Am 21. November 1946 wurde beim Bezirksgericht Innere Stadt, eine Klage der Anna Marie W. eingebracht, in der diese die Räumung der Wohnung Wien, IX., N....gasse begehrt. Die Klage trug keine Unterschrift. Da die Klägerin bei der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, wurde über Antrag des Beklagten die Klage mit Versäumungsurteil abgewiesen. In der Berufung machte die Klägerin geltend, daß die Klage ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen eingebracht worden sei. Das Berufungsgericht hob das Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück.Am 21. November 1946 wurde beim Bezirksgericht Innere Stadt, eine Klage der Anna Marie W. eingebracht, in der diese die Räumung der Wohnung Wien, römisch neun., N....gasse begehrt. Die Klage trug keine Unterschrift. Da die Klägerin bei der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, wurde über Antrag des Beklagten die Klage mit Versäumungsurteil abgewiesen. In der Berufung machte die Klägerin geltend, daß die Klage ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen eingebracht worden sei. Das Berufungsgericht hob das Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück.
Aus der Begründung des Berufungsgerichtes:
Gemäß § 75, Z. 3 und § 226, Abs. 3 ZPO. hat jede Klage die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten zu enthalten. Das Fehlen der Unterschrift ist ein Formgebrechen, dessen Beseitigung gemäß § 84 ZPO. das Gericht von Amts wegen anzuordnen hat. Unterläßt das Erstgericht eine solche Anordnung, dann sind zunächst zwei Fälle möglich: Die klagende Partei erscheint zur mündlichen Verhandlung und trägt die Unterschrift nach, oder das Nachhelfen wird zwar übersehen, aber die klagende Partei läßt sich in das Verfahren ein, ohne den Mangel zu rügen, wodurch sie zu erkennen gibt, daß die Klage tatsächlich von ihr überreicht worden ist. Erscheint die klagende Partei aber nicht, dann kann über die nicht unterschriebene Klage nicht verhandelt und entschieden werden, weil es zunächst zweifelhaft ist, ob sie von der als klagende Partei bezeichneten Person überreicht wurde. Wird dennoch über eine solche Klage verhandelt und entschieden, dann ist die Entscheidung ebenso wie das vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben, wenn die klagende Partei - wie im vorliegenden Fall - erklärt, daß die Klage gar nicht von ihr, sondern ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen von einer anderen Person eingebracht worden sei, weil es dann der Verhandlung und Entscheidung an einer Klage als der Grundlage des streitigen Verfahrens überhaupt gefehlt hat.Gemäß Paragraph 75,, Ziffer 3 und Paragraph 226,, Absatz 3, ZPO. hat jede Klage die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten zu enthalten. Das Fehlen der Unterschrift ist ein Formgebrechen, dessen Beseitigung gemäß Paragraph 84, ZPO. das Gericht von Amts wegen anzuordnen hat. Unterläßt das Erstgericht eine solche Anordnung, dann sind zunächst zwei Fälle möglich: Die klagende Partei erscheint zur mündlichen Verhandlung und trägt die Unterschrift nach, oder das Nachhelfen wird zwar übersehen, aber die klagende Partei läßt sich in das Verfahren ein, ohne den Mangel zu rügen, wodurch sie zu erkennen gibt, daß die Klage tatsächlich von ihr überreicht worden ist. Erscheint die klagende Partei aber nicht, dann kann über die nicht unterschriebene Klage nicht verhandelt und entschieden werden, weil es zunächst zweifelhaft ist, ob sie von der als klagende Partei bezeichneten Person überreicht wurde. Wird dennoch über eine solche Klage verhandelt und entschieden, dann ist die Entscheidung ebenso wie das vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben, wenn die klagende Partei - wie im vorliegenden Fall - erklärt, daß die Klage gar nicht von ihr, sondern ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen von einer anderen Person eingebracht worden sei, weil es dann der Verhandlung und Entscheidung an einer Klage als der Grundlage des streitigen Verfahrens überhaupt gefehlt hat.
Es liegt zwar keiner der von der Klägerin geltend gemachten, ja keiner der im § 477 ZPO. angeführten Nichtigkeitsgrunde vor, aber die Ausführung der Nichtigkeitsgrunde im § 477 ZPO. ist keineswegs - wie allenthalben von Rechtsprechung und Lehre behauptet zu werden pflegt - eine erschöpfende, weil die Erfahrung lehrt, daß im zivilgerichtlichen Verfahren Fälle von zweifellos absoluter Nichtigkeit vorkommen, wie im vorliegenden Fall, die in § 477 ZPO. nicht angeführt sind, weil sie der Gesetzgeber offenbar nicht vorausgesehen hat.Es liegt zwar keiner der von der Klägerin geltend gemachten, ja keiner der im Paragraph 477, ZPO. angeführten Nichtigkeitsgrunde vor, aber die Ausführung der Nichtigkeitsgrunde im Paragraph 477, ZPO. ist keineswegs - wie allenthalben von Rechtsprechung und Lehre behauptet zu werden pflegt - eine erschöpfende, weil die Erfahrung lehrt, daß im zivilgerichtlichen Verfahren Fälle von zweifellos absoluter Nichtigkeit vorkommen, wie im vorliegenden Fall, die in Paragraph 477, ZPO. nicht angeführt sind, weil sie der Gesetzgeber offenbar nicht vorausgesehen hat.
Die Aufhebung des Urteils und des demselben vorangegangenen Verfahrens erfolgte gemäß §§ 471, Z. 5, 473, Abs. 1 ZPO. in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluß. Nach Analogie des § 478, Abs. 1 ZPO. war die Klage vom Berufungsgericht zurückzuweisen, weil das Formgebrechen nicht behebbar ist, die Klage sich aber als zur Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung nicht eignet.Die Aufhebung des Urteils und des demselben vorangegangenen Verfahrens erfolgte gemäß Paragraphen 471,, Ziffer 5, 473,, Absatz eins, ZPO. in nicht öffentlicher Sitzung durch Beschluß. Nach Analogie des Paragraph 478,, Absatz eins, ZPO. war die Klage vom Berufungsgericht zurückzuweisen, weil das Formgebrechen nicht behebbar ist, die Klage sich aber als zur Anordnung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung nicht eignet.
Der Oberste Gerichtshof gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs keine Folge.