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Entscheidung 1 Ob 32/04v×

Entscheidung 1 Ob 32/04v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob32/04v

Entscheidungsdatum

18.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erna G*****, vertreten durch Dr. Helmut Kasseroler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Martin H*****, vertreten durch Dr. Walter Kerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Leistung und Feststellung (Streitwert EUR 25.435,49) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2003, GZ 2 R 208/03k-49, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Revisionswerberin zieht die (neuere) Judikatur des Obersten Gerichtshofs, nach der ein Tierhalter für das Verhalten von zur Betreuung des Tieres herangezogenen Gehilfen, wenn überhaupt, so nur dann haftet, wenn diesen zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (JBl 1986, 181; ZVR 1996, 23; RIS-Justiz RS0028825), nicht in Zweifel. Soweit sie den Standpunkt vertritt, es handle sich bei dem den Hund am Unfallstag betreuenden Mitarbeiter des Beklagten um einen im Sinne des Paragraph 1315, ABGB untüchtigen Besorgungsgehilfen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie Behauptungen dazu im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt hat. Im Übrigen unterliegt sie offenbar einem Irrtum über die Auslegung des Begriffs der "Untüchtigkeit", soweit sie diese allein daraus ableiten will, dass dieser Mitarbeiter "vermöge seiner sonstigen Beschäftigung als Tankwart die Beaufsichtigung des Hundes ganz offensichtlich" nicht habe entsprechend besorgen können. Eine habituelle Untüchtigkeit vergleiche dazu nur Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 römisch zwei, 334) wird damit nicht dargelegt.

2. Die Frage, ob dem Mitarbeiter des Beklagten grobe oder nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt, kann regelmäßig nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, sodass sich erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht stellen. Auch eine erhebliche Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufgegriffen werden müsste, liegt nicht vor.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte sich der gutmütige und "altersgemäß verspielte" Hund des Beklagten auf dem Gelände der von diesem betriebenen Tankstelle aufgehalten, wo er in der Regel angekettet gehalten wurde. Kurz vor dem Unfall der Klägerin hatte der Tankwart, dem die Aufsicht über den Hund überlassen worden war, das Tier zum "Äußerln" auf eine Böschung am Rand des Tankstellengeländes geführt und es in der Folge unbeaufsichtigt gelassen, weil er einen Kunden bedienen musste. Zum Unfall selbst kam es, weil sich der Hund des Beklagten dem Hund der Klägerin genähert und diesen zum Spielen aufgefordert hatte und die Klägerin durch eine plötzliche Vorwärtsbewegung des von ihr an der Leine gehaltenen Hundes zu Sturz kam. Da der Hund des Beklagten weder ein aggressives Verhalten an den Tag legte, noch über längere Zeit unbeaufsichtigt gelassen worden war, kann dem Berufungsgericht keine erhebliche Fehlbeurteilung vorgeworfen werden, soweit es dem Tankwart als Gehilfen des Beklagten ungeachtet der in diesem Bereich herrschenden Leinenpflicht keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen hat.

3. Den in der Revision weiters aufgeworfenen Fragen nach dem Schutzzweck der verordneten Leinenpflicht sowie nach den grundsätzlich gebotenen Verwahrungsmaßnahmen ist damit nicht weiter nachzugehen. Dass der Beklagte seinem Mitarbeiter keine ausreichenden Anweisungen im Hinblick auf die Verwahrung des Hundes erteilt hätte, hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E72763 1Ob32.04v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00032.04V.0318.000

Dokumentnummer

JJT_20040318_OGH0002_0010OB00032_04V0000_000