Aus der Begründung:
§ 870 ABGB. beschränkt den Tatbestand der gegrundeten Furcht nicht auf die Bedrohung inhaltlich bestimmter Rechtsgüter. Vielmehr kann die Furcht vor der angedrohten Verletzung jedes materiellen oder ideellen Interesses im einzelnen Fall eine gegrundete sein, also nicht nur die Furcht vor der Verletzung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit, der Ehre, des Vermögens, sondern auch unter Umständen die Furcht vor einer Beeinträchtigung des geschäftlichen oder gesellschaftlichen Ansehens oder vor einer Störung der Seelenruhe (vgl. hiezu Gschnitzer in Klang 2. Aufl. IV 108).Paragraph 870, ABGB. beschränkt den Tatbestand der gegrundeten Furcht nicht auf die Bedrohung inhaltlich bestimmter Rechtsgüter. Vielmehr kann die Furcht vor der angedrohten Verletzung jedes materiellen oder ideellen Interesses im einzelnen Fall eine gegrundete sein, also nicht nur die Furcht vor der Verletzung des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit, der Ehre, des Vermögens, sondern auch unter Umständen die Furcht vor einer Beeinträchtigung des geschäftlichen oder gesellschaftlichen Ansehens oder vor einer Störung der Seelenruhe vergleiche hiezu Gschnitzer in Klang 2. Aufl. römisch vier 108).
Im gegebenen Fall darf auch die Tatsache nicht übersehen werden, daß die Klägerin mit Recht eine Beeinträchtigung materieller Ansprüche durch den Tod des Beklagten befürchten mußte. Ob die Klägerin im Falle des Todes des Beklagten allenfalls Anspruch auf eine Rente nach dem ASVG. oder nach der Pensionsversicherung dar Selbständigen hätte, kann dahingestellt bleiben, weil nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die Witwenpensionen in der Regel hinter den Unterhaltsansprüchen nach § 91 ABGB. zurückbleiben, ebenso wie die Pensionsansprüche in der Regel geringer sind als das Einkommen, das ein Angestellter oder Selbständiger vor Bezug der Alters- oder sonstigen Rente hatte. Die Klägerin konnte daher wohl mit Recht mit einer Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage rechnen, falls der Beklagte seine Drohung, sich zu erschießen, wahr machen sollte. Insofern war die Drohung also gegen die Klägerin gerichtet und sollte sich auch gegen die Klägerin richten, äußerte sich doch der Beklagte, sie werde überhaupt keine Alimente bekommen, wenn er sich erschieße. Insofern handelt es sich demnach auch um eine ungerechte und gegrundete Furcht der Klägerin, die nach § 870 ABGB. den Unterhaltsverzicht der Klägerin vom 3. April 1960 rechtsunwirksam macht. Liegt aber weder ein rechtswirksamer Unterhaltsverzicht noch eine rechtswirksame Unterhaltsvereinbarung vor, so muß das Einkommen des Beklagten festgestellt werden, um den der Klägerin nach § 91 ABGB. gebührenden anständigen Unterhalt ausmessen zu können.Im gegebenen Fall darf auch die Tatsache nicht übersehen werden, daß die Klägerin mit Recht eine Beeinträchtigung materieller Ansprüche durch den Tod des Beklagten befürchten mußte. Ob die Klägerin im Falle des Todes des Beklagten allenfalls Anspruch auf eine Rente nach dem ASVG. oder nach der Pensionsversicherung dar Selbständigen hätte, kann dahingestellt bleiben, weil nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die Witwenpensionen in der Regel hinter den Unterhaltsansprüchen nach Paragraph 91, ABGB. zurückbleiben, ebenso wie die Pensionsansprüche in der Regel geringer sind als das Einkommen, das ein Angestellter oder Selbständiger vor Bezug der Alters- oder sonstigen Rente hatte. Die Klägerin konnte daher wohl mit Recht mit einer Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Lage rechnen, falls der Beklagte seine Drohung, sich zu erschießen, wahr machen sollte. Insofern war die Drohung also gegen die Klägerin gerichtet und sollte sich auch gegen die Klägerin richten, äußerte sich doch der Beklagte, sie werde überhaupt keine Alimente bekommen, wenn er sich erschieße. Insofern handelt es sich demnach auch um eine ungerechte und gegrundete Furcht der Klägerin, die nach Paragraph 870, ABGB. den Unterhaltsverzicht der Klägerin vom 3. April 1960 rechtsunwirksam macht. Liegt aber weder ein rechtswirksamer Unterhaltsverzicht noch eine rechtswirksame Unterhaltsvereinbarung vor, so muß das Einkommen des Beklagten festgestellt werden, um den der Klägerin nach Paragraph 91, ABGB. gebührenden anständigen Unterhalt ausmessen zu können.