Begründung:
Gegenstand des - nach dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts
vom 28. Jänner 1999, AZ 5 R 108/98h, noch nicht abgeschlossenen -
Parallelverfahrens AZ 36 Cg 254/97t des Handelsgerichts Wien ist eine
Pauschal-Werklohnforderung der auch hier klagenden Partei für die
Planung, Ausschreibung und Bauüberwachung für ein neues georgisches
Restaurant in München gegen den hier Erstbeklagten und dort allein
Beklagten. In der rechtlichen Beurteilung dieses aufgehobenen
Ersturteils wurde ausgeführt, der Erstbeklagte habe bei Fertigung der
Beilage D nicht im eigenen Namen gehandelt. Gegenstand des
vorliegenden Rechtsstreits ist folgende schriftliche Provisionszusage
(in Beilage D) an die klagende Partei ("... Zusätzlich wird eine
Provision vom Gesamtnettobetrag d. Bausumme exklusive Küche ... lt.
beiliegender Gewerkeliste. 10 % für Fa. ... [klagende Partei]
vereinbart, die nach Abschluss d. Bauvorhabens ausgezahlt wird.
München 04-11-93"). Nach den von der zweiten Instanz mit eingehender Begründung gebilligten erstgerichtlichen Feststellungen übernahmen die beiden Beklagten bei der Besprechung am 4. November 1993 in München durch ihre Fertigung der Beilage D für die Provisionsforderung die persönliche Haftung und nicht die als Gesellschafter einer damaligen Vorgesellschaft, der in der Folge im Handelsregister eingetragenen, wenngleich offenbar insolventen deutschen D***** GmbH München oder der georgischen JV D***** Tiflis (Tbilisi).
Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren auf Zahlung dieser Provision statt.
a) Das Erstgericht verwarf die vom Zweitbeklagten, einem georgischen Staatsangehörigen, erhobene Einreden der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit sowie der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit, das Berufungsgericht wies die Nichtigkeitsberufung des Zweitbeklagten, die die letztere Einrede ausdrücklich thematisiert, zurück. Damit ist die Frage nach der inländischen Gerichtsbarkeit und der in der außerordentlichen Revision des Zweitbeklagten in Frage gestellten ausreichenden Inlandsbeziehung zufolge § 42 Abs 3 JN einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (Mayr in Rechberger2, § 42 JN Rz 2; Ballon in Fasching, Kommentar2, § 42 JN Rz 19 f, je mwN aus der Rspr).a) Das Erstgericht verwarf die vom Zweitbeklagten, einem georgischen Staatsangehörigen, erhobene Einreden der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit sowie der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit, das Berufungsgericht wies die Nichtigkeitsberufung des Zweitbeklagten, die die letztere Einrede ausdrücklich thematisiert, zurück. Damit ist die Frage nach der inländischen Gerichtsbarkeit und der in der außerordentlichen Revision des Zweitbeklagten in Frage gestellten ausreichenden Inlandsbeziehung zufolge Paragraph 42, Absatz 3, JN einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (Mayr in Rechberger2, Paragraph 42, JN Rz 2; Ballon in Fasching, Kommentar2, Paragraph 42, JN Rz 19 f, je mwN aus der Rspr).
b) Beide Beklagte machen in ihren außerordentlichen Revisionen zusammengefasst geltend, die zweite Instanz habe seine rechtliche Beurteilung nur auf ihre privatrechtliche Haftung gestützt und sich mit ihrer (allfällligen) Haftung als Gründer der D***** GmbH (München) nicht auseinandergesetzt, obwohl aus dem in der Tagsatzung vom 27. November 1998 vorgelegten Urteil des Handelsgerichts Wien im Parallelverfahren ersichtlich sei, dass die auch dort klagende Partei ihren Anspruch gegen den Erstbeklagten auf seine Haftung als falsus procurator nach Art 8 Nr 11 EVHGB sowie darauf gestützt habe, dass der Erstbeklagte im Namen der D***** München gehandelt habe.b) Beide Beklagte machen in ihren außerordentlichen Revisionen zusammengefasst geltend, die zweite Instanz habe seine rechtliche Beurteilung nur auf ihre privatrechtliche Haftung gestützt und sich mit ihrer (allfällligen) Haftung als Gründer der D***** GmbH (München) nicht auseinandergesetzt, obwohl aus dem in der Tagsatzung vom 27. November 1998 vorgelegten Urteil des Handelsgerichts Wien im Parallelverfahren ersichtlich sei, dass die auch dort klagende Partei ihren Anspruch gegen den Erstbeklagten auf seine Haftung als falsus procurator nach Artikel 8, Nr 11 EVHGB sowie darauf gestützt habe, dass der Erstbeklagte im Namen der D***** München gehandelt habe.