Aus den Entscheidungsgründen:
Was die behauptete Nichtigkeit im Sinne der §§ 477 Abs. 1 Z. 6 und 240 ZPO. anlangt, hat das Berufungsgericht die aus diesen Nichtigkeitsgrunden erhobene Berufung mit seinem in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluß verworfen. Dieser Beschluß kann mangels der Voraussetzungen des § 519 ZPO. allerdings nicht angefochten werden. Die beklagte Partei vermeidet auch eine ausdrückliche Anfechtung dieses Beschlusses, macht jedoch gleichwohl diese Nichtigkeiten neuerlich geltend. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich nicht hier eigentlich letzten Endes um eine unzulässige Bekämpfung des Beschlusses des Berufungsgerichtes handelt; denn auf jeden Fall muß das Vorliegen dieser Nichtigkeiten verneint werden. Die Entscheidung der Frage, wer wirklicher Erbe ist, ist, wie die Einrichtungen der Erbrechts- und Erbschaftsklagen zeigen, nicht ausschließlich dem außerstreitigen Verfahren vorbehalten. Die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde kann auch nicht unbedingt, wie dies bei absoluter Rechtskraft der Fall wäre, eine Prüfung der Frage, wer wirklicher Erbe ist, im Rechtsstreit ausschließen, wie ebenfalls wieder die Erbschaftsklage erkennen läßt. Die Frage, ob jeder Dritte die der Einantwortung zugrunde liegende Erbeinsetzung im Rechtswege bekämpfen kann, ist jedoch eine materiellrechtliche, nämlich der Aktivlegitimation. Daher ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Rechtsweg für das Klagebegehren, das allein noch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war, zulässig ist und ihm auch nicht die Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses entgegensteht. Die geltend gemachten Nichtigkeitsgrunde liegen daher nicht vor und war deshalb die Revision, soweit sie sich darauf grundet, mit Beschluß zu verwerfen.Was die behauptete Nichtigkeit im Sinne der Paragraphen 477, Absatz eins, Ziffer 6 und 240 ZPO. anlangt, hat das Berufungsgericht die aus diesen Nichtigkeitsgrunden erhobene Berufung mit seinem in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluß verworfen. Dieser Beschluß kann mangels der Voraussetzungen des Paragraph 519, ZPO. allerdings nicht angefochten werden. Die beklagte Partei vermeidet auch eine ausdrückliche Anfechtung dieses Beschlusses, macht jedoch gleichwohl diese Nichtigkeiten neuerlich geltend. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich nicht hier eigentlich letzten Endes um eine unzulässige Bekämpfung des Beschlusses des Berufungsgerichtes handelt; denn auf jeden Fall muß das Vorliegen dieser Nichtigkeiten verneint werden. Die Entscheidung der Frage, wer wirklicher Erbe ist, ist, wie die Einrichtungen der Erbrechts- und Erbschaftsklagen zeigen, nicht ausschließlich dem außerstreitigen Verfahren vorbehalten. Die Rechtskraft der Einantwortungsurkunde kann auch nicht unbedingt, wie dies bei absoluter Rechtskraft der Fall wäre, eine Prüfung der Frage, wer wirklicher Erbe ist, im Rechtsstreit ausschließen, wie ebenfalls wieder die Erbschaftsklage erkennen läßt. Die Frage, ob jeder Dritte die der Einantwortung zugrunde liegende Erbeinsetzung im Rechtswege bekämpfen kann, ist jedoch eine materiellrechtliche, nämlich der Aktivlegitimation. Daher ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Rechtsweg für das Klagebegehren, das allein noch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war, zulässig ist und ihm auch nicht die Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses entgegensteht. Die geltend gemachten Nichtigkeitsgrunde liegen daher nicht vor und war deshalb die Revision, soweit sie sich darauf grundet, mit Beschluß zu verwerfen.
Soweit die Revision die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes bekämpft, ist sie dagegen begrundet. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dem Problem, ob gegen den durch die Einantwortung Legitimierten ein am Abhandlungsverfahren nicht beteiligter Dritter, dessen Rechte durch die Frage der Erbenqualität berührt werden könnten, den Mangel der Rechtsnachfolge geltend machen kann, in neuerer Zeit in zwei Entscheidungen befaßt. In der Entscheidung vom 30. Mai 1928, 4 Ob 107/28, SZ. X/142, vertritt der Oberste Gerichtshof gleich dem Berufungsgericht den Standpunkt, daß die Einantwortung dem Erben bloß die erforderliche Legitimation für den Rechtsverkehr gebe, aber ihre Rechtskraftwirkung, soweit es sich um die Anerkennung des Erbrechtes handle, nur zwischen den bei der Abhandlung aufgetretenen Personen, nicht aber gegen Dritte, deren Rechte dadurch berührt werden, äußere und für solche im Sinne des § 18 AußstrG. der Rechtsweg nicht ausgeschlossen sei, so daß die Überprüfung des Erbrechtes der beklagten Partei im Kündigungsprozeß nicht unzulässig sei.Soweit die Revision die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes bekämpft, ist sie dagegen begrundet. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dem Problem, ob gegen den durch die Einantwortung Legitimierten ein am Abhandlungsverfahren nicht beteiligter Dritter, dessen Rechte durch die Frage der Erbenqualität berührt werden könnten, den Mangel der Rechtsnachfolge geltend machen kann, in neuerer Zeit in zwei Entscheidungen befaßt. In der Entscheidung vom 30. Mai 1928, 4 Ob 107/28, SZ. X/142, vertritt der Oberste Gerichtshof gleich dem Berufungsgericht den Standpunkt, daß die Einantwortung dem Erben bloß die erforderliche Legitimation für den Rechtsverkehr gebe, aber ihre Rechtskraftwirkung, soweit es sich um die Anerkennung des Erbrechtes handle, nur zwischen den bei der Abhandlung aufgetretenen Personen, nicht aber gegen Dritte, deren Rechte dadurch berührt werden, äußere und für solche im Sinne des Paragraph 18, AußstrG. der Rechtsweg nicht ausgeschlossen sei, so daß die Überprüfung des Erbrechtes der beklagten Partei im Kündigungsprozeß nicht unzulässig sei.
Dagegen hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. Mai 1930, 2 Ob 495/30, SZ. XII/136, den gegenteiligen Standpunkt vertreten und u. a. ausgeführt, § 18 Abs. 2 AußstrG. schließe allerdings die Wirkungen der Rechtskraft außerstreitiger Verfügungen in den Fällen aus, in denen entweder die Rechte Dritter bei der Abhandlung nicht eingeschrittener Personen berührt werden oder das Gesetz ein eigenes Klagerecht gewähre.Dagegen hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. Mai 1930, 2 Ob 495/30, SZ. XII/136, den gegenteiligen Standpunkt vertreten und u. a. ausgeführt, Paragraph 18, Absatz 2, AußstrG. schließe allerdings die Wirkungen der Rechtskraft außerstreitiger Verfügungen in den Fällen aus, in denen entweder die Rechte Dritter bei der Abhandlung nicht eingeschrittener Personen berührt werden oder das Gesetz ein eigenes Klagerecht gewähre.
Werden miteinander in Widerspruch stehende Erbansprüche geltend gemacht, so sei der Streit erforderlichenfalls im Rechtswege auszutragen (§§ 125 bis 127 AußstrG.). Das Verfahren finde aber nur zwischen Personen statt, die Erbrechtsansprüche geltend machen, während Personen, die nach der Einantwortung erbrechtliche Ansprüche erheben, die Erbschaftsklage nach § 823 ABGB. zustehe. In diesem Umfang sei auch die Rechtskraft der Einantwortung, die als rechtsgestaltende Verfügung zu werten sei, dem Dritten gegenüber nicht von Wirkung. Personen, die zu dem Erblasser in einem schuldrechtlichen Verhältnis stehen, sind auch während der Dauer der Abhandlung mit Wirkung für diese nicht berechtigt, das Erbrecht der als Erben eintretenden Person zu bestreiten und es für andere zu bekämpfen. Diese Frage sei nur mit den Erbansprechern auszutragen, dagegen sei für die Gläubiger und Schuldner des Erblassers die festgestellte Rechtsnachfolge maßgebend. Die gegenteilige Ansicht würde zur Folge haben, daß jeder Nachlaßschuldner demjenigen, dem der Nachlaß eingeantwortet worden sei, die Zahlung verweigern könnte, weil dessen Titel mangelhaft sei, während der in der Einantwortung als Erbe Bezeichnete die Nachlaßschulden bezahlen müßte, ohne einen allfälligen Mangel der Erbeinsetzung noch geltend machen zu können. Die Frage, wer der Rechtsnachfolger des Erblassers sei, berühre nur die Rechte derjenigen, die diese Rechtsnachfolge in Anspruch nehmen, nicht aber die Rechte Dritter, höchstens deren Interessen. Einen materiellrechtlichen im wesentlichen gleichen Standpunkt nimmt Weiß in Klangs Kommentar, 2. Aufl., zu § 819, S. 1051 f., unter Hinweis auf § 1424 ABGB. ein, wonach der Schuldner an denjenigen zu leisten habe, den das Gericht als Eigentümer der Forderung erkannt habe, also den durch die Einantwortungsurkunde Ausgewiesenen. Der Oberste Gerichtshof hält im wesentlichen an diesem Standpunkte fest, meint aber, daß es sich hier eigentlich nicht um eine Frage der Rechtskraftwirkung der Einantwortung, sondern um das materiellrechtliche Problem der sachlichen Legitimation handle. Das Abhandlungsverfahren gibt keineswegs die Gewähr, daß nur dem wirklichen Erben eingeantwortet werden kann, zumal es den hiefür in Betracht kommenden Personen lediglich die Möglichkeit gibt, durch Abgabe der Erbserklärung ihre Rechte geltend zu machen, auch die Annahme der Erbserklärung von keiner eingehenderen Prüfung der Erbenqualität abhängig gemacht wird (§ 123 AußstrG.) und schließlich bei Geltendmachung widersprechender erbrechtlicher Ansprüche, sei es während der Abhandlung im Falle widersprechender Erbserklärungen, sei esbei Auftreten eines neuen Erbprätendenten nach der Einantwortung, die Austragung regelmäßig dem Rechtsweg vorbehält. Die Austragung der Frage, wem die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser zukommt, wird aber durchwegs auf diejenigen beschränkt, die erbrechtliche Ansprüche geltend machen und wird Dritten kein Einfluß in dieser Richtung eingeräumt. Nicht nur das Abhandlungsverfahren, sondern auch die erbrechtlichen Prozesse spielen sich zwischen den Personen ab, die erbrechtliche Ansprüche behaupten. Demnach kommt der Einantwortungsurkunde die Bedeutung zu, daß der dort mit Namen und Vornamen bezeichnete Erbe insolange als solcher gilt, bis das Gericht durch eine entsprechende Entscheidung im Erbschaftsprozeß, den ein Besser- oder Gleichberechtigter gegen ihn angestellt hat (§ 823 ABGB.), den anderen als Erben festgestellt hat.Werden miteinander in Widerspruch stehende Erbansprüche geltend gemacht, so sei der Streit erforderlichenfalls im Rechtswege auszutragen (Paragraphen 125 bis 127 AußstrG.). Das Verfahren finde aber nur zwischen Personen statt, die Erbrechtsansprüche geltend machen, während Personen, die nach der Einantwortung erbrechtliche Ansprüche erheben, die Erbschaftsklage nach Paragraph 823, ABGB. zustehe. In diesem Umfang sei auch die Rechtskraft der Einantwortung, die als rechtsgestaltende Verfügung zu werten sei, dem Dritten gegenüber nicht von Wirkung. Personen, die zu dem Erblasser in einem schuldrechtlichen Verhältnis stehen, sind auch während der Dauer der Abhandlung mit Wirkung für diese nicht berechtigt, das Erbrecht der als Erben eintretenden Person zu bestreiten und es für andere zu bekämpfen. Diese Frage sei nur mit den Erbansprechern auszutragen, dagegen sei für die Gläubiger und Schuldner des Erblassers die festgestellte Rechtsnachfolge maßgebend. Die gegenteilige Ansicht würde zur Folge haben, daß jeder Nachlaßschuldner demjenigen, dem der Nachlaß eingeantwortet worden sei, die Zahlung verweigern könnte, weil dessen Titel mangelhaft sei, während der in der Einantwortung als Erbe Bezeichnete die Nachlaßschulden bezahlen müßte, ohne einen allfälligen Mangel der Erbeinsetzung noch geltend machen zu können. Die Frage, wer der Rechtsnachfolger des Erblassers sei, berühre nur die Rechte derjenigen, die diese Rechtsnachfolge in Anspruch nehmen, nicht aber die Rechte Dritter, höchstens deren Interessen. Einen materiellrechtlichen im wesentlichen gleichen Standpunkt nimmt Weiß in Klangs Kommentar, 2. Aufl., zu Paragraph 819,, S. 1051 f., unter Hinweis auf Paragraph 1424, ABGB. ein, wonach der Schuldner an denjenigen zu leisten habe, den das Gericht als Eigentümer der Forderung erkannt habe, also den durch die Einantwortungsurkunde Ausgewiesenen. Der Oberste Gerichtshof hält im wesentlichen an diesem Standpunkte fest, meint aber, daß es sich hier eigentlich nicht um eine Frage der Rechtskraftwirkung der Einantwortung, sondern um das materiellrechtliche Problem der sachlichen Legitimation handle. Das Abhandlungsverfahren gibt keineswegs die Gewähr, daß nur dem wirklichen Erben eingeantwortet werden kann, zumal es den hiefür in Betracht kommenden Personen lediglich die Möglichkeit gibt, durch Abgabe der Erbserklärung ihre Rechte geltend zu machen, auch die Annahme der Erbserklärung von keiner eingehenderen Prüfung der Erbenqualität abhängig gemacht wird (Paragraph 123, AußstrG.) und schließlich bei Geltendmachung widersprechender erbrechtlicher Ansprüche, sei es während der Abhandlung im Falle widersprechender Erbserklärungen, sei esbei Auftreten eines neuen Erbprätendenten nach der Einantwortung, die Austragung regelmäßig dem Rechtsweg vorbehält. Die Austragung der Frage, wem die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser zukommt, wird aber durchwegs auf diejenigen beschränkt, die erbrechtliche Ansprüche geltend machen und wird Dritten kein Einfluß in dieser Richtung eingeräumt. Nicht nur das Abhandlungsverfahren, sondern auch die erbrechtlichen Prozesse spielen sich zwischen den Personen ab, die erbrechtliche Ansprüche behaupten. Demnach kommt der Einantwortungsurkunde die Bedeutung zu, daß der dort mit Namen und Vornamen bezeichnete Erbe insolange als solcher gilt, bis das Gericht durch eine entsprechende Entscheidung im Erbschaftsprozeß, den ein Besser- oder Gleichberechtigter gegen ihn angestellt hat (Paragraph 823, ABGB.), den anderen als Erben festgestellt hat.
Die Einantwortungsurkunde erspart vermöge der ihr zukommenden Legitimationswirkung dem Erben die sonst nach Lage der Umstände notwendige Nachweisung aller Verhältnisse, auf denen sein Erbrecht beruht, wenn er dingliche oder obligatorische Rechte des Erblassers geltend macht (vgl. Weiß a. a. O., S. 1051 ff.).Die Einantwortungsurkunde erspart vermöge der ihr zukommenden Legitimationswirkung dem Erben die sonst nach Lage der Umstände notwendige Nachweisung aller Verhältnisse, auf denen sein Erbrecht beruht, wenn er dingliche oder obligatorische Rechte des Erblassers geltend macht vergleiche Weiß a. a. O., S. 1051 ff.).
Einem Dritten, der selbst ein Erbrecht gar nicht behauptet, steht daher nicht die Befugnis zu, dem durch die Einantwortungsurkunde Legitimierten die Erbeneigenschaft streitig zu machen. Hiefür spricht schon der Umstand, daß der wirkliche Erbe ja seine Rechte gar nicht geltend machen muß, also darauf verzichten oder die Geltendmachung einfach unterlassen kann. Würde gleichwohl dem Nachlaßschuldner die Möglichkeit gegeben, gegenüber der Klage des durch die Einantwortung Legitimierten mit Erfolg einzuwenden, daß der Kläger nicht der wirkliche Erbe sei, so würde dies dann praktisch dazu führen, daß der Schuldner faktisch von der Erfüllung seiner Verpflichtung befreit würde. Die Frage der Redlichkeit spielt nach § 824 ABGB. nur eine Rolle für den Erwerb von der durch Einantwortung legitimierten und dann vom wirklichen Erben mit erfolgreicher Erbschaftsklage belangten Person, nicht aber für die Erfüllung von Verpflichtungen, die schon gegenüber dem Erblasser bestanden haben. Die Verpflichtung des Schuldners wird nicht dadurch berührt, wem eigentlich als Erben die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser zustunde. Er hat auf jeden Fall seine Verpflichtung zu erfüllen, und zwar eben so lange an den durch die Einantwortungsurkunde als Erbe Legitimierten (§ 1424 ABGB.), bis diese Legitimation durch eine entsprechende Entscheidung im Erbschaftsprozeß beseitigt ist. Würde jedem Nachlaßschuldner die Bestreitung der Rechtsnachfolge der in der Einantwortungsurkunde als Erben bezeichneten Person erlaubt werden, so würde dies dazu führen, daß der, dem eingeantwortet wurde, zwar für die Nachlaßschulden haftet, aber die zum Nachlaß gehörigen Rechte und Forderungen nicht geltend machen könnte. Diese Erwägungen müssen aber auch für den mit der Eigentumsklage belangten Dritten gelten. Für den Rückstellungspflichtigen kommt der Frage der Erbenqualität des durch die Einantwortung Legitimierten im Hinblick auf die Beschränkungen der Legitimation in § 14 Abs. 2 des Dritten Rückstellungsgesetzes allerdings eine größere Bedeutung so lange zu, als nicht ein Restitutionsfondsgesetz erlassen ist, weil er dann, wenn derjenige, dem der Nachlaß des geschädigten Eigentümers eingeantwortet worden ist, nicht der wirkliche Erbe wäre und der Rückstellungspflichtige dies gegenüber dem Rückstellungsbegehren mit Erfolg geltend machen könnte, bis auf weiteres von der Erfüllung der Restitutionspflicht befreit wäre. Gleichwohl kann für das Gebiet der Rückstellung nicht ein anderer Standpunkt wie bei anderen Ansprüchen eingenommen werden, weil das Rückstellungsgesetz hiezu keine entsprechende Handhabe bietet, zumal § 14 des Dritten Rückstellungsgesetzes ebenfalls auf die Einantwortung, nicht aber auf die wirkliche Erbenqualität abstellt. Das vorliegende Klagebegehren ist nun auf die Feststellung gerichtet, daß der Beklagten ein testamentarisches Nacherbrecht nach Friedrich K. nicht zustehe. Dieses Begehren soll, wenn es überhaupt einen Zweck erfüllen kann, die Legitimationswirkung der Einantwortung des Nachlasses an die Beklagte gegenüber dem Kläger beseitigen. Ein Recht hiezu steht jedoch dem Kläger, der ja selbst keineswegs als Erbprätendent auftritt, nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu. Da die Legitimationswirkung der Einantwortung nur durch eine entsprechende Entscheidung im Erbschaftsprozeß beseitigt werden kann, könnte die Feststellungsklage nicht zur erstrebten Wirkung der Beseitigung dieser Legitimation durch die Einantwortung führen und fehlt deshalb überdies das rechtliche Interesse im Sinne des § 228 ZPO. Demnach mußte der Revision der beklagten Partei Folge gegeben und wie imSpruche erkannt werden.Einem Dritten, der selbst ein Erbrecht gar nicht behauptet, steht daher nicht die Befugnis zu, dem durch die Einantwortungsurkunde Legitimierten die Erbeneigenschaft streitig zu machen. Hiefür spricht schon der Umstand, daß der wirkliche Erbe ja seine Rechte gar nicht geltend machen muß, also darauf verzichten oder die Geltendmachung einfach unterlassen kann. Würde gleichwohl dem Nachlaßschuldner die Möglichkeit gegeben, gegenüber der Klage des durch die Einantwortung Legitimierten mit Erfolg einzuwenden, daß der Kläger nicht der wirkliche Erbe sei, so würde dies dann praktisch dazu führen, daß der Schuldner faktisch von der Erfüllung seiner Verpflichtung befreit würde. Die Frage der Redlichkeit spielt nach Paragraph 824, ABGB. nur eine Rolle für den Erwerb von der durch Einantwortung legitimierten und dann vom wirklichen Erben mit erfolgreicher Erbschaftsklage belangten Person, nicht aber für die Erfüllung von Verpflichtungen, die schon gegenüber dem Erblasser bestanden haben. Die Verpflichtung des Schuldners wird nicht dadurch berührt, wem eigentlich als Erben die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser zustunde. Er hat auf jeden Fall seine Verpflichtung zu erfüllen, und zwar eben so lange an den durch die Einantwortungsurkunde als Erbe Legitimierten (Paragraph 1424, ABGB.), bis diese Legitimation durch eine entsprechende Entscheidung im Erbschaftsprozeß beseitigt ist. Würde jedem Nachlaßschuldner die Bestreitung der Rechtsnachfolge der in der Einantwortungsurkunde als Erben bezeichneten Person erlaubt werden, so würde dies dazu führen, daß der, dem eingeantwortet wurde, zwar für die Nachlaßschulden haftet, aber die zum Nachlaß gehörigen Rechte und Forderungen nicht geltend machen könnte. Diese Erwägungen müssen aber auch für den mit der Eigentumsklage belangten Dritten gelten. Für den Rückstellungspflichtigen kommt der Frage der Erbenqualität des durch die Einantwortung Legitimierten im Hinblick auf die Beschränkungen der Legitimation in Paragraph 14, Absatz 2, des Dritten Rückstellungsgesetzes allerdings eine größere Bedeutung so lange zu, als nicht ein Restitutionsfondsgesetz erlassen ist, weil er dann, wenn derjenige, dem der Nachlaß des geschädigten Eigentümers eingeantwortet worden ist, nicht der wirkliche Erbe wäre und der Rückstellungspflichtige dies gegenüber dem Rückstellungsbegehren mit Erfolg geltend machen könnte, bis auf weiteres von der Erfüllung der Restitutionspflicht befreit wäre. Gleichwohl kann für das Gebiet der Rückstellung nicht ein anderer Standpunkt wie bei anderen Ansprüchen eingenommen werden, weil das Rückstellungsgesetz hiezu keine entsprechende Handhabe bietet, zumal Paragraph 14, des Dritten Rückstellungsgesetzes ebenfalls auf die Einantwortung, nicht aber auf die wirkliche Erbenqualität abstellt. Das vorliegende Klagebegehren ist nun auf die Feststellung gerichtet, daß der Beklagten ein testamentarisches Nacherbrecht nach Friedrich K. nicht zustehe. Dieses Begehren soll, wenn es überhaupt einen Zweck erfüllen kann, die Legitimationswirkung der Einantwortung des Nachlasses an die Beklagte gegenüber dem Kläger beseitigen. Ein Recht hiezu steht jedoch dem Kläger, der ja selbst keineswegs als Erbprätendent auftritt, nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu. Da die Legitimationswirkung der Einantwortung nur durch eine entsprechende Entscheidung im Erbschaftsprozeß beseitigt werden kann, könnte die Feststellungsklage nicht zur erstrebten Wirkung der Beseitigung dieser Legitimation durch die Einantwortung führen und fehlt deshalb überdies das rechtliche Interesse im Sinne des Paragraph 228, ZPO. Demnach mußte der Revision der beklagten Partei Folge gegeben und wie imSpruche erkannt werden.