Entscheidungsgründe:
Erich und Johanna A*****, die Eigentümer des Grundstücks ***** der EZ ***** KG P*****, begehrten mit dem an die beklagte Partei gerichteten Antrag vom 19. 7. 1978 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung von drei Wohnhäusern (Wochenendhäusern). Mit Bescheid des Bürgermeisters der beklagten Partei vom 18. 9. 1978, Zl A 23/1978-3, wurde die beantragte Bewilligung erteilt. Nach Rechtskraft des Baubescheids begann die klagende Partei mit dem Bau der drei Häuser, die im Laufe des Spätherbstes 1978 im Rohbau fertiggestellt wurden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 19. 4. 1979, Zl BP 19290/1-1979, wurde der Bescheid des Bürgermeisters der beklagten Partei vom 18. 9. 1978 gemäß § 113 Abs 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 iVm § 68 Abs 4 lit d AVG 1950, §§ 52 Abs 1 lit b und 31 Abs 4 lit b der Tiroler Bauordnung sowie § 16 a Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes wegen Nichtigkeit aufgehoben. Die dagegen von Erich und Johanna A***** eingebrachten Rechtsmittel blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 4. 9. 1980, Zl 2996/79, die Beschwerde des Erich und der Johanna A***** als unbegründet ab. Die Aufhebung des rechtskräftigen Baubescheids des Bürgermeisters der beklagten Partei vom 18. 9. 1978 erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass im näheren Bereich der von der beklagten Partei errichteten drei Wochenendhäuser schon sieben Wochenendbauten bestünden, so dass diese als Teil einer Wochenendsiedlung iSd des § 16 a Abs 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes anzusehen seien. Da das Gebiet aber nicht als Sonderfläche zur Errichtung einer Wochenendsiedlung ausgewiesen sei, sei die Belassung des Baubescheids gesetzwidrig gewesen, auch wenn faktisch bereits eine Wochenendsiedlung bestanden habe. Mit Bescheid vom 4. 2. 1981 wies der Bürgermeister der beklagten Partei das Ansuchen des Erich und der Johanna A***** vom 19. 7. 1978 ab. Erich und Johanna A***** ließen diesen Bescheid unbekämpft. Am 26. 3. 1981 erließ der Bürgermeister der beklagten Partei einen Abbruchbescheid in Ansehung der drei Häuser, den Erich und Johanna A***** mit Berufung bekämpften, der mit Bescheid des Gemeindevorstands der beklagten Partei vom 11. 9. 1981 keine Folge gegeben wurde. Weitere Rechtsmittel wurden nicht ergriffen. Die Häuser wurden in der Folge abgetragen.Erich und Johanna A*****, die Eigentümer des Grundstücks ***** der EZ ***** KG P*****, begehrten mit dem an die beklagte Partei gerichteten Antrag vom 19. 7. 1978 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung von drei Wohnhäusern (Wochenendhäusern). Mit Bescheid des Bürgermeisters der beklagten Partei vom 18. 9. 1978, Zl A 23/1978-3, wurde die beantragte Bewilligung erteilt. Nach Rechtskraft des Baubescheids begann die klagende Partei mit dem Bau der drei Häuser, die im Laufe des Spätherbstes 1978 im Rohbau fertiggestellt wurden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 19. 4. 1979, Zl BP 19290/1-1979, wurde der Bescheid des Bürgermeisters der beklagten Partei vom 18. 9. 1978 gemäß Paragraph 113, Absatz eins, der Tiroler Gemeindeordnung 1966 in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950, Paragraphen 52, Absatz eins, Litera b und 31 Absatz 4, Litera b, der Tiroler Bauordnung sowie Paragraph 16, a Absatz 2, des Tiroler Raumordnungsgesetzes wegen Nichtigkeit aufgehoben. Die dagegen von Erich und Johanna A***** eingebrachten Rechtsmittel blieben erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 4. 9. 1980, Zl 2996/79, die Beschwerde des Erich und der Johanna A***** als unbegründet ab. Die Aufhebung des rechtskräftigen Baubescheids des Bürgermeisters der beklagten Partei vom 18. 9. 1978 erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass im näheren Bereich der von der beklagten Partei errichteten drei Wochenendhäuser schon sieben Wochenendbauten bestünden, so dass diese als Teil einer Wochenendsiedlung iSd des Paragraph 16, a Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes anzusehen seien. Da das Gebiet aber nicht als Sonderfläche zur Errichtung einer Wochenendsiedlung ausgewiesen sei, sei die Belassung des Baubescheids gesetzwidrig gewesen, auch wenn faktisch bereits eine Wochenendsiedlung bestanden habe. Mit Bescheid vom 4. 2. 1981 wies der Bürgermeister der beklagten Partei das Ansuchen des Erich und der Johanna A***** vom 19. 7. 1978 ab. Erich und Johanna A***** ließen diesen Bescheid unbekämpft. Am 26. 3. 1981 erließ der Bürgermeister der beklagten Partei einen Abbruchbescheid in Ansehung der drei Häuser, den Erich und Johanna A***** mit Berufung bekämpften, der mit Bescheid des Gemeindevorstands der beklagten Partei vom 11. 9. 1981 keine Folge gegeben wurde. Weitere Rechtsmittel wurden nicht ergriffen. Die Häuser wurden in der Folge abgetragen.
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Gemeinde, gestützt auf die Bestimmung des Amtshaftungsgesetzes, den Betrag von 1.391.759.51 S sA und führte zur Begründung aus, der Bescheid des Bürgermeisters der beklagten Partei vom 18. 9. 1978 sei gesetzwidrig, Erich und Johanna A***** hätten im Vertrauen auf diesen Bescheid mit dem Bau begonnen. Aufgrund der von der klagenden Partei mit Erich und Johanna A***** getroffenen Vereinbarung hätten die drei Häuser von Erich und Johanna A***** bei Fertigstellung bezahlt werden müssen. Die tatsächlich aufgewendeten Baukosten hätten einschließlich der Zinsen für zwei Jahre 1.576.686,50 S und zuzüglich der Umsatzsteuer insgesamt 1.861.759,51 S betragen. Hievon werde ein Betrag von 470.000 S, der aus dem Verkauf der Häuser auf Abbruch an die klagende Partei bezahlt worden sei, abgezogen, so dass der Schaden 1.391.759,51 S betrage. Erich und Johanna A***** hätten die Fälligkeit dieses Betrags ausdrücklich anerkannt. Mit schriftlicher Abtretungserklärung vom 10. 3. 1983 hätten sie ihren Amtshaftungsanspruch gegen die beklagte Partei an die klagende Partei abgetreten, die sohin zur Klage legitimiert sei.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Ein Ersatzanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil Erich und Johanna A***** kein Schaden zugefügt worden sei, so dass auch die Zession eines Amtshaftungsanspruchs an die klagende Partei nicht in Betracht komme. Erich und Johanna A***** hätten der klagenden Partei keinen Auftrag zur Errichtung der Häuser erteilt und hätten mit der Errichtung der Häuser überhaupt nichts zu tun. Es habe sich eine Spekulation des Immobilienmaklers Walter H***** bzw der klagenden Partei nicht erfüllt. Erich und Johanna A***** seien im Baubewilligungsverfahren nur deshalb als Bauwerber aufgetreten, weil sie Grundstückseigentümer seien. Die klagende Partei treffe auch das Alleinverschulden an dem durch die Bauführung erlittenen Schaden, zumindest aber ein erhebliches Mitverschulden, weil sie in Kenntnis der Bestimmung des § 16 a des Tiroler Raumordnungsgesetzes die Erlassung des fehlerhaften Bescheids des Bürgermeisters der beklagten Partei erwirkt habe.Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Ein Ersatzanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil Erich und Johanna A***** kein Schaden zugefügt worden sei, so dass auch die Zession eines Amtshaftungsanspruchs an die klagende Partei nicht in Betracht komme. Erich und Johanna A***** hätten der klagenden Partei keinen Auftrag zur Errichtung der Häuser erteilt und hätten mit der Errichtung der Häuser überhaupt nichts zu tun. Es habe sich eine Spekulation des Immobilienmaklers Walter H***** bzw der klagenden Partei nicht erfüllt. Erich und Johanna A***** seien im Baubewilligungsverfahren nur deshalb als Bauwerber aufgetreten, weil sie Grundstückseigentümer seien. Die klagende Partei treffe auch das Alleinverschulden an dem durch die Bauführung erlittenen Schaden, zumindest aber ein erhebliches Mitverschulden, weil sie in Kenntnis der Bestimmung des Paragraph 16, a des Tiroler Raumordnungsgesetzes die Erlassung des fehlerhaften Bescheids des Bürgermeisters der beklagten Partei erwirkt habe.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 4. 11. 1983 stellte die beklagte Partei „je einen Schilling an Hauptsache und kapitalisierten Zinsen außer Streit" worauf das Verfahren auf den Grund des Anspruchs eingeschränkt wurde.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte fest: Der Geschäftsführer der klagenden Partei Walter H***** sei Gast im Gastwirtschaftsbetrieb des Erich A***** in H***** gewesen. Erich A***** habe gesprächsweise erwähnt, dass er und seine Gattin einen Baugrund im Ausmaß von ca 1.700 m2 besäßen, den sie gerne verwerten würden. Gemeinsam seien sie auf die Idee gekommen, auf dem Grundstück Wochenendhäuser zu bauen. Erich A***** habe Walter H***** erklärt, dass er mit der ganzen Sache nichts zu tun haben wolle und alles die klagende Partei machen müsse. Er habe mit Walter H***** vereinbart, dass nach Fertigstellung der Häuser über deren Preis gesprochen werden solle. Es sei auch davon gesprochen worden, dass Erich A***** vielleicht ein Wochenendhaus selbst kaufen würde oder sich mit einem Reisebüro wegen Vermietung der Häuser arrangieren würde. Zur Abwicklung der Formalitäten hätten Erich und Johanna A***** dem ständigen Rechtsvertreter der klagenden Partei Rechtsanwalt Dr. Günther M***** Vollmacht erteilt. Weil befürchtet wurde, dass eine Rodungsbewilligung für drei Wochenendhäuser nicht erteilt werden würde, wurde das Ansuchen um Rodungsbewilligung lediglich für ein Wohnhaus gestellt, obwohl die Errichtung nur eines Wohnhauses von Anfang an nicht beabsichtigt gewesen sei, sondern die Errichtung von drei Wochenendhäusern. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 29. 3. 1977 sei Erich und Johanna A***** die forstrechtliche Genehmigung zur Rodung des Grundstücks ***** KG P***** im Ausmaß von
1.732 m2 zum Zwecke der Errichtung eines Wohnhauses bewilligt worden. Dem Bürgermeister der beklagten Partei sei die Divergenz zwischen der Rodungsbewilligung und dem von Erich und Johanna A***** gestellten Bauansuchen (Erteilung der baubehördlichen Bewilligung) für drei Wohnhäuser (Wochenendhäuser) nicht aufgefallen. Er sei der Meinung gewesen, dass die ganze Fläche bebaut werden könne, weil für die ganze Fläche die Rodungsbewilligung erteilt worden sei. Nachdem der Gemeinderat der beklagten Partei der Umwidmung der Grundfläche von Freiland in Bauland zugestimmt hatte, sei vom Bürgermeister der beklagten Partei die Baubewilligung erteilt worden. Der Bürgermeister der beklagten Partei sei auch der Meinung gewesen, dass die Baubewilligung dem Tiroler Raumordnungsgesetz nicht widerspreche, weil das Bauvorhaben mitten in einem bereits bestehenden Siedlungsgebiet gelegen gewesen sei und kein neues Siedlungsgebiet betroffen habe. Er habe den Standpunkt vertreten, dass dieses Gebiet bereits eine Wochenendsiedlung sei, und habe demnach die Baubewilligung erteilt, zumal dieser Vorgang immer so gehandhabt worden sei. Die Wochenendhäuser seien in der Folge abgetragen worden. Erich und Johanna A***** treffe keine Verpflichtung zur Bezahlung der Baukosten an die klagende Partei. Eine ihnen von der klagenden Partei übermittelte Teilrechnung hätten sie zurückgewiesen. Vereinbarungsgemäß seien auch die Leistungen des Rechtsanwalts Dr. Günther M***** von der klagenden Partei zu honorieren gewesen. Lediglich der Form halber und aus prozessualen Gründen sei die Abtretungserklärung vom 13. 1. 1983 erstellt worden; bei deren Unterfertigung habe Erich A***** dem Walter H***** erklärt, dass er niemals Zahlung an die klagende Partei leisten werde. Eine Kaufpreisforderung der klagenden Partei sei von Erich und Johanna A***** nicht anerkannt worden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, grundsätzlich könne ein Amtshaftungsanspruch darauf gegründet werden, dass eine vom Bürgermeister einer Gemeinde erteilte Baubewilligung später von der Aufsichtsbehörde als nichtig aufgehoben werde. Im vorliegenden Fall sei der klagenden Partei und ihrem Rechtsvertreter wie auch den Eheleuten A***** von Anfang an bewusst gewesen, dass die zur Verbauung vorgesehene Fläche nicht als Sonderfläche im Sinne des § 16 a Abs 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes ausgewiesen sei und die Erteilung einer Baubewilligung für die drei Wochenendhäuser nicht hätte erfolgen dürfen. Wenn die klagende Partei in der Folge aufgrund der gesetzwidrig erteilten Baubewilligung mit der Errichtung der Wochenendhäuser begonnen habe, könne sie hieraus keinen Amtshaftungsanspruch gegen die beklagte Partei ableiten. Darüber hinaus hätten Erich und Johanna A***** tatsächlich keinen Schaden erlitten und daher auch keinen Schadenersatzanspruch an die klagende Partei abtreten können.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, grundsätzlich könne ein Amtshaftungsanspruch darauf gegründet werden, dass eine vom Bürgermeister einer Gemeinde erteilte Baubewilligung später von der Aufsichtsbehörde als nichtig aufgehoben werde. Im vorliegenden Fall sei der klagenden Partei und ihrem Rechtsvertreter wie auch den Eheleuten A***** von Anfang an bewusst gewesen, dass die zur Verbauung vorgesehene Fläche nicht als Sonderfläche im Sinne des Paragraph 16, a Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes ausgewiesen sei und die Erteilung einer Baubewilligung für die drei Wochenendhäuser nicht hätte erfolgen dürfen. Wenn die klagende Partei in der Folge aufgrund der gesetzwidrig erteilten Baubewilligung mit der Errichtung der Wochenendhäuser begonnen habe, könne sie hieraus keinen Amtshaftungsanspruch gegen die beklagte Partei ableiten. Darüber hinaus hätten Erich und Johanna A***** tatsächlich keinen Schaden erlitten und daher auch keinen Schadenersatzanspruch an die klagende Partei abtreten können.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es übernahm im Wesentlichen die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils, insbesondere dass Erich und Johanna A***** der klagenden Partei kein Entgelt für die Errichtung der Häuser geschuldet hätten. In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, die klagende Partei stütze den Amtshaftungsanspruch darauf, dass ihr ein Erich und Johanna A***** zustehender Schadenersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz zediert worden sei. Einen eigenen Schaden habe die klagende Partei nicht behauptet. Nach den unbedenklichen Feststellungen des Erstgerichts hätten Erich und Johanna A***** aber einen Schaden nicht erlitten, weil sie nicht verpflichtet gewesen seien, die von der klagenden Partei aufgewendeten Baukosten zu ersetzen. Schon aus diesem Grund sei die Abweisung des Klagebegehrens gerechtfertigt.