Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 377 HGB. hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen, sobald sich an der verkauften Ware ein Mangel zeigt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um zunächst geheime Mängel, die erst im Laufe der baulichen Verwendung der von der Klägerin gelieferten Glasbausteine offenbar wurden. Die Untergerichte haben festgestellt, daß das ganze Ausmaß der Mängel der Beklagten spätestens Ende August 1950 zur Kenntnis gekommen ist. An diese Feststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Von da an hätte die Beklagte daher für die unverzügliche Verständigung der Klägerin sorgen müssen.Nach Paragraph 377, HGB. hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen, sobald sich an der verkauften Ware ein Mangel zeigt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um zunächst geheime Mängel, die erst im Laufe der baulichen Verwendung der von der Klägerin gelieferten Glasbausteine offenbar wurden. Die Untergerichte haben festgestellt, daß das ganze Ausmaß der Mängel der Beklagten spätestens Ende August 1950 zur Kenntnis gekommen ist. An diese Feststellung ist der Oberste Gerichtshof gebunden. Von da an hätte die Beklagte daher für die unverzügliche Verständigung der Klägerin sorgen müssen.
Was den Inhalt der vom Gesetz vorgeschriebenen Mängelrüge betrifft, muß diese alle Angaben enthalten. Aus denen der Verkäufer erkennen kann, um welche Lieferung und welche Ware es sich handelt, welcher ungefähre Teil der Ware betroffen ist, worin die Mängel im einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Der Zweck der Mängelanzeige besteht darin, dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, die Ursachen der Mängel in möglichst kurzer Zeit festzustellen, den Umfang der Schäden zu erkennen, für unverzügliche Abhilfe zu sorgen, soweit eine solche nur überhaupt noch möglich ist, und auf diese Weise den ihm selbst, dem Käufer und dessen Kontrahenten drohenden Schaden auf das geringste Maß zu reduzieren. Die Schnelligkeit des Handelns beider Vertragsteile ist darum vom Gesetz vorgeschrieben und jede Nachlässigkeit bei der Bekanntgabe der Mängel von der Sanktion des Verlustes der Gewährleistungsrechte bedroht. Es genügt daher nicht, wenn der Käufer die Ware allgemein tadelt, sie als schlecht, nicht verwendbar oder als Ausschußware bezeichnet. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes ist es aber nicht notwendig, daß der Käufer schon anläßlich der Bekanntgabe der Mängel angeben müßte, wieviel Material und welcher Arbeitsaufwand erforderlich wäre, um die Mängel zu beheben. Um dies festzustellen, bedürfte es in der Regel besonderer Erhebungen und zeitraubender Berechnungen, die nicht unverzüglich vorgenommen werden könnten. Es wäre auch Sache des Verkäufers, sich auf Grund der genauen Mängelbeschreibung des Käufers selbst ein Bild zu machen, mit welchen Mitteln er dem eingetretenen Übelstand abhelfen würde. Ebensowenig ist es erforderlich, daß sich der Käufer schon in der Mängelanzeige entschließen müßte, welche Rechte aus der Gewährleistung er geltend zu machen gedenke. Die Rüge soll sich nach der Absicht des Gesetzes auf die technischen Fragen beschränken. Erst das Einvernehmen zwischen den Vertragsteilen wird in den meisten Fällen ergeben, ob das Entgelt gemindert, der Mangel behoben oder der Käufer vom Vertrag zurücktreten werde.
Wenngleich das Revisionsgericht der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsmeinung nicht vollständig zu folgen vermag, bleibt das rechtliche Ergebnis doch dasselbe. Es ist wohl richtig, daß die Beklagte in ihren Schreiben an die Klägerin vom 15. Juni, 4. Juni, 28. Juni und 8. Juli 1950 neben allgemein gehaltenen und zur Bemängelung nicht ausreichenden Ausdrücken auch Hinweise auf das Blindwerden von Steinen und das allmähliche Schwächerwerden der Lichtwirkung gebraucht hat. Es fehlt dabei aber jeder Anhaltspunkt, um welche Lieferung und welche Steine es sich handelt. Die sechs in Frage kommenden Sendungen umfassen zwar nur Betongläser und Glasbausteine, jede Sendung ist aber von der anderen verschieden gewesen, so daß die Klägerin hätte in Kenntnis gesetzt werden müssen, welche Lieferungen die blind gewordenen und lichtundurchlässigen Glassteine betrafen. Auch der Umfang der vom Mangel betroffenen Ware wäre mitzuteilen gewesen. Bemerkungen wie "schlechteste Steine", "reinste Ausschußware", "nicht verwendbar", "schwere Mängel in der Fabrikation", "unbrauchbar" u. dgl. reichten mangels Deutlichkeit nicht aus. Dasselbe gilt vom Schreiben des R. an die Klägerin vom 9. August 1950.
Nach den Feststellungen der Untergerichte hatten die von der Beklagten belieferten Firmen schon im Mai und Juni 1950 der Beklagten gegenüber die bis dahin aufgetretenen Mängel eingehend beschrieben. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, sich sofort an Ort und Stelle ein Bild von der Sachlage zu verschaffen und sich die zur Mängelanzeige an die Klägerin erforderlichen Unterlagen zu verschaffen. So aber ließ die Beklagte kostbare Zeit verstreichen, unterließ den in Aussicht gestellten genauen Bericht an die Klägerin (Schreiben vom 24. Juni 1950) und befolgte auch nicht die Aufforderung des R. vom 17. August 1950, der Klägerin die von dieser gewünschten, detailliert anzugebenden Einzelheiten über die aufgetretenen Mängel bekanntzugeben. Nach den Feststellungen der Untergerichte kam es auch anläßlich der Besuche der Beklagten bei der Klägerin in Wien zu keiner genaueren Klarstellung der Mängel, vermutlich deshalb, weil sich die Beklagte selbst noch nicht ausreichend informiert hatte. Was die Behauptung der Revisionswerberin betrifft, der Geschäftsführer der Klägerin, Dipl.- Ing. H., sei im Einvernehmen mit der Beklagten im August 1950 nach Bregenz zur Firma S. gefahren, um sich dort die bei dieser Bauführung aufgetretenen Mängel selbst anzusehen, so ist ein solcher Besuch zur angegebenen Zeit von der Klägerin zugegeben worden. Allein die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Klägerin auf diese Weise von den Mängeln ohnedies Kenntnis erlangt habe. Denn gerade von den bei der Firma S. aufgetretenen Fehlern der Glasbausteine hatte die Beklagte, wie sich aus den Schreiben der Firma vom 12. und 22. Juni 1950 ergibt, schon lange vor dem Bregenzer Besuch des Ing. H. in erschöpfender Weise erfahren. Die Beklagte hätte daher noch im Juni 1950 diese Bemängelung an die Klägerin weiterleiten müssen, um sich die Gewährleistungsansprüche zu sichern.
Bei dieser Sachlage, die deutlich erkennen läßt, daß die Beklagte ihrer Pflicht, unverzüglich Mängelrüge zu erheben, nicht nachgekommen ist, bedurfte es keiner weiteren Beweiserhebungen; inbesondere war es nicht notwendig, durch einen Sachverständigen festzustellen, ob die von der Beklagten behaupteten Mängel tatsächlich bestanden haben. Denn die Verspätung nahm der Beklagten jedenfalls das Recht, aus den Mängeln Rechtsfolgen abzuleiten.