Aus der Begründung:
Mit Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, daß die beklagte Gemeinde den behaupteten Schaden im Rahmen der Hoheitsverwaltung zugefügt haben müßte. Da nämlich unbestrittenermaßen Anschlußpflicht der geschädigten Anrainer an die neue Kanalisationsanlage bestand (vgl. hiezu auch Neuhofer, Handbuch des Gemeinderechts, 314 FN 54), erfolgte die schon in der Klage behauptete Aufforderung der Gemeinde an die Eheleute L, die hauseigene Senkgrube bis spätestens 30. Juni 1972 außer Betrieb zu setzen und ihre Abwässer direkt in das öffentliche Kanalnetz einzuleiten, im Rahmen jener Befehls- und Zwangsgewalt, die gegenüber anderen Rechtssubjekten das maßgebende Unterscheidungsmerkmal zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung der Körperschaften des öffentlichen Rechtes bildet (JBl. 1970, 152; SZ 45/134 u. a.). Dasselbe gilt für die von der Klägerin behauptete Unterlassung eines Widerrufes dieses Auftrags nach Feststellung der Baumängel. Auch diese Unterlassung fiel in die Hoheitsverwaltung der beklagten Gemeinde.Mit Recht ist das Erstgericht davon ausgegangen, daß die beklagte Gemeinde den behaupteten Schaden im Rahmen der Hoheitsverwaltung zugefügt haben müßte. Da nämlich unbestrittenermaßen Anschlußpflicht der geschädigten Anrainer an die neue Kanalisationsanlage bestand vergleiche hiezu auch Neuhofer, Handbuch des Gemeinderechts, 314 FN 54), erfolgte die schon in der Klage behauptete Aufforderung der Gemeinde an die Eheleute L, die hauseigene Senkgrube bis spätestens 30. Juni 1972 außer Betrieb zu setzen und ihre Abwässer direkt in das öffentliche Kanalnetz einzuleiten, im Rahmen jener Befehls- und Zwangsgewalt, die gegenüber anderen Rechtssubjekten das maßgebende Unterscheidungsmerkmal zwischen Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung der Körperschaften des öffentlichen Rechtes bildet (JBl. 1970, 152; SZ 45/134 u. a.). Dasselbe gilt für die von der Klägerin behauptete Unterlassung eines Widerrufes dieses Auftrags nach Feststellung der Baumängel. Auch diese Unterlassung fiel in die Hoheitsverwaltung der beklagten Gemeinde.
Nach § 1 Abs. 1 AHG haften unter anderem die Gemeinden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Rechtsträger kann demnach wegen eines Verschuldens seines Organs immer nur im Rahmen der Amtshaftung in Anspruch genommen werden (SZ 43/10; SZ 44/122 u. a.). Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes können nicht dadurch umgangen werden, daß der Kläger erklärt, seine Schadenersatzansprüche nicht auf diese Sondernormen zu stützen, sondern aus dem bürgerlichen Recht abzuleiten (JBl. 1973, 155). Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist es deshalb entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes gleichgültig, ob nach materiellem Recht ein Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsträger besteht. Auch ein nicht gerechtfertigter Anspruch kann ohne Einhaltung der Amtshaftungsvorschriften nicht im Rechtsweg erhoben werden, wenn als einzige Anspruchsgrundlage für die Haftung der Gebietskörperschaft ein Organverschulden im Sinne des § 1 AHG in Betracht kommt. Nur ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch kann anders beurteilt werden (vgl. SZ 43/10).Nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG haften unter anderem die Gemeinden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Rechtsträger kann demnach wegen eines Verschuldens seines Organs immer nur im Rahmen der Amtshaftung in Anspruch genommen werden (SZ 43/10; SZ 44/122 u. a.). Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes können nicht dadurch umgangen werden, daß der Kläger erklärt, seine Schadenersatzansprüche nicht auf diese Sondernormen zu stützen, sondern aus dem bürgerlichen Recht abzuleiten (JBl. 1973, 155). Für die Zulässigkeit des Rechtsweges ist es deshalb entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes gleichgültig, ob nach materiellem Recht ein Schadenersatzanspruch gegen den Rechtsträger besteht. Auch ein nicht gerechtfertigter Anspruch kann ohne Einhaltung der Amtshaftungsvorschriften nicht im Rechtsweg erhoben werden, wenn als einzige Anspruchsgrundlage für die Haftung der Gebietskörperschaft ein Organverschulden im Sinne des Paragraph eins, AHG in Betracht kommt. Nur ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch kann anders beurteilt werden vergleiche SZ 43/10).
Da im vorliegenden Fall als Rechtstitel des Klagsanspruches nur ein Verschulden von Organen der beklagten Gemeinde in Betracht kommt, hat das Erstgericht mangels Einhaltung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes mit Recht auf Unzulässigkeit des Rechtsweges erkannt (SZ 44/122 u. v. a.), gleichgültig, ob den erhobenen Ansprüchen Berechtigung zukommen kann.