Aus der Begründung:
Der Beklagte hält an seiner schon in erster Instanz vertretenen Rechtsauffassung fest, daß er zur Anbotstellung an die Klägerin nicht verpflichtet sei. Die drei neuen Wohnungen könnten nicht fünf Altmietern angeboten werden. Es könne auch mit Rücksicht darauf, daß an Stelle von fünf alten Wohnungen nur drei neue mit anderer Anordnung und Größe getreten seien, nicht gesagt werden, daß die Wohnung der Klägerin wiederhergestellt worden sei. Die Bestimmung des § 20 WWG., die nur im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 14 NeuvermietungsG. verstanden werden könne, verlange eine Gleichheit der zerstörten und der neu errichteten Wohnungen. Liege diese nicht vor, dann komme nur eine Vergebung der mit Fondshilfe wiedererrichteten Wohnräume durch die Gemeinde im Sinne des § 14 NeuvermietungsG. in Betracht.Der Beklagte hält an seiner schon in erster Instanz vertretenen Rechtsauffassung fest, daß er zur Anbotstellung an die Klägerin nicht verpflichtet sei. Die drei neuen Wohnungen könnten nicht fünf Altmietern angeboten werden. Es könne auch mit Rücksicht darauf, daß an Stelle von fünf alten Wohnungen nur drei neue mit anderer Anordnung und Größe getreten seien, nicht gesagt werden, daß die Wohnung der Klägerin wiederhergestellt worden sei. Die Bestimmung des Paragraph 20, WWG., die nur im Zusammenhalt mit der Bestimmung des Paragraph 14, NeuvermietungsG. verstanden werden könne, verlange eine Gleichheit der zerstörten und der neu errichteten Wohnungen. Liege diese nicht vor, dann komme nur eine Vergebung der mit Fondshilfe wiedererrichteten Wohnräume durch die Gemeinde im Sinne des Paragraph 14, NeuvermietungsG. in Betracht.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Gemäß § 20 Abs. 1 WWG. hat der Hauseigentümer die Miete der Wohnräume, die mit Fondshilfe wiederhergestellt wurden oder werden, demjenigen, der im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung Hauptmieter dieser Räume war, anzubieten. Dies ist zwingend vorgeschrieben (MietSlg. 6774). Der daraus ableitbare Anspruch des Altmieters ist im Rechtsweg durchsetzbar. Der Auffassung des Beklagten, es müsse volle Gleichheit zwischen den neuen und den alten Wohnungen bestehen, kann nicht gefolgt werden. Eine solche Gleichheit wird mit Rücksicht auf die angestrebte Modernisierung des Wohnungsbaues praktisch kaum jemals vorliegen. Der Anspruch des Altmieters geht dahernicht verloren, wenn die ihm anzubietende Wohnung hinsichtlich Lage, Ausmaß und Umfang nicht völlig gleich der alten ist (MietSlg. 7607). So wurde in der Entscheidung EvBl. 1951 Nr. 333 die Auffassung vertreten, es schade nicht, wenn die neue Wohnung um ein Zimmer weniger (zwei statt früher drei) als die alte Wohnung habe. Auch eine Verringerung der Anzahl der Wohnungseinheiten in einzelnen Stockwerken vermag an der Anbotspflicht grundsätzlich nichts zu ändern. So wurde in der Entscheidung SZ. XXVI 88 ungeachtet des Umstandes, daß infolge einer Änderung des Bauplanes an Stelle von zwei alten Geschäftsräumen ein einziger mit einem größeren Flächenraum wiederhergestellt wurde, eine Verpflichtung zur Anbietung eines angemessenen Geschäftslokales (rund 9 m2 von dem rund 32 m2 umfassenden wiedererrichteten Lokal) als gegeben erachtet. Allzu großen Abweichungen vom ursprünglichen Bestand bei der Wiedererrichtung von Wohngebäuden mit Fondsmitteln hat übrigens der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 17 lit. b WWG. einen Riegel vorgeschoben. Dem Berufungsgericht ist im übrigen darin beizupflichten, daß im vorliegenden Fall die Verminderung der Anzahl der Wohnungseinheiten in den einzelnen Stockwerken durch die Errichtung eines weiteren Stockwerkes wettgemacht worden sein kann. Bei der Beurteilung der Anbotspflicht wäre auf diesen Umstand entsprechend Bedacht zu nehmen. In einem solchen Fall muß sich unter Umständen die Anbotspflicht des Hauptmieters allerdings nicht auf eine bestimmte Wohnung beziehen. Es kann vielmehr ein Wahlrecht des Vermieters in Frage kommen.Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, WWG. hat der Hauseigentümer die Miete der Wohnräume, die mit Fondshilfe wiederhergestellt wurden oder werden, demjenigen, der im Zeitpunkt der Kriegseinwirkung Hauptmieter dieser Räume war, anzubieten. Dies ist zwingend vorgeschrieben (MietSlg. 6774). Der daraus ableitbare Anspruch des Altmieters ist im Rechtsweg durchsetzbar. Der Auffassung des Beklagten, es müsse volle Gleichheit zwischen den neuen und den alten Wohnungen bestehen, kann nicht gefolgt werden. Eine solche Gleichheit wird mit Rücksicht auf die angestrebte Modernisierung des Wohnungsbaues praktisch kaum jemals vorliegen. Der Anspruch des Altmieters geht dahernicht verloren, wenn die ihm anzubietende Wohnung hinsichtlich Lage, Ausmaß und Umfang nicht völlig gleich der alten ist (MietSlg. 7607). So wurde in der Entscheidung EvBl. 1951 Nr. 333 die Auffassung vertreten, es schade nicht, wenn die neue Wohnung um ein Zimmer weniger (zwei statt früher drei) als die alte Wohnung habe. Auch eine Verringerung der Anzahl der Wohnungseinheiten in einzelnen Stockwerken vermag an der Anbotspflicht grundsätzlich nichts zu ändern. So wurde in der Entscheidung SZ. römisch 26 88 ungeachtet des Umstandes, daß infolge einer Änderung des Bauplanes an Stelle von zwei alten Geschäftsräumen ein einziger mit einem größeren Flächenraum wiederhergestellt wurde, eine Verpflichtung zur Anbietung eines angemessenen Geschäftslokales (rund 9 m2 von dem rund 32 m2 umfassenden wiedererrichteten Lokal) als gegeben erachtet. Allzu großen Abweichungen vom ursprünglichen Bestand bei der Wiedererrichtung von Wohngebäuden mit Fondsmitteln hat übrigens der Gesetzgeber durch die Bestimmung des Paragraph 17, Litera b, WWG. einen Riegel vorgeschoben. Dem Berufungsgericht ist im übrigen darin beizupflichten, daß im vorliegenden Fall die Verminderung der Anzahl der Wohnungseinheiten in den einzelnen Stockwerken durch die Errichtung eines weiteren Stockwerkes wettgemacht worden sein kann. Bei der Beurteilung der Anbotspflicht wäre auf diesen Umstand entsprechend Bedacht zu nehmen. In einem solchen Fall muß sich unter Umständen die Anbotspflicht des Hauptmieters allerdings nicht auf eine bestimmte Wohnung beziehen. Es kann vielmehr ein Wahlrecht des Vermieters in Frage kommen.
Geht man von dieser Rechtsauffassung aus, dann erscheint der Sachverhalt tatsächlich im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes noch nicht ausreichend geklärt, weshalb das angefochtene Urteil mit Recht aufgehoben wurde.