Entscheidung 1 Ob 32/25z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
29.04.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach C* S*, vertreten durch Dr. Andreas Cwitkovits, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2024, GZ 39 R 196/24y-49, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird berichtigt auf „Verlassenschaft nach C* S*“.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).2. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Beklagte ist am 1. 4. 2025 verstorben. Dessen Parteibezeichnung ist daher von Amts wegen auf die Verlassenschaft umzustellen (§ 235 Abs 5 ZPO; vgl RS0039666). Der während des Revisionsverfahrens verstorbene Beklagte war von einem Rechtsanwalt vertreten, sodass keine Unterbrechung des Verfahrens eintrat (7 Ob 75/17f [Punkt I.] mwN; vgl RS0035686). [1] Der Beklagte ist am 1. 4. 2025 verstorben. Dessen Parteibezeichnung ist daher von Amts wegen auf die Verlassenschaft umzustellen (Paragraph 235, Absatz 5, ZPO; vergleiche RS0039666). Der während des Revisionsverfahrens verstorbene Beklagte war von einem Rechtsanwalt vertreten, sodass keine Unterbrechung des Verfahrens eintrat (7 Ob 75/17f [Punkt römisch eins.] mwN; vergleiche RS0035686).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00032.25Z.0429.000
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
JJT_20250429_OGH0002_0010OB00032_25Z0000_000