Rechtstracker.at
Entscheidung 1 Ob 32/25z×

Entscheidung 1 Ob 32/25z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob32/25z

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach C* S*, vertreten durch Dr. Andreas Cwitkovits, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2024, GZ 39 R 196/24y-49, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird berichtigt auf „Verlassenschaft nach C* S*“.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Zu 1.

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Beklagte ist am 1. 4. 2025 verstorben. Dessen Parteibezeichnung ist daher von Amts wegen auf die Verlassenschaft umzustellen (Paragraph 235, Absatz 5, ZPO; vergleiche RS0039666). Der während des Revisionsverfahrens verstorbene Beklagte war von einem Rechtsanwalt vertreten, sodass keine Unterbrechung des Verfahrens eintrat (7 Ob 75/17f [Punkt römisch eins.] mwN; vergleiche RS0035686).

Textnummer

E144403

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00032.25Z.0429.000

Im RIS seit

21.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250429_OGH0002_0010OB00032_25Z0000_000