 460/48). Der Oberste Gerichtshof kann daher die zu einer abweichenden Wertung der Natur der Frist des Paragraph 575, Absatz 3, ZPO. gelangende Entscheidung vom 30. August 1934, ZBl. 1934, Nr. 367, nicht aufrechterhalten, die Paragraph 575, Absatz 3, ZPO. ohne weitere Begründung als materiellrechtliche Fallfrist bezeichnet und daher den Postenlauf in diese Frist eingerechnet hat.

Das Rekursgericht hat nach der Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes infolgedessen mit Recht die Exekutionsfähigkeit des Exekutionstitels für erloschen erklärt; dem Revisionsrekurs mußte daher der Erfolg versagt bleiben.

Anmerkung

Z23011 1Ob31.50

Schlagworte

Delogierung FristenG. bei § 575 Abs. 3 ZPO. unanwendbar Exekutionsantrag FristenG. bei § 575 Abs. 3 ZPO. unanwendbar Frist des § 575 Abs. 3 ZPO., Fristengesetz unanwendbar Fristengesetz bei § 575 Abs. 3 ZPO. unanwendbar Räumung zwangsweise FristenG. bei § 575 Abs. 3 ZPO. unanwendbar Zwangsweise Räumung FristenG. bei § 575 Abs. 3 ZPO. unanwendbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:0010OB00031.5.0125.000

Dokumentnummer

JJT_19500125_OGH0002_0010OB00031_5000000_000