Aus den Entscheidungsgründen:
Die beklagte Partei hätte für den Fall der Notwendigkeit der Ableitung von Wasser und Schlamm von der Straße auf fremden Grund gemäß §§ 26 Abs. 2, 27 Abs. 1 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl. 154, die Möglichkeit gehabt, eine Entscheidung der Landesregierung darüber herbeizuführen, ob und in welchem Umfang eine Duldungspflicht von Anrainern besteht. Hätte die Landesregierung von der ihr zustehenden rechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, wäre sie gemäß § 27 Abs. 4 dieses Gesetzes allerdings auch verpflichtet gewesen, eine Entschädigungssumme festzusetzen. Machte die beklagte Partei aber von der ihr zustehenden rechtlichen Möglichkeit keinen Gebrauch, ist ihre Haftung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu prüfen.Die beklagte Partei hätte für den Fall der Notwendigkeit der Ableitung von Wasser und Schlamm von der Straße auf fremden Grund gemäß Paragraphen 26, Absatz 2, 27, Absatz eins, des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964, Landesgesetzblatt 154, die Möglichkeit gehabt, eine Entscheidung der Landesregierung darüber herbeizuführen, ob und in welchem Umfang eine Duldungspflicht von Anrainern besteht. Hätte die Landesregierung von der ihr zustehenden rechtlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht, wäre sie gemäß Paragraph 27, Absatz 4, dieses Gesetzes allerdings auch verpflichtet gewesen, eine Entschädigungssumme festzusetzen. Machte die beklagte Partei aber von der ihr zustehenden rechtlichen Möglichkeit keinen Gebrauch, ist ihre Haftung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu prüfen.
Zutreffend wendet sich die Revision dagegen, daß die beklagte Partei für die eingetretenen Schäden auf Grund eigenen Verschuldens zu haften habe, wie es das Berufungsgericht zumindest für den Wassereinbruch vom 14. Juni 1977 annahm. Denn selbst wenn man im Sinne der Entscheidung SZ 51/80 davon ausgeht, daß eine juristische Person nicht nur für ihre in der Satzung (Verfassung) vorgesehenen (vertretungsbefugten) Organe, sondern auch für ihre Repräsentanten d. s. bei ihnen tätige Personen mit gehobenem selbständigem Wirkungskreis, zu haften habe, darf nicht übersehen werden, daß die Planung für das Straßenprojekt nicht von der beklagten Partei selbst, sondern in ihrem Auftrag von einem privaten Zivilingenieur erstellt wurde. Daß dieser aber ein im Sinne des § 1315 ABGB untüchtiger oder gefährlicher Besorgungsgehilfe gewesen wäre, wurde nicht vorgebracht.Zutreffend wendet sich die Revision dagegen, daß die beklagte Partei für die eingetretenen Schäden auf Grund eigenen Verschuldens zu haften habe, wie es das Berufungsgericht zumindest für den Wassereinbruch vom 14. Juni 1977 annahm. Denn selbst wenn man im Sinne der Entscheidung SZ 51/80 davon ausgeht, daß eine juristische Person nicht nur für ihre in der Satzung (Verfassung) vorgesehenen (vertretungsbefugten) Organe, sondern auch für ihre Repräsentanten d. s. bei ihnen tätige Personen mit gehobenem selbständigem Wirkungskreis, zu haften habe, darf nicht übersehen werden, daß die Planung für das Straßenprojekt nicht von der beklagten Partei selbst, sondern in ihrem Auftrag von einem privaten Zivilingenieur erstellt wurde. Daß dieser aber ein im Sinne des Paragraph 1315, ABGB untüchtiger oder gefährlicher Besorgungsgehilfe gewesen wäre, wurde nicht vorgebracht.
Traf die Landesregierung aber keine Entscheidung nach den §§ 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes, so war der beklagten Partei eine unmittelbare Zuleitung schon nach der allgemeinen Vorschrift des § 364 Abs. 2 letzter Satz ABGB, auch wenn es sich um eine behördlich genehmigte Anlage handelte, verboten und daher rechtswidrig (SZ 49/7; SZ 48/131; JBl. 1966, 144; Klang[2] II, 177; Ehrenzweig[2] I/2, 132 f.). Insoweit durch eine solche unmittelbare Zuleitung der Kläger einen Schaden erlitt, stand ihm zwar kein Unterlassungsanspruch, wohl aber ein Ausgleichsanspruch nach den §§ 364 f. ABGB zu. Diese Vorschriften sind auch im Verhältnis eines beeinträchtigten Privatgrundstückes zu einer öffentlichen Straße anzuwenden (SZ 51/84; GesRZ 1980, 216; SZ 47/140; SZ 43/139; JBl. 1969, 442; SZ 38/106 u.v.a.). Die nachbarrechtliche Haftung besteht auch dafür, daß durch das behördlich genehmigte Straßenbauprojekt die natürlichen Ablaufverhältnisse von Gewässern im Hangbereich oberhalb der Straße verändert wurden (ähnlich 1 Ob 33/77). Das Nachbarrecht schützt dabei nicht nur den Anrainer, sondern auch den Eigentümer einer Liegenschaft, der keine gemeinsame Grenze zu jenem Grundstück aufweist, von dem das schädigende Ereignis ausgeht, auf den sich aber diese Einwirkungen nachteilig auswirken (EvBl. 1981/9;Traf die Landesregierung aber keine Entscheidung nach den Paragraphen 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes, so war der beklagten Partei eine unmittelbare Zuleitung schon nach der allgemeinen Vorschrift des Paragraph 364, Absatz 2, letzter Satz ABGB, auch wenn es sich um eine behördlich genehmigte Anlage handelte, verboten und daher rechtswidrig (SZ 49/7; SZ 48/131; JBl. 1966, 144; Klang[2] römisch zwei, 177; Ehrenzweig[2] I/2, 132 f.). Insoweit durch eine solche unmittelbare Zuleitung der Kläger einen Schaden erlitt, stand ihm zwar kein Unterlassungsanspruch, wohl aber ein Ausgleichsanspruch nach den Paragraphen 364, f. ABGB zu. Diese Vorschriften sind auch im Verhältnis eines beeinträchtigten Privatgrundstückes zu einer öffentlichen Straße anzuwenden (SZ 51/84; GesRZ 1980, 216; SZ 47/140; SZ 43/139; JBl. 1969, 442; SZ 38/106 u.v.a.). Die nachbarrechtliche Haftung besteht auch dafür, daß durch das behördlich genehmigte Straßenbauprojekt die natürlichen Ablaufverhältnisse von Gewässern im Hangbereich oberhalb der Straße verändert wurden (ähnlich 1 Ob 33/77). Das Nachbarrecht schützt dabei nicht nur den Anrainer, sondern auch den Eigentümer einer Liegenschaft, der keine gemeinsame Grenze zu jenem Grundstück aufweist, von dem das schädigende Ereignis ausgeht, auf den sich aber diese Einwirkungen nachteilig auswirken (EvBl. 1981/9;
MietSlg. 30 035; JBl. 1973, 87; SZ 43/139; EvBl. 1970/226 u. a.;
Klang[2] II, 168). Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist insbesondere dann, wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht (§ 364a ABGB), verschuldensunabhängig (SZ 51/47; SZ 50/160; EvBl. 1976/190 u. a.). Dieser Ausgleichsanspruch setzt einen der Enteignung verwandten Tatbestand voraus; der Geschädigte hat einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß, die über die normale Duldungspflicht, wie sie § 364 Abs. 2 ABGB vorschreibt, hinausgehen. Die Interessen des Nachbarn sind also von der Rechtsordnung oft wegen dahinterstehender Gründe des öffentlichen Wohles höher bewertet als das Eigentumsrecht des Betroffenen. Jede Analogie zu § 364a ABGB hat an diese Grundsituation anzuknüpfen. Dem Geschädigten muß ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums "an sich" zugestanden wäre (SZ 51/47; SZ 50/160 und die dort zitierte Literatur). Das gilt nicht nur für eine Wasserleitung (EvBl. 1976/190), sondern auch für Wasserleitungsanlagen öffentlicher Straßen, bei deren Errichtung von Nachbarn davon ausgegangen werden kann, daß diese schon nach Maßgabe der getroffenen behördlichen Maßnahmen keine Schäden für sie zur Folge haben werden. Eine Haftungsbefreiung der beklagten Partei folgt auch nicht daraus, daß der Straßenbau bescheidmäßig früher genehmigt als dem Kläger die Baubewilligung erteilt wurde. Die Umwidmung in einen Bauplatz erfolgte ohnehin vor der straßenbaurechtlichen Genehmigung. Es kommt daher nur darauf an, ob die vom Grundstück der beklagten Partei ausgehenden Einwirkungen die Nutzung des Baugrundstückes beeinträchtigten, was für die Folgen des Unwetters vom 14. Juni 1977 im Tatsachenbereich bejaht wurde.Klang[2] römisch zwei, 168). Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch ist insbesondere dann, wenn der Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn von einer behördlich genehmigten Anlage ausgeht (Paragraph 364 a, ABGB), verschuldensunabhängig (SZ 51/47; SZ 50/160; EvBl. 1976/190 u. a.). Dieser Ausgleichsanspruch setzt einen der Enteignung verwandten Tatbestand voraus; der Geschädigte hat einen Ersatzanspruch, weil er im Interesse des Nachbarn Eingriffe in sein Eigentum hinnehmen muß, die über die normale Duldungspflicht, wie sie Paragraph 364, Absatz 2, ABGB vorschreibt, hinausgehen. Die Interessen des Nachbarn sind also von der Rechtsordnung oft wegen dahinterstehender Gründe des öffentlichen Wohles höher bewertet als das Eigentumsrecht des Betroffenen. Jede Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB hat an diese Grundsituation anzuknüpfen. Dem Geschädigten muß ein Abwehrrecht genommen sein, das ihm nach dem Inhalt seines Eigentums "an sich" zugestanden wäre (SZ 51/47; SZ 50/160 und die dort zitierte Literatur). Das gilt nicht nur für eine Wasserleitung (EvBl. 1976/190), sondern auch für Wasserleitungsanlagen öffentlicher Straßen, bei deren Errichtung von Nachbarn davon ausgegangen werden kann, daß diese schon nach Maßgabe der getroffenen behördlichen Maßnahmen keine Schäden für sie zur Folge haben werden. Eine Haftungsbefreiung der beklagten Partei folgt auch nicht daraus, daß der Straßenbau bescheidmäßig früher genehmigt als dem Kläger die Baubewilligung erteilt wurde. Die Umwidmung in einen Bauplatz erfolgte ohnehin vor der straßenbaurechtlichen Genehmigung. Es kommt daher nur darauf an, ob die vom Grundstück der beklagten Partei ausgehenden Einwirkungen die Nutzung des Baugrundstückes beeinträchtigten, was für die Folgen des Unwetters vom 14. Juni 1977 im Tatsachenbereich bejaht wurde.
Gegen den gestellten Ausgleichsanspruch ist zwar die Einwendung des Mitverschuldens grundsätzlich zulässig (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II, 249). Eine solche Einwendung wurde aber von der beklagten Partei in erster Instanz nicht erhoben. Die beklagte Partei brachte dort nur vor, dem Kläger wäre anläßlich der Verbauung die Tatsache der Errichtung der Landesstraße bekannt gewesen, er hätte sich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen und dementsprechend die Baumaßnahme der vorliegenden Situation anzupassen gehabt. Damit wird dem Kläger aber noch nicht vorgeworfen, schuldhaft sorglos gegen eigene Rechtsgüter vorgegangen zu sein. Der Kläger konnte und mußte nämlich damit rechnen, daß schon im Hinblick auf die Möglichkeiten, die der beklagten Partei durch die §§ 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964 eingeräumt sind, die projektierte Neutrassierung den nachbarrechtlichen Erfordernissen entsprechen werde. Eine Behauptung, die Bauführung des Klägers hätte unabhängig von den von der Landesstraße ausgehenden Einwirkungen diesem Grundsatz deshalb nicht entsprochen, weil der Kläger eine Bauführung gewählt hätte, die den im Gebirge immer vorkommenden natürlichen Wasserabflußverhältnissen bei starken Regenfällen oder Tauwetter nicht Rechnung getragen hätte, stellte die beklagte Partei nicht auf. Auf eine "Mitverursachung" könnte sich die beklagte Partei aber nur insoweit berufen, als durch Abwässer, die von den Grundstücken des Klägers oder dritter Personen kamen, der eingetretene Schaden vergrößert wurde. Eine solche Feststellung trafen die Vorinstanzen nicht. Zum im Juni 1977 entstandenen Schaden sind damit die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen.Gegen den gestellten Ausgleichsanspruch ist zwar die Einwendung des Mitverschuldens grundsätzlich zulässig (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei, 249). Eine solche Einwendung wurde aber von der beklagten Partei in erster Instanz nicht erhoben. Die beklagte Partei brachte dort nur vor, dem Kläger wäre anläßlich der Verbauung die Tatsache der Errichtung der Landesstraße bekannt gewesen, er hätte sich mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut zu machen und dementsprechend die Baumaßnahme der vorliegenden Situation anzupassen gehabt. Damit wird dem Kläger aber noch nicht vorgeworfen, schuldhaft sorglos gegen eigene Rechtsgüter vorgegangen zu sein. Der Kläger konnte und mußte nämlich damit rechnen, daß schon im Hinblick auf die Möglichkeiten, die der beklagten Partei durch die Paragraphen 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964 eingeräumt sind, die projektierte Neutrassierung den nachbarrechtlichen Erfordernissen entsprechen werde. Eine Behauptung, die Bauführung des Klägers hätte unabhängig von den von der Landesstraße ausgehenden Einwirkungen diesem Grundsatz deshalb nicht entsprochen, weil der Kläger eine Bauführung gewählt hätte, die den im Gebirge immer vorkommenden natürlichen Wasserabflußverhältnissen bei starken Regenfällen oder Tauwetter nicht Rechnung getragen hätte, stellte die beklagte Partei nicht auf. Auf eine "Mitverursachung" könnte sich die beklagte Partei aber nur insoweit berufen, als durch Abwässer, die von den Grundstücken des Klägers oder dritter Personen kamen, der eingetretene Schaden vergrößert wurde. Eine solche Feststellung trafen die Vorinstanzen nicht. Zum im Juni 1977 entstandenen Schaden sind damit die Entscheidungen der Vorinstanzen zu bestätigen.
Die Haftung der beklagten Partei für den Wassereinbruch anläßlich des Tauwetters im Jänner 1976 ist hingegen nach den getroffenen Feststellungen zu verneinen. Voraussetzung jedes Ausgleichsanspruches ist es, daß die vom Grundstück des Nachbarn ausgehenden oder durch die Änderung der Ablaufverhältnisse des Wassers geschaffenen Einwirkungen kausal für die eingetretenen Schäden waren. Das Erstgericht traf darüber für den Vorfall im Jänner 1976 zunächst nur die Feststellung, daß die Tauwässer hauptsächlich im östlichen Bereich des Hanges, also offensichtlich östlich der Straßenkehre, talwärts flossen. In seiner rechtlichen Beurteilung ging es davon aus, daß die für den Schadensfall vom 14. Juni 1977 gegebenen Kriterien, also die unzulänglichen Einlaufschächte und Rohrdurchlässe bei einer geschlossenen Schneedecke, die bei Regen plötzlich um rund ein Drittel abschmelze, nur von untergeordnetem Belang seien, die von der beklagten Partei gesetzten baulichen Veränderungen also den Schadenseintritt nicht beeinflußt hätten, sondern der Schaden auch entstanden wäre, wenn die beklagte Partei keine Veränderungen vorgenommen hätte. Eine Haftung der beklagten Partei könnte aber nur eintreten, wenn festgestellt worden wäre, daß die von ihr gesetzten Maßnahmen den Schaden verursacht oder zumindest vergrößert hätten. Der Kläger rügte zwar in seiner Berufung die Feststellung des Erstgerichtes, daß das Schadensereignis vom 11. Jänner 1976 darauf zurückzuführen sei, daß infolge Tauwetters die Schneedecke schmolz und die anfallenden Wassermengen mit der Straßenanlage nicht im Zusammenhang stunden. Das Berufungsgericht ging aber davon aus, daß eine solche Feststellung vom Erstgericht gar nicht getroffen worden sei. Es übernahm abschließend die gesamten Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. Der Kläger rügte in seiner Revisionsbeantwortung diese Erledigung seiner Beweisrüge durch das Berufungsgericht nicht. Wie in der Entscheidung SZ 51/137 klargestellt wurde, ist von jeder Partei zu fordern, daß sie in der letzten zulässigen Rechtsmittelschrift (hier der Revisionsbeantwortung) wenigstens hilfsweise ihr unrichtig erscheinende Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen bekämpft. Mängel des Berufungsverfahrens können vom Revisionsgericht nur wahrgenommen werden, wenn sie ausdrücklich gerügt wurden. Dies muß auch gelten, wenn das Berufungsgericht eine Beweisrüge der in der ersten Instanz unterlegenen Partei nicht oder unrichtig erledigte, aber der Berufung aus anderen Gründen Folge gab und die seinerzeit gerügte vom Berufungsgericht übernommene bzw. unrichtig erledigte Feststellung nunmehr im Revisionsverfahren erheblich sein könnte.