Dieser Standpunkt ist, wie bereits das Rekursgericht darlegte, unzutreffend. Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, daß die Ausnahme des § 81 Abs 1 Z 1 EheG nicht für Geschenke der Ehegatten untereinander gilt und und davon betroffenes Vermögen, das an sich in die Aufteilungsmasse fällt, auch aufzuteilen ist (NZ 1996, 65 = EFSlg 75.421; EFSlg 60.356; EFSlg 54.544; EFSlg 51.734; EFSlg 48.922).Dieser Standpunkt ist, wie bereits das Rekursgericht darlegte, unzutreffend. Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, daß die Ausnahme des Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, EheG nicht für Geschenke der Ehegatten untereinander gilt und und davon betroffenes Vermögen, das an sich in die Aufteilungsmasse fällt, auch aufzuteilen ist (NZ 1996, 65 = EFSlg 75.421; EFSlg 60.356; EFSlg 54.544; EFSlg 51.734; EFSlg 48.922).
Der Antragsteller will im Aufteilungsverfahren das Ergebnis einer erfolgreichen Schenkungsanfechtung erzielen. Er übersieht dabei, daß der Oberste Gerichtshof den § 1266 ABGB in ständiger Rechtsprechnung analog auf Schenkungen anwendet, wenn deren Zweck - wie hier - dem von Ehepakten vergleichbar ist. Danach ist bloß der an einer Ehescheidung schuldlos bzw bloß gleichteilig schuldig Geschiedene berechtigt, Geschenke an den seinerzeitigen Ehepartner zurückzufordern, deren Voraussetzung ein dauerhafter Ehebestand war (NZ 1996, 65 = EFSlg 75.421 mwN). Diese Prämissen sind hier deshalb nicht erfüllt, weil die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Antragstellers scheiterte und dieser dafür im Aufteilungsverfahren nicht noch belohnt werden kann.Der Antragsteller will im Aufteilungsverfahren das Ergebnis einer erfolgreichen Schenkungsanfechtung erzielen. Er übersieht dabei, daß der Oberste Gerichtshof den Paragraph 1266, ABGB in ständiger Rechtsprechnung analog auf Schenkungen anwendet, wenn deren Zweck - wie hier - dem von Ehepakten vergleichbar ist. Danach ist bloß der an einer Ehescheidung schuldlos bzw bloß gleichteilig schuldig Geschiedene berechtigt, Geschenke an den seinerzeitigen Ehepartner zurückzufordern, deren Voraussetzung ein dauerhafter Ehebestand war (NZ 1996, 65 = EFSlg 75.421 mwN). Diese Prämissen sind hier deshalb nicht erfüllt, weil die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Antragstellers scheiterte und dieser dafür im Aufteilungsverfahren nicht noch belohnt werden kann.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG in Verbindung mit § 508a Abs 2 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung stützt sich auf § 16 Abs 4 und § 231 Abs 2 AußStrG in Verbindung mit § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung stützt sich auf Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 231, Absatz 2, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO.