Aus den Entscheidungsgründen des Obersten Gerichtshofes:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird darin erblickt, daß die beiden unteren Instanzen es unterlassen haben, die Beklagte als Partei einzuvernehmen.
Das Erstgericht hat Beweis durch Parteienvernehmung über die Berechtigung des Widerspruches der Beklagten zugelassen. Bei der Beweistagsatzung ist nur der Kläger erschienen, die Beklagte hat durch ihren Prozeßbevollmächtigten die Erklärung abgegeben, daß sie auf ihre Einvernahme als Partei verzichte. Obwohl der Kläger erklärt hat, auf der Einvernahme der Beklagten zu bestehen, ist das Erstgericht sofort mit Urteilsfällung vorgegangen.
Dieser Vorgang kann nicht als rechtswidrig bezeichnet werden. Gemäß § 12 der Verordnung RGBl. Nr. 283/1897 kann im Ehetrennungs- (nunmehr Ehescheidungs-) Verfahren ein Ehegatte, der der richterlichen Aufforderung zu einer Einvernehmung keine Folge leistet, sofern sein Erscheinen für die Feststellung der für die Aufhebung (jetzt Scheidung) der Ehe angeführten Gründe von Wichtigkeit ist, durch Androhung oder Verhängung von Ordnungsstrafen zum Erscheinen genötigt werden. Ein Zwang, sich als Partei vernehmen zu lassen, ist auch im Eheverfahren nicht vorgesehen. Hier gelten die Grundsätze des allgemeinen Prozeßrechtes nach § 381 ZPO. Es liegt im Ermessen des Gerichtes, ob es von der Ermächtigung des § 12 der Verordnung RGBl. Nr. 283/1897 Gebrauch machen oder davon absehen will, zumal dann, wenn das Gericht den Eindruck gewonnen hat, daß die nichterschienene Partei auch bei zwangsweisem Erscheinen von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch machen wird.Dieser Vorgang kann nicht als rechtswidrig bezeichnet werden. Gemäß Paragraph 12, der Verordnung RGBl. Nr. 283 aus 1897, kann im Ehetrennungs- (nunmehr Ehescheidungs-) Verfahren ein Ehegatte, der der richterlichen Aufforderung zu einer Einvernehmung keine Folge leistet, sofern sein Erscheinen für die Feststellung der für die Aufhebung (jetzt Scheidung) der Ehe angeführten Gründe von Wichtigkeit ist, durch Androhung oder Verhängung von Ordnungsstrafen zum Erscheinen genötigt werden. Ein Zwang, sich als Partei vernehmen zu lassen, ist auch im Eheverfahren nicht vorgesehen. Hier gelten die Grundsätze des allgemeinen Prozeßrechtes nach Paragraph 381, ZPO. Es liegt im Ermessen des Gerichtes, ob es von der Ermächtigung des Paragraph 12, der Verordnung RGBl. Nr. 283 aus 1897, Gebrauch machen oder davon absehen will, zumal dann, wenn das Gericht den Eindruck gewonnen hat, daß die nichterschienene Partei auch bei zwangsweisem Erscheinen von ihrem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch machen wird.
Diese Ermessensentscheidung ist vom Berufungsgericht überprüfbar. Wenn das Berufungsgericht, wie diesmal, die Auffassung des Erstgerichtes gebilligt und keine Veranlassung gesehen hat, den Beweis durch Parteienvernehmung zu wiederholen und das Erscheinen der im erstinstanzlichen Verfahren nicht erschienenen Partei zu erzwingen, so ist diese Frage auch für das Revisionsverfahren abschließend entschieden, weil das Revisionsgericht nur Mängel des Berufungsverfahrens wahrnehmen kann, nicht aber angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht für nicht gegeben erachtet hat. Das Gegenteil würde dem Grundsatz widersprechen, daß immer nur einmal - in der nächsthöheren Instanz - überprüft werden darf, ob ein Verfahrensmangel vorliegt.
In dem Unterlassen der Wiederholung der Parteienvernehmung durch das Berufungsgericht und dem Unterlassen der Anordnung des zwangsweisen Erscheinens der Beklagten kann daher ein Mangel im Sinne des § 503 Z. 2 ZPO. nicht erblickt werden.In dem Unterlassen der Wiederholung der Parteienvernehmung durch das Berufungsgericht und dem Unterlassen der Anordnung des zwangsweisen Erscheinens der Beklagten kann daher ein Mangel im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO. nicht erblickt werden.