[9] 1. Der Kläger hat im Juli 2016 von der erstbeklagten Unternehmerin ein gebrauchtes Kraftfahrzeug gekauft, das ursprünglich eine von der Herstellerin eingebaute unzulässige Abschalteinrichtung zur Abgasmanipulation enthalten hatte, die bei einem noch zu Zeiten des Vorbesitzers durchgeführten Softwareupdate entfernt worden war. Im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs entsprachen – nach den getroffenen Feststellungen – die tatsächlichen Abgaswerte „den im Typenschein angegebenen Werten“.
[10] Das Berufungsgericht hielt es für „nachvollziehbar“, dass trotz des Softwareupdates der „Mangel“ nicht zur Gänze beseitigt worden sei, „also eine Wertminderung verbleibe“, weil der Markt „notorischerweise derartigen Fahrzeugen“ misstraue. Auf einen solchen Mangel bzw Wertirrtum hat sich der Kläger aber nie gestützt, sondern vielmehr behauptet, der seinerzeitige („technische“) Mangel des abgasmanipulierten Fahrzeugs sei durch das später durchgeführte Softwareupdate nicht vollständig beseitigt worden, was sich im Verfahren aber nicht ergab. Welchen Mangel er trotz des Softwareupdates als zum Erwerbszeitpunkt als nicht behoben ansah, legte er nicht näher dar und verwies insoweit konkret nur auf ein nach der Übernahme defekt gewordenes Abgasrückführungsventil, das die Erstbeklagte erneuert habe; jedenfalls stützte er sich nicht auf einen „Mangel“ in Gestalt einer bloßen „Wertminderung“. Auch die Revisionsausführungen schweigen dazu, über welche (vertragsgemäße) Eigenschaft des Fahrzeugs er geirrt haben will.
[11] 2. Grundsätzlich zutreffend hat das Berufungsgericht argumentiert, dass nicht bereits aufgrund der Feststellung, der Kläger hätte das Fahrzeug auch bei Kenntnis des Softwareupdates erworben, die gänzliche Klageabweisung begründet werden könnte, weil diese Feststellung offenlässt, ob er es zum selben Preis erworben hätte. Ob der Kläger den Kaufvertrag zu denselben Bedingungen abgeschlossen hätte, wenn er Kenntnis von den von ihm beanstandeten Umständen gehabt hätte, und daher auch bei Aufklärung über die behauptete Täuschungshandlung nicht anders gestellt wäre als dies nunmehr der Fall ist, steht nicht fest. Damit könnte die Kausalität eines angeblich irreführenden Verhaltens der Erstbeklagten für den geltend gemachten Anspruch nicht verneint werden.
[12] 3. Nach der vom Kläger – auch für die Anfechtung wegen eines Willensmangels – herangezogenen (gewährleistungsrechtlichen) Norm des § 922 Abs 2 Satz 1 ABGB ist die Frage, ob eine Sache dem Vertrag entspricht, auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer aufgrund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder bestimmter dritter Personen (Hersteller, EWR-Importeur, Quasi-Hersteller), vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann. Damit sind in der Regel auch diese Umstände in die Vertragsauslegung einzubeziehen (vgl RIS-Justiz RS0127170 [T1, T2]) und können bestimmte Erwartungen des Erwerbers begründen. [12] 3. Nach der vom Kläger – auch für die Anfechtung wegen eines Willensmangels – herangezogenen (gewährleistungsrechtlichen) Norm des Paragraph 922, Absatz 2, Satz 1 ABGB ist die Frage, ob eine Sache dem Vertrag entspricht, auch danach zu beurteilen, was der Übernehmer aufgrund der über sie gemachten öffentlichen Äußerungen des Übergebers oder bestimmter dritter Personen (Hersteller, EWR-Importeur, Quasi-Hersteller), vor allem in der Werbung und in den der Sache beigefügten Angaben, erwarten kann. Damit sind in der Regel auch diese Umstände in die Vertragsauslegung einzubeziehen vergleiche RIS-Justiz RS0127170 [T1, T2]) und können bestimmte Erwartungen des Erwerbers begründen.
[13] Der Revision ist aber nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, durch welche öffentlichen Äußerungen im Sinn des § 922 Abs 2 ABGB die Herstellerin einen Irrtum bewusst herbeigeführt haben sollte, um den Kläger durch arglistige Täuschung über erhebliche Umstände zum Kauf des (zwischenzeitig verbesserten) Gebrauchtwagens – zu einem bestimmten Preis – zu bewegen. Sollte er dabei auf Angaben über Verbrauchswerte abzielen, würde er übersehen, dass diese nach den Feststellungen zum Zeitpunkt des Erwerbs ohnehin mit den Angaben im Typenschein übereinstimmten. Welche Äußerungen – noch dazu arglistig – abgegeben worden sein sollten, um bei ihm eine falsche Vorstellung über das später (noch vor dem Kauf) „upgedatete“ (und damit hinsichtlich der Verbrauchswerte in den angepriesenen Zustand versetzte) Auto zu einen bestimmten (angeblich überhöhten) Wert zu erwecken, wird vom Kläger nicht ausgeführt und daher auch keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. [13] Der Revision ist aber nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, durch welche öffentlichen Äußerungen im Sinn des Paragraph 922, Absatz 2, ABGB die Herstellerin einen Irrtum bewusst herbeigeführt haben sollte, um den Kläger durch arglistige Täuschung über erhebliche Umstände zum Kauf des (zwischenzeitig verbesserten) Gebrauchtwagens – zu einem bestimmten Preis – zu bewegen. Sollte er dabei auf Angaben über Verbrauchswerte abzielen, würde er übersehen, dass diese nach den Feststellungen zum Zeitpunkt des Erwerbs ohnehin mit den Angaben im Typenschein übereinstimmten. Welche Äußerungen – noch dazu arglistig – abgegeben worden sein sollten, um bei ihm eine falsche Vorstellung über das später (noch vor dem Kauf) „upgedatete“ (und damit hinsichtlich der Verbrauchswerte in den angepriesenen Zustand versetzte) Auto zu einen bestimmten (angeblich überhöhten) Wert zu erwecken, wird vom Kläger nicht ausgeführt und daher auch keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
[14] 4. Nach den Ausführungen zu Punkt 1. und 3. ist daher nicht entscheidend, ob bei Weiterbestehen der Abschalteinrichtung im Erwerbszeitpunkt eine Zurechnung listigen Verhaltens der Herstellerin an einen Gebrauchtwagenhändler angenommen werden könnte. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, womit die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage mangels konkreter Relevanz ungelöst bleiben kann.
[15] 5. Der Erstbeklagten war bekannt, dass im Fahrzeug ursprünglich von der Herstellerin eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut war, sie hatte jedoch auch Kenntnis vom Softwareupdate, das vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordnet worden war und das – nach den getroffenen Feststellungen – dazu führte, dass diese unzulässige Abschalteinrichtung entfernt wurde und die Zulassungsvoraussetzungen (entsprechend den Angaben im Typenschein) vorlagen.
[16] Der Kläger wirft nur der Herstellerin ein (straf-)rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vor, nicht aber den Beklagten, sodass Schadenersatzansprüchen ausgehend vom festgestellten Sachverhalt die Grundlage fehlt. Zudem würden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0034393 [T4]; RS0034423 [T4]) selbst von Verhandlungs- oder Erfüllungsgehilfen – was die Herstellerin im gegenständlichen Fall nicht ist (vgl RS0022662; RS0022902) – ausgeübte strafbare (hier gegebenenfalls Betrugs-)Handlungen für die Schadenersatzhaftung der juristischen Person selbst nicht die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 1489 Satz 2 2. Fall ABGB auslösen. Die Herstellerin war auch weder Organ der Beklagten (vgl 6 Ob 92/21d), noch ist ihr Verhalten ihnen sonst im Rahmen des VbVG (dazu 6 Ob 239/20w) strafrechtlich zuzurechnen. [16] Der Kläger wirft nur der Herstellerin ein (straf-)rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vor, nicht aber den Beklagten, sodass Schadenersatzansprüchen ausgehend vom festgestellten Sachverhalt die Grundlage fehlt. Zudem würden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RS0034393 [T4]; RS0034423 [T4]) selbst von Verhandlungs- oder Erfüllungsgehilfen – was die Herstellerin im gegenständlichen Fall nicht ist vergleiche RS0022662; RS0022902) – ausgeübte strafbare (hier gegebenenfalls Betrugs-)Handlungen für die Schadenersatzhaftung der juristischen Person selbst nicht die 30-jährige Verjährungsfrist nach Paragraph 1489, Satz 2 2. Fall ABGB auslösen. Die Herstellerin war auch weder Organ der Beklagten vergleiche 6 Ob 92/21d), noch ist ihr Verhalten ihnen sonst im Rahmen des VbVG (dazu 6 Ob 239/20w) strafrechtlich zuzurechnen.
[17] 6. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO). [17] 6. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[18] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagten haben auf die mangelnde Zulässigkeit der Revision hingewiesen. [18] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Die Beklagten haben auf die mangelnde Zulässigkeit der Revision hingewiesen.