Entscheidung 1 Ob 33/04s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.02.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Herbert H*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage, infolge Vorlage der Akten 5 Nc 20/03i des Oberlandesgerichts Graz den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Text
Begründung:
Aufgrund eines beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Verfahrenshilfsantrags des Antragstellers, mit dem er die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage wegen eines behaupteten Fehlverhaltens einer Richterin des Landesgerichts Klagenfurt begehrte, erklärte das Oberlandesgericht Graz gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für ZRS Graz als (zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags) zuständig. Dieser Beschluss vom 19. 1. 2004 wurde dem Antragsteller am 28. 1. 2004 zugestellt. In einer am 2. 2. 2004 beim Oberlandesgericht Graz eingelangten Eingabe beantragte der Antragsteller unter anderem, das Amtshaftungsverfahren "samt der Bewilligung der Verfahrenshilfe" wegen der Befangenheit des "LG Graz" dem LG Leoben zu übermitteln. Weiters findet sich in der Eingabe die Formulierung: "erhebe ich das Rechtsmittel, dass ich die Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich ausdrücklich am 1. Dezember 2003 gegen die Richterin Mag. Gudrun S. weil nach der Frist an den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes meinen eingebrachten Verfahrenshilfeantrag vom 5. August 2003 übermittelt hat."Aufgrund eines beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Verfahrenshilfsantrags des Antragstellers, mit dem er die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage wegen eines behaupteten Fehlverhaltens einer Richterin des Landesgerichts Klagenfurt begehrte, erklärte das Oberlandesgericht Graz gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für ZRS Graz als (zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags) zuständig. Dieser Beschluss vom 19. 1. 2004 wurde dem Antragsteller am 28. 1. 2004 zugestellt. In einer am 2. 2. 2004 beim Oberlandesgericht Graz eingelangten Eingabe beantragte der Antragsteller unter anderem, das Amtshaftungsverfahren "samt der Bewilligung der Verfahrenshilfe" wegen der Befangenheit des "LG Graz" dem LG Leoben zu übermitteln. Weiters findet sich in der Eingabe die Formulierung: "erhebe ich das Rechtsmittel, dass ich die Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich ausdrücklich am 1. Dezember 2003 gegen die Richterin Mag. Gudrun S. weil nach der Frist an den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes meinen eingebrachten Verfahrenshilfeantrag vom 5. August 2003 übermittelt hat."
Das Oberlandesgericht Graz legt diese Eingabe mit dem Bemerken vor, sie sei als Rekurs gegen den Beschluss vom 19. 1. 2004 aufzufassen.
Rechtliche Beurteilung
Diese Auffassung kann angesichts des Inhalts der Eingabe nicht geteilt werden, wird darin doch in erster Linie zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller nicht die Richtigkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz in Zweifel zieht, sondern mit seiner erstmaligen Behauptung einer Befangenheit "des LG Graz" erreichen will, dass die Richter dieses Landesgerichts nicht in seiner Sache entscheiden. Dass er in seiner Eingabe wieder auf die beabsichtigte Amtshaftungsklage verweist, beruht offenbar darauf, dass er es für erforderlich angesehen hat, neuerlich das für den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vorgesehene Formular (ZPForm 1) zu verwenden und dabei auf den Inhalt der beabsichtigten Klage zu verweisen. Welchen Sinn die in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung "... erhebe ich das Rechtsmittel" ... haben soll, lässt sich aus dem sonstigen Inhalt der Eingabe nicht nachvollziehen.
Der Antragsteller wird daher aufzufordern sein, klarzustellen, ob er den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz mit einem Rechtsmittel bekämpfen will - wobei er auf das Neuerungsverbot im Rekursverfahren hinzuweisen sein wird -, oder ob er (einzelne oder alle) Richter des Landesgerichts für ZRS Graz, das für die Entscheidung über seinen Verfahrenshilfeantrag zuständig erklärt wurde, als befangen ablehnen will; in diesem Fall wird er auf die Notwendigkeit der Anführung konkreter Ablehnungsgründe hinzuweisen sein.
Anmerkung
E72334
1Ob33.04s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0010OB00033.04S.0224.000
Dokumentnummer
JJT_20040224_OGH0002_0010OB00033_04S0000_000