Wurden in einem Strafverfahren Gegenstände beschlagnahmt, die mangels Klärung der Eigentumsverhältnisse weder dem Beschuldigten noch einem Privatbeteiligten ausgefolgt werden können, so sind sie beim zuständigen Bezirksgericht zu hinterlegen (§ 367 StPO, § 1425 ABGB, Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281). Seit der Entscheidung 4 Ob 218/98g, 219/98d (= SZ 71/158 = JBl 1999, 315) entspricht es stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass der gerichtliche Annahmebeschluss bei einem Gerichtserlag zugunsten mehrerer Personen von jedem der Erlagsgegner bekämpft werden kann (1 Ob 137/01f u.a.; RIS-Justiz RS0110882). Daran ist festzuhalten.Wurden in einem Strafverfahren Gegenstände beschlagnahmt, die mangels Klärung der Eigentumsverhältnisse weder dem Beschuldigten noch einem Privatbeteiligten ausgefolgt werden können, so sind sie beim zuständigen Bezirksgericht zu hinterlegen (Paragraph 367, StPO, Paragraph 1425, ABGB, Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse BGBl 1963/281). Seit der Entscheidung 4 Ob 218/98g, 219/98d (= SZ 71/158 = JBl 1999, 315) entspricht es stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass der gerichtliche Annahmebeschluss bei einem Gerichtserlag zugunsten mehrerer Personen von jedem der Erlagsgegner bekämpft werden kann (1 Ob 137/01f u.a.; RIS-Justiz RS0110882). Daran ist festzuhalten.
Das Erlagsgericht hat vor der Annahme eines Erlags nur zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung iSd § 1425 ABGB an sich taugt (1 Ob 2/00a u.a.), das Erlagsgesuch somit schlüssig ist; auch die Parteistellung aller Erlagsgegner unterliegt der Schlüssigkeitsprüfung, bei der überprüft wird, ob die Angaben des Erlegers - im Erlagsantrag - im gesamten über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und auch schlüssig dargelegt wurden (5 Ob 32/00t = JBl 2001, 109). Nur insoweit kann der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüft werden (zuletzt 1 Ob 137/01f u.a.). Neuerungen können bei Überprüfung der Schlüssigkeit des Erlagsbeschlusses nicht berücksichtigt werden, muss doch die Schlüssigkeit im Hinblick auf die Aktenlage im Zeitpunkt des Erlagsbeschlusses geprüft werden. Eine nachträgliche inhaltliche Erweiterung des Akteninhalts kann also keine Berücksichtigung bei der Schlüssigkeitsprüfung finden. Wenn nun der Erleger zwar schlüssige, aber unrichtige oder unvollständige Angaben - wovon die Rechtsmittelwerberin hier erkennbar aufgrund des gesamten Inhalts der Strafakten ausgeht - über die Rechte der einzelnen Erlagsgegner macht, so ist dennoch die Schlüssigkeit nur auf Grund der Behauptungen des Erlegers (im Erlagsantrag) zu überprüfen. All diese Grundsätze gelten auch für den Erlag nach § 2 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, nachdem strafgerichtliche Verwahrnisse, die nach Wegfall des Rechtsgrunds für die gerichtliche Verwahrung nicht ausgefolgt werden können, vom Strafgericht nach § 1425 ABGB zu hinterlegen sind (5 Ob 32/00t). Einer von mehreren Erlagsgegnern kann demnach wirksam nur geltend machen, dass das tatsächlich erstattete, nicht das richtigerweise zu erstatten gewesene Vorbringen des Erlegers über ein mit dem eigenen Ausfolgeanspruch konkurrierendes Recht unschlüssig sei. Ob dieses Recht tatsächlich besteht oder nicht (mehr) besteht, kann im Verfahren über den Annahmebeschluss nicht geklärt werden (5 Ob 32/00t; RIS-Justiz RS0006734).Das Erlagsgericht hat vor der Annahme eines Erlags nur zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung iSd Paragraph 1425, ABGB an sich taugt (1 Ob 2/00a u.a.), das Erlagsgesuch somit schlüssig ist; auch die Parteistellung aller Erlagsgegner unterliegt der Schlüssigkeitsprüfung, bei der überprüft wird, ob die Angaben des Erlegers - im Erlagsantrag - im gesamten über die auf den Erlagsgegenstand geltend gemachten Ansprüche rechtlich plausibel sind und auch schlüssig dargelegt wurden (5 Ob 32/00t = JBl 2001, 109). Nur insoweit kann der Annahmebeschluss im Rechtsmittelverfahren überprüft werden (zuletzt 1 Ob 137/01f u.a.). Neuerungen können bei Überprüfung der Schlüssigkeit des Erlagsbeschlusses nicht berücksichtigt werden, muss doch die Schlüssigkeit im Hinblick auf die Aktenlage im Zeitpunkt des Erlagsbeschlusses geprüft werden. Eine nachträgliche inhaltliche Erweiterung des Akteninhalts kann also keine Berücksichtigung bei der Schlüssigkeitsprüfung finden. Wenn nun der Erleger zwar schlüssige, aber unrichtige oder unvollständige Angaben - wovon die Rechtsmittelwerberin hier erkennbar aufgrund des gesamten Inhalts der Strafakten ausgeht - über die Rechte der einzelnen Erlagsgegner macht, so ist dennoch die Schlüssigkeit nur auf Grund der Behauptungen des Erlegers (im Erlagsantrag) zu überprüfen. All diese Grundsätze gelten auch für den Erlag nach Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse, nachdem strafgerichtliche Verwahrnisse, die nach Wegfall des Rechtsgrunds für die gerichtliche Verwahrung nicht ausgefolgt werden können, vom Strafgericht nach Paragraph 1425, ABGB zu hinterlegen sind (5 Ob 32/00t). Einer von mehreren Erlagsgegnern kann demnach wirksam nur geltend machen, dass das tatsächlich erstattete, nicht das richtigerweise zu erstatten gewesene Vorbringen des Erlegers über ein mit dem eigenen Ausfolgeanspruch konkurrierendes Recht unschlüssig sei. Ob dieses Recht tatsächlich besteht oder nicht (mehr) besteht, kann im Verfahren über den Annahmebeschluss nicht geklärt werden (5 Ob 32/00t; RIS-Justiz RS0006734).
Ausgehend von diesen Erwägungen stellt die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass nach den maßgeblichen Behauptungen des Erlegers der 4. Erlagsgegner ein schlüssig behauptetes Recht an allen beschlagnahmten und dann hinterlegten Vermögenswerten habe, keine aufgreifbare Fehlbeurteilung dar. Wie weit die (unbestritten vorhandene) Abtretungserklärung der 2. Erlagsgegnerin alle beschlagnahmten und nun erlegten Gegenstände reicht, ist keine Frage der derzeit allein zu prüfenden Schlüssigkeit.
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor. Die Revisionsrekurswerberin behauptet nicht einmal, dass die 5. Erlagsgegnerin nicht als Eigentümerin im Typenschein des Pkws aufscheine, sondern bloß, dass entgegen dieser Eintragung im Typenschein zwischenzeitig eine Eigentumsübergang an sie (Verkauf durch die 5. Erlagsgegnerin am 14. Juni 2000) stattgefunden habe. Diese Behauptung findet sich nicht im Antrag des Erlegers und kann daher der Schlüssigkeitsprüfung nicht zugrunde gelegt werden. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, dass nach den maßgeblichen Behauptungen des Erlegers die 5. Erlagsgegner als im Typenschein eingetragene Eigentümerin ein schlüssig behauptetes Recht am beschlagnahmten und dann hinterlegten Pkw habe, stellt damit gleichfalls keine aufgreifbare Fehlbeurteilung dar.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).