Aus der Begründung:
Das genannte Kind hat gegen seinen ehelichen Vater gemäß § 141 ABGB. Anspruch auf Unterhaltsleistung. Dieser Unterhalt ist normalerweise in Natur im Haushalt des Vaters zu leisten. Der Naturalunterhalt umfaßt auch die Beistellung des nötigen Bettzeuges und die Obsorge für den Unterricht. Im vorliegenden Falle hat das Kind aber mit Rücksicht auf die tatsächliche Trennung der Eltern den Unterhalt vom Vater in Form einer Geldrente begehrt und diesen auch zugesprochenerhalten. Es kann nun nicht neben diesem Unterhalt in Form einer Geldrente auch noch teilweise Unterhalt in natura verlangen, was es ja mit dem vorliegenden Antrag bezweckt. (Nach Ehrenzweig § 455, IV, Ziffer 4 ist der Vater zu Geldleistung zu Handen der Mutter verpflichtet, wenn das Kind nach der Scheidung bei der Mutter untergebracht wird. Der vorliegende Fall ist aber rechtsähnlich, da die Eltern ja faktisch getrennt leben und das Kind in Pflege der Mutter ist, so daß in diesem Fall dasselbe zu gelten hat.) Das Begehren der mj. F. R. ihren Vater zur Herausgabe der oben erwähnten Gegenstände zu verpflichten, entbehrt daher der gesetzlichen Grundlage. Da der eheliche Vater vom Erstgericht zu Unrecht zur Herausgabe verpflichtet wurde, war dem Rekurse stattzugeben und der Antrag des Kindes abzuweisen, ohne daß auf die weiteren Rekursausführungen, insbesondere auf die Behauptung, daß das Kind mit Bettzeug versorgt sei und daß es musikalisch untalentiert sei, einzugehen war.Das genannte Kind hat gegen seinen ehelichen Vater gemäß Paragraph 141, ABGB. Anspruch auf Unterhaltsleistung. Dieser Unterhalt ist normalerweise in Natur im Haushalt des Vaters zu leisten. Der Naturalunterhalt umfaßt auch die Beistellung des nötigen Bettzeuges und die Obsorge für den Unterricht. Im vorliegenden Falle hat das Kind aber mit Rücksicht auf die tatsächliche Trennung der Eltern den Unterhalt vom Vater in Form einer Geldrente begehrt und diesen auch zugesprochenerhalten. Es kann nun nicht neben diesem Unterhalt in Form einer Geldrente auch noch teilweise Unterhalt in natura verlangen, was es ja mit dem vorliegenden Antrag bezweckt. (Nach Ehrenzweig Paragraph 455,, römisch vier, Ziffer 4 ist der Vater zu Geldleistung zu Handen der Mutter verpflichtet, wenn das Kind nach der Scheidung bei der Mutter untergebracht wird. Der vorliegende Fall ist aber rechtsähnlich, da die Eltern ja faktisch getrennt leben und das Kind in Pflege der Mutter ist, so daß in diesem Fall dasselbe zu gelten hat.) Das Begehren der mj. F. R. ihren Vater zur Herausgabe der oben erwähnten Gegenstände zu verpflichten, entbehrt daher der gesetzlichen Grundlage. Da der eheliche Vater vom Erstgericht zu Unrecht zur Herausgabe verpflichtet wurde, war dem Rekurse stattzugeben und der Antrag des Kindes abzuweisen, ohne daß auf die weiteren Rekursausführungen, insbesondere auf die Behauptung, daß das Kind mit Bettzeug versorgt sei und daß es musikalisch untalentiert sei, einzugehen war.
Der Oberste Gerichtshof wies den Rekurs der mj. F. R. als unzulässig zurück.
Begründung:
Der eheliche Vater ist gemäß § 141 ABGB. verpflichtet, für die Verpflegung und Erziehung seines Kindes Sorge zu tragen. Im gegebenen Falle handelt es sich nicht darum, ob der Anspruch des ehelichen Kindes dem Gründe nach zu Recht besteht, sondern um die Frage, ob der eheliche Vater neben der ihm bereits auferlegten Zahlung einer monatlichen Rente von 80 S noch zu einer Naturalleistung in der Form der Ausfolgung von einigen Gegenständen an seine Tochter verpflichtet ist. Diese Frage wurde vom Rekursgerichte verneint, das erklärte, daß der mj. F. R. ein über die Geldrente hinausgehender Unterhaltsanspruch nicht zustehe. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes ist nach § 14 AußstrG. ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Rekurs war daher zurückzuweisen.Der eheliche Vater ist gemäß Paragraph 141, ABGB. verpflichtet, für die Verpflegung und Erziehung seines Kindes Sorge zu tragen. Im gegebenen Falle handelt es sich nicht darum, ob der Anspruch des ehelichen Kindes dem Gründe nach zu Recht besteht, sondern um die Frage, ob der eheliche Vater neben der ihm bereits auferlegten Zahlung einer monatlichen Rente von 80 S noch zu einer Naturalleistung in der Form der Ausfolgung von einigen Gegenständen an seine Tochter verpflichtet ist. Diese Frage wurde vom Rekursgerichte verneint, das erklärte, daß der mj. F. R. ein über die Geldrente hinausgehender Unterhaltsanspruch nicht zustehe. Gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes ist nach Paragraph 14, AußstrG. ein Rechtsmittel nicht zulässig. Der Rekurs war daher zurückzuweisen.