Die gegen die Berufungsentscheidung erhobene "außerordentliche Revision" ist unzulässig.
Das Gericht zweiter Instanz hat in seinem Urteil unter Berufung auf § 500 Abs 2 Z 2 ZPO ausgesprochen, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei. Wenngleich der nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO erforderliche Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands in den zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen jeweils S 52.000 nicht übersteige, fehlt, reicht die Begründung des Berufungsgerichts für die absolute Unzulässigkeit einer Revision noch aus, berief sich das Gericht zweiter Instanz doch auf § 502 Abs 2 ZPO, welche Gesetzesstelle die absolute Unzulässigkeit einer Revision vorsieht, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000 nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat damit noch hinlänglich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands S 52.000 nicht übersteige, was die absolute Unzulässigkeit der von den Klägern erhobenen Revision zur Folge hat.Das Gericht zweiter Instanz hat in seinem Urteil unter Berufung auf Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ausgesprochen, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei. Wenngleich der nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO erforderliche Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands in den zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen jeweils S 52.000 nicht übersteige, fehlt, reicht die Begründung des Berufungsgerichts für die absolute Unzulässigkeit einer Revision noch aus, berief sich das Gericht zweiter Instanz doch auf Paragraph 502, Absatz 2, ZPO, welche Gesetzesstelle die absolute Unzulässigkeit einer Revision vorsieht, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt S 52.000 nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat damit noch hinlänglich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands S 52.000 nicht übersteige, was die absolute Unzulässigkeit der von den Klägern erhobenen Revision zur Folge hat.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die gemeinsame Entscheidung über verbundene Rechtssachen durch das Gericht zweiter Instanz für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung ist, maßgeblich ist die Höhe des jeden einzelnen Rechtsstreit betreffenden Entscheidungsgegenstands (Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu § 502 mwN).Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die gemeinsame Entscheidung über verbundene Rechtssachen durch das Gericht zweiter Instanz für die Rechtsmittelzulässigkeit ohne Bedeutung ist, maßgeblich ist die Höhe des jeden einzelnen Rechtsstreit betreffenden Entscheidungsgegenstands (Kodek in Rechberger ZPO Rz 1 zu Paragraph 502, mwN).
Die Revision der Kläger, die die absolute Unzulässigkeit der Revision negiert, ist demnach zurückzuweisen.