Aus der Begründung:
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß § 224 (1) Z. 6 a ZPO. die Formulierung der Bestimmungen des § 49 (2) Z. 2 und 2 a JN. wörtlich wiederholt.Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß Paragraph 224, (1) Ziffer 6, a ZPO. die Formulierung der Bestimmungen des Paragraph 49, (2) Ziffer 2 und 2 a JN. wörtlich wiederholt.
Gleichwohl ist die Rechtsprechung bei der Auslegung dieser beiden Gesetzesstellen nicht zu völlig übereinstimmenden Ergebnissen gelangt. Während sie nämlich alle Streitigkeiten wegen Leistung des aus dem Gesetze gebührenden Unterhaltes ohne Rücksicht darauf, ob der Streit Zahlung oder Herabsetzung des Unterhaltes bzw. das Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung betrifft, den Bezirksgerichten zur Verhandlung und Entscheidung zuweist, lehnt sie es ab, Klagen auf Herabsetzung oder Einstellung den im § 224 (1) Z. 6 a ZPO. genannten Ferialsachen zuzuzählen (ZBl. 1936 Nr. 107, ZBl. 1934 Nr. 94 u. v. a.).Gleichwohl ist die Rechtsprechung bei der Auslegung dieser beiden Gesetzesstellen nicht zu völlig übereinstimmenden Ergebnissen gelangt. Während sie nämlich alle Streitigkeiten wegen Leistung des aus dem Gesetze gebührenden Unterhaltes ohne Rücksicht darauf, ob der Streit Zahlung oder Herabsetzung des Unterhaltes bzw. das Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung betrifft, den Bezirksgerichten zur Verhandlung und Entscheidung zuweist, lehnt sie es ab, Klagen auf Herabsetzung oder Einstellung den im Paragraph 224, (1) Ziffer 6, a ZPO. genannten Ferialsachen zuzuzählen (ZBl. 1936 Nr. 107, ZBl. 1934 Nr. 94 u. v. a.).
Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von der beschriebenen Auslegung des § 224 (1) Z. 6 a ZPO., die auf die Erfahrungstatsache aufbaut, daß im Regelfall bei Klagen auf Herabsetzung oder Einstellung des Unterhaltes ein ungleich geringes Interesse an der beschleunigten Erledigung des Rechtsstreites besteht wie bei Klagen, die auf Zahlung (Leistung) des Unterhaltes gerichtet sind, abzugehen (vgl. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen II S. 1023).Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von der beschriebenen Auslegung des Paragraph 224, (1) Ziffer 6, a ZPO., die auf die Erfahrungstatsache aufbaut, daß im Regelfall bei Klagen auf Herabsetzung oder Einstellung des Unterhaltes ein ungleich geringes Interesse an der beschleunigten Erledigung des Rechtsstreites besteht wie bei Klagen, die auf Zahlung (Leistung) des Unterhaltes gerichtet sind, abzugehen vergleiche Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen römisch zwei S. 1023).
Läßt sich aber der vorliegende Rechtsstreit nicht den Ferialsachen zurechnen, dann konnte nach der Vorschrift des § 225 (1) ZPO. die den Parteien zustehende 14tägige Berufungsfrist erst nach den am 25. August endenden Gerichtsferien zu laufen beginnen.Läßt sich aber der vorliegende Rechtsstreit nicht den Ferialsachen zurechnen, dann konnte nach der Vorschrift des Paragraph 225, (1) ZPO. die den Parteien zustehende 14tägige Berufungsfrist erst nach den am 25. August endenden Gerichtsferien zu laufen beginnen.
Da der Kläger die Berufung am 5. September 1968, sohin rechtzeitig erhoben hat, war seinem Rekurs Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.