Aus der Begründung:
Macht ein Beteiligter Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung in einem Rechtsstreit geltend, so hat gemäß § 18 Abs 1 6. DVEheG das Prozeßgericht die Sache insoweit an das nach § 11 zuständige BG abzugeben. Die ständige Rechtsprechung vertritt dazu die Auffassung, daß damit eine Erweiterung der Kompetenz des Außerstreitrichters gegenüber § 1 derselben Verordnung eingetreten ist. Es gehören alle Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung vor den Außerstreitrichter, auf Grund welchen Titels sie immer erhoben werden (EvBl 1967/25; MietSlg 17.669, 16.582, 9150; SZ 37/93; RZ 1955, 47; SZ 27/95 ua; in diesem Sinne auch Kocevar in ImmZ 1970, 283). Auch daß die Parteien einen Scheidungsvergleich schlossen, ändert an dieser grundsätzlichen Zuständigkeit des Außerstreitrichters nichts. Gemäß § 17 Abs 2 6. DVEheG ist der Außerstreitrichter vielmehr auch befugt, einen gerichtlichen Vergleich (§ 13 Abs 3) abzuändern. Trotz der etwas einschränkend erscheinenden Bezugnahme auf den § 13 Abs 3Macht ein Beteiligter Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung in einem Rechtsstreit geltend, so hat gemäß Paragraph 18, Absatz eins, 6. DVEheG das Prozeßgericht die Sache insoweit an das nach Paragraph 11, zuständige BG abzugeben. Die ständige Rechtsprechung vertritt dazu die Auffassung, daß damit eine Erweiterung der Kompetenz des Außerstreitrichters gegenüber Paragraph eins, derselben Verordnung eingetreten ist. Es gehören alle Ansprüche hinsichtlich der Ehewohnung vor den Außerstreitrichter, auf Grund welchen Titels sie immer erhoben werden (EvBl 1967/25; MietSlg 17.669, 16.582, 9150; SZ 37/93; RZ 1955, 47; SZ 27/95 ua; in diesem Sinne auch Kocevar in ImmZ 1970, 283). Auch daß die Parteien einen Scheidungsvergleich schlossen, ändert an dieser grundsätzlichen Zuständigkeit des Außerstreitrichters nichts. Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, 6. DVEheG ist der Außerstreitrichter vielmehr auch befugt, einen gerichtlichen Vergleich (Paragraph 13, Absatz 3,) abzuändern. Trotz der etwas einschränkend erscheinenden Bezugnahme auf den Paragraph 13, Absatz 3
6. DVEheG, in dem nur vor dem Außerstreitrichter abgeschlossene Vergleiche erwähnt sind, wurde hiezu die gerade bei Bedachtnahme auf die weite Fassung des § 18 Abs 1 6. DVEheG auch begrundete Auffassung vertreten, daß unter "gerichtlichem Vergleich" nicht nur vor dem Außerstreitrichter, sondern auch vor der Scheidung geschlossene Vergleiche (SZ 23/194) und dann aber auch vor dem Scheidungsrichter geschlossene Vergleiche zu verstehen sind (Marek in ÖJZ 1964, 505; Fasching I 133). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Sinne bereits ausgesprochen, daß es daher bei Beurteilung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sogar ohne Bedeutung ist, wenn die Parteien in einem Scheidungsvergleich ausdrücklich auf die Anwendung der 6. DVEheG verzichteten; da Streitigkeiten über die Ehewohnung nach der Scheidung durch die 6. DVEheG der ausschließlichen Kompetenz des Außerstreitrichters überantwortet sind, können sie auch durch Parteienvereinbarung nicht vor den Streitrichter gebracht werden (RZ 1955, 47). Wenn die Parteien daher glauben, durch einen über die Ehewohnung geschlossenen Vergleich eine unanfechtbare Regelung getroffen zu haben, so irren sie. Auch dieser Vergleich kann vielmehr im Außerstreitverfahren angefochten werden (Marek aaO). Mit Recht vertrat Marek aaO 506 hiezu den weiteren Standpunkt, daß der Außerstreitrichter eine Umgestaltung des Vergleiches auch dann vornehmen darf, wenn die vom Antragsteller ins Treffen geführten Gründe im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht vorhersehbar waren; der Antragsteller kann also insbesondere auch Umstände anführen, die er mangels Kenntnis nicht geltend machen bzw bei Abschluß des Vergleiches berücksichtigen konnte. Der Außerstreitrichter kann dann aber auch einen unter einem Willensmangel abgeschlossenen Vergleich vor dem Scheidungsrichter aufheben und durch eine andere Regelung ersetzen. Damit ist auch ein gemeinsamer oder vom anderen Ehegatten veranlaßter Irrtum beim Abschluß des Vergleiches über die Ehewohnung vom Außerstreitrichter zu beachten, eine Irrtumsanfechtung also nicht im Rechtsweg geltend zu machen. Um dies zu erreichen, hat der Verordnungsgeber wohl die Formulierung "hinsichtlich der Ehewohnung" und nicht "auf die Ehewohnung" gebraucht. Nur damit bleibt man auch in der Linie der bisherigen Rechtsprechung, die den Außerstreitrichter bei Ansprüchen hinsichtlich der Ehewohnung zuständig sein läßt, aus welchem Titel immer ein die Ehewohnung betreffender Anspruch erhoben wird. Daß die Klägerin, weil sie den Prozeßweg beschritt, vorerst nur die Beseitigung des entsprechenden Vergleichspunktes erreichen will, spielt keine Rolle, zumal kein Zweifel bestehen kann, daß sie auch eine andere als die im Vergleich getroffene Regelung über die Ehewohnung anstrebt; konkrete Anträge hierüber kann sie immer noch vor dem Außerstreitrichter stellen. Es wäre auch unökonomisch und im Hinblick auf die Frist des § 126. DVEheG unvertretbar, von einer Partei in einem solchen Fall zunächst die Erwirkung eines Urteils über die Vergleichsanfechtung zu verlangen und ihr erst dann den Weg einer Regelung nach der 6. DVEheG zu eröffnen, obwohl eine Neuregelung ohnehin die bestehende beseitigen muß: Sie ist dazu auch möglich, wenn die Voraussetzungen des § 871 ABGB nicht zutreffen. Ob sich allerdings im vorliegenden Fall eine Lösung finden läßt, die bei mangelnder Zustimmung nicht in die Rechte Dritter eingreift, ist eine andere, aber jedenfalls ausschließlich vom Außerstreitrichter zu beurteilende Frage. Darum, daß in die Rechte des Vermieters oder eines anderen Drittbeteiligten nicht mehr eingegriffen werden darf, kommt die Klägerin wegen Nichteinhaltung der einjährigen Frist des § 12 6. DVEheG ohnehin nicht mehr herum. Die Frage, ob der Außerstreitrichter bei Anfechtung des Vergleiches wegen Willensmangels eventuell trotz stattgefundenen Vergleichsabschlusses bei Antragstellung innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils auch noch in Rechte Dritter eingreifen könnte, kann daher für diesen Fall unerörtert bleiben.6. DVEheG, in dem nur vor dem Außerstreitrichter abgeschlossene Vergleiche erwähnt sind, wurde hiezu die gerade bei Bedachtnahme auf die weite Fassung des Paragraph 18, Absatz eins, 6. DVEheG auch begrundete Auffassung vertreten, daß unter "gerichtlichem Vergleich" nicht nur vor dem Außerstreitrichter, sondern auch vor der Scheidung geschlossene Vergleiche (SZ 23/194) und dann aber auch vor dem Scheidungsrichter geschlossene Vergleiche zu verstehen sind (Marek in ÖJZ 1964, 505; Fasching römisch eins 133). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Sinne bereits ausgesprochen, daß es daher bei Beurteilung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sogar ohne Bedeutung ist, wenn die Parteien in einem Scheidungsvergleich ausdrücklich auf die Anwendung der 6. DVEheG verzichteten; da Streitigkeiten über die Ehewohnung nach der Scheidung durch die 6. DVEheG der ausschließlichen Kompetenz des Außerstreitrichters überantwortet sind, können sie auch durch Parteienvereinbarung nicht vor den Streitrichter gebracht werden (RZ 1955, 47). Wenn die Parteien daher glauben, durch einen über die Ehewohnung geschlossenen Vergleich eine unanfechtbare Regelung getroffen zu haben, so irren sie. Auch dieser Vergleich kann vielmehr im Außerstreitverfahren angefochten werden (Marek aaO). Mit Recht vertrat Marek aaO 506 hiezu den weiteren Standpunkt, daß der Außerstreitrichter eine Umgestaltung des Vergleiches auch dann vornehmen darf, wenn die vom Antragsteller ins Treffen geführten Gründe im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses nicht vorhersehbar waren; der Antragsteller kann also insbesondere auch Umstände anführen, die er mangels Kenntnis nicht geltend machen bzw bei Abschluß des Vergleiches berücksichtigen konnte. Der Außerstreitrichter kann dann aber auch einen unter einem Willensmangel abgeschlossenen Vergleich vor dem Scheidungsrichter aufheben und durch eine andere Regelung ersetzen. Damit ist auch ein gemeinsamer oder vom anderen Ehegatten veranlaßter Irrtum beim Abschluß des Vergleiches über die Ehewohnung vom Außerstreitrichter zu beachten, eine Irrtumsanfechtung also nicht im Rechtsweg geltend zu machen. Um dies zu erreichen, hat der Verordnungsgeber wohl die Formulierung "hinsichtlich der Ehewohnung" und nicht "auf die Ehewohnung" gebraucht. Nur damit bleibt man auch in der Linie der bisherigen Rechtsprechung, die den Außerstreitrichter bei Ansprüchen hinsichtlich der Ehewohnung zuständig sein läßt, aus welchem Titel immer ein die Ehewohnung betreffender Anspruch erhoben wird. Daß die Klägerin, weil sie den Prozeßweg beschritt, vorerst nur die Beseitigung des entsprechenden Vergleichspunktes erreichen will, spielt keine Rolle, zumal kein Zweifel bestehen kann, daß sie auch eine andere als die im Vergleich getroffene Regelung über die Ehewohnung anstrebt; konkrete Anträge hierüber kann sie immer noch vor dem Außerstreitrichter stellen. Es wäre auch unökonomisch und im Hinblick auf die Frist des Paragraph 126, DVEheG unvertretbar, von einer Partei in einem solchen Fall zunächst die Erwirkung eines Urteils über die Vergleichsanfechtung zu verlangen und ihr erst dann den Weg einer Regelung nach der 6. DVEheG zu eröffnen, obwohl eine Neuregelung ohnehin die bestehende beseitigen muß: Sie ist dazu auch möglich, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB nicht zutreffen. Ob sich allerdings im vorliegenden Fall eine Lösung finden läßt, die bei mangelnder Zustimmung nicht in die Rechte Dritter eingreift, ist eine andere, aber jedenfalls ausschließlich vom Außerstreitrichter zu beurteilende Frage. Darum, daß in die Rechte des Vermieters oder eines anderen Drittbeteiligten nicht mehr eingegriffen werden darf, kommt die Klägerin wegen Nichteinhaltung der einjährigen Frist des Paragraph 12, 6. DVEheG ohnehin nicht mehr herum. Die Frage, ob der Außerstreitrichter bei Anfechtung des Vergleiches wegen Willensmangels eventuell trotz stattgefundenen Vergleichsabschlusses bei Antragstellung innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils auch noch in Rechte Dritter eingreifen könnte, kann daher für diesen Fall unerörtert bleiben.
Zu Unrecht haben die Untergerichte damit über die Klage urteilsmäßige Entscheidungen gefällt. Hierauf ist von Amts wegen Bedacht zu nehmen (§ 240 Abs 3 ZPO; EvBl 1967/25). Aus Anlaß der Revision sind damit die Urteile der Untergerichte als nichtig aufzuheben und die Sache an das gemäß § 11 6. DVEheG zuständige BG Wr Neustadt abzugeben, das gemäß § 13 Abs 1 6. DVEheG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden haben wird.Zu Unrecht haben die Untergerichte damit über die Klage urteilsmäßige Entscheidungen gefällt. Hierauf ist von Amts wegen Bedacht zu nehmen (Paragraph 240, Absatz 3, ZPO; EvBl 1967/25). Aus Anlaß der Revision sind damit die Urteile der Untergerichte als nichtig aufzuheben und die Sache an das gemäß Paragraph 11, 6. DVEheG zuständige BG Wr Neustadt abzugeben, das gemäß Paragraph 13, Absatz eins, 6. DVEheG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden haben wird.