Die klagende Partei verlangte, die beklagte Partei zur Zahlung von 45.030 S 21 g s. A. zu verurteilen, weil ihr Paul G. & Co. Forderungen in dieser Höhe gegen die beklagte Partei abgetreten hätten. Die beklagte Partei beantragte Abweisung dieses Begehrens, weil die Abtretungen nicht bzw. nicht mehr wirksam und weil auch die Schulden bezahlt seien.
Das Erstgericht verurteilte und stellte fest:
Die Klägerin räumte G. & Co. einen Kredit von insgesamt 270.000 S ein, der auf einer Liegenschaft einer Gesellschafterin in O. hypothekarisch sichergestellt wurde und zu dessen Abdeckung G. & Co. außerdem Forderungen gegen ihre Kunden bis zum Betrag von 330.000 S abtraten. Darunter wurden auch Forderungen aus Warenlieferungen gegen die Beklagte zediert, und zwar erfolgte eine Zession im Jänner 1957 über Fakturenbeträge von zusammen 7865 S 30 g. Die Beklagte nahm die ihr von der Klägerin brieflich am 14. Jänner 1957 mitgeteilte Abtretung mit Schreiben vom 21. Jänner 1957 zur Kenntnis und verpflichtete sich zur Zahlung dieses Betrages an die Klägerin unter den gleichen Bedingungen, wie sie ihr von G. & Co. eingeräumt wurden. G. & Co. setzten ihre Lieferungen an die Beklagte fort und stellten ihr mit den Fakturen vom 6., 12., 16., 20., 23., 25. und 26. Februar sowie vom 2. und 9. März 1957 die Kaufpreise dafür in Rechnung. Diese umfassen zusammen eine Summe von 37.165 S 08 g. Jede dieser Fakturen trägt den mit Stempelaufdruck darauf angebrachten, deutlich sichtbaren Vermerk über die Abtretung des Rechnungsbetrages an die Klägerin und den ausdrücklichen Hinweis, daß nur an diese Zahlungen geleistet werden können. Mit Schreiben vom 7. Mai 1957 mahnte die Klägerin unter Verweisung auf die erfolgten Zessionen die Zahlung der in zehn der oberwähnten Fakturen in Rechnung gestellte Beträge ein und stellte hiezu eine Frist bis 31. Mai 1957. Dessenungeachtet setzte die Beklagte den bis dahin gegenüber G. & Co. bei der Abdeckung ihrer Kaufpreisschulden gehandhabten Vorgang fort, indem sie diesen sowohl für die im Jänner 1957 als auch für die im Februar und März 1957 in Rechnung gestellten Beträge Wechsel ausstellte, die G. & Co. entgegennahmen, um sich hiefür durch Eskomptierung Bargeld zu verschaffen. Diese Wechsel wurden von der Beklagten zur Verfallszeit auch eingelöst. Über G. & Co. wurde am 8. Mai 1957 vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz das Ausgleichsverfahren eröffnet, das mit Beschluß vom 2. September 1957 gemäß § 55 AO. eingestellt wurde. Die Behauptung der Beklagten, es sei ihr von der Klägerin bindend zugesagt worden, sie erst dann in Anspruch zu nehmen, wenn die Klägerin ihre offenen Forderungen gegen G. & Co. nicht auf andere Weise, insbesondere aus der Hypothek, nicht voll hereinbringen könne, ist unbewiesen geblieben.Die Klägerin räumte G. & Co. einen Kredit von insgesamt 270.000 S ein, der auf einer Liegenschaft einer Gesellschafterin in O. hypothekarisch sichergestellt wurde und zu dessen Abdeckung G. & Co. außerdem Forderungen gegen ihre Kunden bis zum Betrag von 330.000 S abtraten. Darunter wurden auch Forderungen aus Warenlieferungen gegen die Beklagte zediert, und zwar erfolgte eine Zession im Jänner 1957 über Fakturenbeträge von zusammen 7865 S 30 g. Die Beklagte nahm die ihr von der Klägerin brieflich am 14. Jänner 1957 mitgeteilte Abtretung mit Schreiben vom 21. Jänner 1957 zur Kenntnis und verpflichtete sich zur Zahlung dieses Betrages an die Klägerin unter den gleichen Bedingungen, wie sie ihr von G. & Co. eingeräumt wurden. G. & Co. setzten ihre Lieferungen an die Beklagte fort und stellten ihr mit den Fakturen vom 6., 12., 16., 20., 23., 25. und 26. Februar sowie vom 2. und 9. März 1957 die Kaufpreise dafür in Rechnung. Diese umfassen zusammen eine Summe von 37.165 S 08 g. Jede dieser Fakturen trägt den mit Stempelaufdruck darauf angebrachten, deutlich sichtbaren Vermerk über die Abtretung des Rechnungsbetrages an die Klägerin und den ausdrücklichen Hinweis, daß nur an diese Zahlungen geleistet werden können. Mit Schreiben vom 7. Mai 1957 mahnte die Klägerin unter Verweisung auf die erfolgten Zessionen die Zahlung der in zehn der oberwähnten Fakturen in Rechnung gestellte Beträge ein und stellte hiezu eine Frist bis 31. Mai 1957. Dessenungeachtet setzte die Beklagte den bis dahin gegenüber G. & Co. bei der Abdeckung ihrer Kaufpreisschulden gehandhabten Vorgang fort, indem sie diesen sowohl für die im Jänner 1957 als auch für die im Februar und März 1957 in Rechnung gestellten Beträge Wechsel ausstellte, die G. & Co. entgegennahmen, um sich hiefür durch Eskomptierung Bargeld zu verschaffen. Diese Wechsel wurden von der Beklagten zur Verfallszeit auch eingelöst. Über G. & Co. wurde am 8. Mai 1957 vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz das Ausgleichsverfahren eröffnet, das mit Beschluß vom 2. September 1957 gemäß Paragraph 55, AO. eingestellt wurde. Die Behauptung der Beklagten, es sei ihr von der Klägerin bindend zugesagt worden, sie erst dann in Anspruch zu nehmen, wenn die Klägerin ihre offenen Forderungen gegen G. & Co. nicht auf andere Weise, insbesondere aus der Hypothek, nicht voll hereinbringen könne, ist unbewiesen geblieben.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, daß die Beklagte, die von den im Jänner 1957 von G. & Co. vorgenommenen Abtretungen spätestens am 14. Jänner 1957, von den weiteren Zessionen aber mit dem Erhalt der einzelnen Fakturen Kenntnis erhalten hatte, ungeachtet der an G. & Co. geleisteten Zahlungen der Klägerin für die abgetretenen Forderungen haftbar sei, das Klagebegehren daher zu Recht bestehe.
Die Berufung der beklagten Partei blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die eben wiedergegebenen erstgerichtlichen Feststellungen. Es hielt aber das erstgerichtliche Verfahren deshalb für mangelhaft, weil sich der Erstrichter mit der Behauptung der beklagten Partei nicht auseinandergesetzt habe, die Klägerin habe der Abtragung der zedierten Forderungen an G. & Co. durch Wechselbegebungen zugestimmt. Hiezu ergänzte es das Verfahren durch Vernehmung der Zeugen Günther P., Dr. Maria J. und Hermine Po. Von der ergänzenden Vernehmung des Zeugen Paul G., die es ebenfalls zugelassen hatte, nahm es Abstand, weil dieser Zeuge zwischenzeitig nach Australien ausgewandert war und der Sachverhalt durch die vorgenommenen ergänzenden Beweisaufnahmen voll geklärt worden sei.
Auf Grund des ergänzten Beweisverfahrens stellte das Berufungsgericht fest, daß die behauptete Zustimmung seitens der Klägerin weder ausdrücklich noch auch in schlüssiger Form erteilt worden sei. Der von der Beklagten behauptete Vorgang, nämlich die stillschweigende Hinnahme der Ersetzung abgetretener Forderungen gegen die Beklagte durch neue, gegen andere Schuldner gerichtete Forderungen in dem von G. & Co. der Klägerin monatlich über den Stand der Zessionen eingereichten Verzeichnis, könne schon rechtlich gesehen nicht als eine schlüssige Entlassung der Beklagten als abgetretene Schuldnerin aus dem Schuldverhältnis durch die Klägerin angesehen werden. Außerdem stehe auf Grund der Aussage der Zeugin Dr. Maria J. und der Zeugin Hermine Po. fest, daß ab Jänner 1957, also in der in Betracht kommenden Zeit, keine neuen Listen über den Stand der Zessionen von G. & Co. der Klägerin vorgelegt worden seien.
Auch die Rechtsrüge, die Klägerin könne von der Beklagten keinen höheren Betrag eintreiben, als ihr G. & Co. auf Grund des Kreditverhältnisses noch schuldeten, hielt das Berufungsgericht für unbegrundet.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten Folge, hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung auf.