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Entscheidung 1 Ob 317/98v×

Entscheidung 1 Ob 317/98v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob317/98v

Entscheidungsdatum

24.11.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Belinda K*****, vertreten durch den Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Sachwalter, dieser vertreten durch Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Walter S*****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung der außerehelichen Vaterschaft und Leistung des Unterhalts (Streitwert 133.950 S) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 7. Mai 1998, GZ 13 R 548/97t-40, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 28. Februar 1997, GZ 3 C 52/96s-17, als verspätet zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Nach dem Akteninhalt erfolgte der Zustellversuch des Ersturteils - womit der Beklagte als unehelicher Vater der Klägerin festgestellt und zur Leistung näher genannter monatlicher Unterhaltsbeträge verhalten wurde - an den Beklagten am Mittwoch, dem 2. April 1997. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in den Briefkasten eingelegt und die Hinterlegung beim zuständigen Postamt 4063 (Hörsching) vorgenommen. Beginn der Abholfrist war der 2. April 1997.

Das Berufungsgericht wies die am 2. Mai 1997 zur Post gegebene Berufung als verspätet zurück, weil die vierwöchige Berufungsfrist des Paragraph 464, Absatz eins, ZPO am Tag der Hinterlegung der Postsendung, dem 2. April 1997 zu laufen begonnen und daher gemäß Paragraph 125, Absatz 2, ZPO mit Ablauf des 30. April 1997 geendet habe.

Der Rekurs des Beklagten gegen diesen Zurückweisungsbeschluß ist zufolge Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Vorschrift des Paragraph 17, ZustG wurde eingehalten. Der Hinweis des Rechtsmittels auf Paragraph 21, Absatz 2, ZustG und die Notwendigkeit eines zweiten Zustellversuchs übersieht, daß diese Vorschrift nur bei Zustellung zu eigenen Handen vorgeschrieben ist. Ob eine Sendung zu eigenen Handen zuzustellen ist, ergibt sich nicht aus dem ZustG, sondern zufolge Paragraph 28, Absatz 2, ZustG aus sonstigen Rechtsvorschriften. Die hier maßgebliche Zivilprozeßordnung schreibt zwar in einer Reihe von im wesentlichen die Verfahrenseinleitung regelnden Bestimmungen (Paragraph 106,, Paragraph 155, Absatz 4,, Paragraph 450, Absatz 2,, Paragraph 550, Absatz 3,, Paragraph 559,, Paragraph 564, Absatz eins und Paragraph 567, Absatz 3,) die Zustellung zu eigenen Handen vor, ordnet dies jedoch für Urteile (Paragraph 416, ZPO) gerade nicht an, sodaß es nicht der Heilung einer unrichtigen Zustellung an den Beklagten nach Paragraph 7, ZustG bedurfte.

Dem Rekurs kann kein Erfolg beschieden sein. Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.

Textnummer

E52320

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00317.98V.1124.000

Im RIS seit

24.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2012

Dokumentnummer

JJT_19981124_OGH0002_0010OB00317_98V0000_000

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