Aus den Entscheidungsgründen:
Der Oberste Gerichtshof vermag der Ansicht der Streitteile und der Untergerichte, daß der der Kündigung zugrunde liegende Sachverhalt unter keinen der Sonderfälle des § 19 Abs. 2 MietG. einzureihen sei, nach der Aktenlage nicht beizustimmen. Die kundigende Partei hat in der Kündigung geltend gemacht, "daß die vermieteten Grundflächen (Baracken) zur Errichtung einer Wohnbauanlage benötigt werden". Mit diesem Vorbringen hat die klagende Partei eindeutig auf den Kündigungsgrund des § 19 Abs. 2 Z. 4 (dritter Fall) MietG. hingewiesen.Der Oberste Gerichtshof vermag der Ansicht der Streitteile und der Untergerichte, daß der der Kündigung zugrunde liegende Sachverhalt unter keinen der Sonderfälle des Paragraph 19, Absatz 2, MietG. einzureihen sei, nach der Aktenlage nicht beizustimmen. Die kundigende Partei hat in der Kündigung geltend gemacht, "daß die vermieteten Grundflächen (Baracken) zur Errichtung einer Wohnbauanlage benötigt werden". Mit diesem Vorbringen hat die klagende Partei eindeutig auf den Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, (dritter Fall) MietG. hingewiesen.
In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß in der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Z. 4 MietG. drei voneinander ganz unabhängige Kündigungsgrunde geregelt sind, nämlich 1. ein den Mietgegenstand schädigendes Verhalten des Mieters, 2. der gesundheitswidrige oder baufällige Zustand des Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet und 3. die Errichtung einer neuen Wohnbauanlage, die den Abbruch des Gebäudes erfordert, wobei es auf den Zustand dieses Gebäudes nicht ankommt.In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß in der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MietG. drei voneinander ganz unabhängige Kündigungsgrunde geregelt sind, nämlich 1. ein den Mietgegenstand schädigendes Verhalten des Mieters, 2. der gesundheitswidrige oder baufällige Zustand des Gebäudes, in dem sich der Mietgegenstand befindet und 3. die Errichtung einer neuen Wohnbauanlage, die den Abbruch des Gebäudes erfordert, wobei es auf den Zustand dieses Gebäudes nicht ankommt.
Daß die klagende Partei in der Aufkündigung die Vorschrift des § 19 Abs. 1 MietG. angeführt hat, ist rechtlich ohne Bedeutung. Denn gemäß § 21 Abs. 1 MietG. hat die kundigende Partei in der Aufkündigung zwar die Kündigungsgrunde, also den der Kündigung zugrunde liegenden Sachverhalt, nicht aber auch die auf diesen Sachverhalt anzuwendende Vorschrift des Mietengesetzes anzuführen. Die rechtliche Beurteilung dieses Tatbestandes ist Sache des Gerichtes. § 21 Abs. 1 MietG. fordert auch nicht, daß schon in der Kündigung alle Einzelheiten, welche die Kündigung rechtfertigen sollen, angeführt werden. Daß diese vorhanden sind, hat die kundigende Partei erst nachzuweisen, wenn vom Gekundigten gegen die Kündigung Einwendungen erhoben wurden. Im vorliegenden Falle hatte also die kundigende Partei infolge der Einwendungen der beklagten Partei nachzuweisen, 1. daß die Errichtung einer neuen Wohnbauanlage auf den Gründen des X-Barackenlagers sichergestellt ist, 2. daß diese Wohnbauanlage mehr Wohnraum umfassen wird, als bisher in den Baracken vorhanden war und 3. daß die für die Errichtung der Wohnbauanlage erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Sämtliche drei Voraussetzungen sind nach den Feststellungen der Untergerichte gegeben.Daß die klagende Partei in der Aufkündigung die Vorschrift des Paragraph 19, Absatz eins, MietG. angeführt hat, ist rechtlich ohne Bedeutung. Denn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, MietG. hat die kundigende Partei in der Aufkündigung zwar die Kündigungsgrunde, also den der Kündigung zugrunde liegenden Sachverhalt, nicht aber auch die auf diesen Sachverhalt anzuwendende Vorschrift des Mietengesetzes anzuführen. Die rechtliche Beurteilung dieses Tatbestandes ist Sache des Gerichtes. Paragraph 21, Absatz eins, MietG. fordert auch nicht, daß schon in der Kündigung alle Einzelheiten, welche die Kündigung rechtfertigen sollen, angeführt werden. Daß diese vorhanden sind, hat die kundigende Partei erst nachzuweisen, wenn vom Gekundigten gegen die Kündigung Einwendungen erhoben wurden. Im vorliegenden Falle hatte also die kundigende Partei infolge der Einwendungen der beklagten Partei nachzuweisen, 1. daß die Errichtung einer neuen Wohnbauanlage auf den Gründen des X-Barackenlagers sichergestellt ist, 2. daß diese Wohnbauanlage mehr Wohnraum umfassen wird, als bisher in den Baracken vorhanden war und 3. daß die für die Errichtung der Wohnbauanlage erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Sämtliche drei Voraussetzungen sind nach den Feststellungen der Untergerichte gegeben.
Es ist daher nicht ganz verständlich, warum weder die Parteien noch die Untergerichte den Kündigungsgrund der Z. 4 des § 19 Abs. 2 MietG. auch nur erwähnt haben. Denn diese Vorschrift ist gerade für die Fälle geschaffen, in denen Wohngebäude durch eine neue, größere Wohnbauanlage ersetzt werden sollen. Die Tatsache, daß sich in dem Barackenlager neben Wohnungen auch Geschäfts- und Werkstättenräume befinden, hindert nicht die Anwendung des § 19 Abs. 2 Z. 4 MietG. auf den ganzen Barackenkomplex, ohne Unterschied, ob in dem einzelnen Objekt Wohnungen oder Geschäfts-(Werkstätten-)räume untergebracht sind. Denn hiezu genügt es, daß in diesem Lager überhaupt Wohnungen vorhanden sind und daß deren Anzahl kleiner ist als die Anzahl der Wohnungen in der neuen Wohnbauanlage sein wird. Die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 2 Z. 4 MietG. wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß es sich hier um Barackenräume handelt. Denn unter den Begriff des "Gebäudes" im Sinne der angeführten Gesetzesstelle fällt jedes Bauwerk, gleichgültig, ob es gemauert oder bloß gezimmert und ob es mehr oder weniger dauerhaft, insbesondere auch, ob es behelfsmäßig oder fest errichtet ist.Es ist daher nicht ganz verständlich, warum weder die Parteien noch die Untergerichte den Kündigungsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 19, Absatz 2, MietG. auch nur erwähnt haben. Denn diese Vorschrift ist gerade für die Fälle geschaffen, in denen Wohngebäude durch eine neue, größere Wohnbauanlage ersetzt werden sollen. Die Tatsache, daß sich in dem Barackenlager neben Wohnungen auch Geschäfts- und Werkstättenräume befinden, hindert nicht die Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MietG. auf den ganzen Barackenkomplex, ohne Unterschied, ob in dem einzelnen Objekt Wohnungen oder Geschäfts-(Werkstätten-)räume untergebracht sind. Denn hiezu genügt es, daß in diesem Lager überhaupt Wohnungen vorhanden sind und daß deren Anzahl kleiner ist als die Anzahl der Wohnungen in der neuen Wohnbauanlage sein wird. Die Anwendbarkeit des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, MietG. wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß es sich hier um Barackenräume handelt. Denn unter den Begriff des "Gebäudes" im Sinne der angeführten Gesetzesstelle fällt jedes Bauwerk, gleichgültig, ob es gemauert oder bloß gezimmert und ob es mehr oder weniger dauerhaft, insbesondere auch, ob es behelfsmäßig oder fest errichtet ist.
Da somit die Aufkündigung nach der Aktenlage schon aus dem Gründe der Z. 4 des § 19 Abs. 2 MietG. gerechtfertigt ist, war es nicht notwendig, auf die Frage einzugehen, ob außerdem ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 1 MietG. vorhanden ist. Der unbegrundeten Revision war daher der Erfolg zu versagen.Da somit die Aufkündigung nach der Aktenlage schon aus dem Gründe der Ziffer 4, des Paragraph 19, Absatz 2, MietG. gerechtfertigt ist, war es nicht notwendig, auf die Frage einzugehen, ob außerdem ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, MietG. vorhanden ist. Der unbegrundeten Revision war daher der Erfolg zu versagen.