Kläger hatte mit der Beklagten, einer geschiedenen Frau, ein Verhältnis; er hat sie 1943 geheiratet, um das zu erwartende Kind zu legitimieren. Kläger begehrt Ehescheidung nach § 55 EheG., die Beklagte hat Widerspruch erhoben. Das Erstgericht hat das Vorhandensein einer Ehezerrüttung trotz der Tatsache, daß die Ehegemeinschaft zwischen den Parteien nicht aufgenommen wurde, verneint. Da der Kläger der Beklagten kein ehewidriges Verhalten zum Vorwurf machen konnte und sie jederzeit bereit war, die Ehegemeinschaft mit dem Kläger aufzunehmen, so sei auch nicht erwiesen, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Gemeinschaft nicht mehr zu erwarten sei. Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß die Ehe tief zerrüttet sei, so sei es unzweifelhaft, daß Kläger allein die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe, weil er es 1946 abgelehnt hat, die Ehegemeinschaft mit der Beklagten aufzunehmen. Jedenfalls aber sei der Widerspruch der Beklagten begrundet, da ihr keine Eheverfehlungen zur Last fallen. Der Widerspruch sei aber auch beachtlich, da nicht davon gesprochen werden könne, daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei; denn Kläger allein habe die Zerrüttung der Ehe verschuldet und könne daher die Beklagte nicht schuldlos in den Stand der geschiedenen Frau drängen. Wenn Kläger bei der Schließung der Ehe auf die gesellschaftliche Stellung der Beklagten Rücksicht genommen habe, dann müßte er dies auch jetzt bedenken. Auch wäre eine Scheidung für die Beklagte mit einem vermögensrechtlichen Nachteil verbunden, da Kläger eine Alimentationsverpflichtung bestreitet. Die Aufrechterhaltung der Ehe wäre weiter nicht nur mit Rücksicht auf das der Ehe entstammende Kind, sondern auch deshalb sittlich gerechtfertigt, weil der Kläger nicht einmal den Versuch unternommen habe, in Gemeinschaft mit der Beklagten zu leben.Kläger hatte mit der Beklagten, einer geschiedenen Frau, ein Verhältnis; er hat sie 1943 geheiratet, um das zu erwartende Kind zu legitimieren. Kläger begehrt Ehescheidung nach Paragraph 55, EheG., die Beklagte hat Widerspruch erhoben. Das Erstgericht hat das Vorhandensein einer Ehezerrüttung trotz der Tatsache, daß die Ehegemeinschaft zwischen den Parteien nicht aufgenommen wurde, verneint. Da der Kläger der Beklagten kein ehewidriges Verhalten zum Vorwurf machen konnte und sie jederzeit bereit war, die Ehegemeinschaft mit dem Kläger aufzunehmen, so sei auch nicht erwiesen, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Gemeinschaft nicht mehr zu erwarten sei. Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß die Ehe tief zerrüttet sei, so sei es unzweifelhaft, daß Kläger allein die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe, weil er es 1946 abgelehnt hat, die Ehegemeinschaft mit der Beklagten aufzunehmen. Jedenfalls aber sei der Widerspruch der Beklagten begrundet, da ihr keine Eheverfehlungen zur Last fallen. Der Widerspruch sei aber auch beachtlich, da nicht davon gesprochen werden könne, daß die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt sei; denn Kläger allein habe die Zerrüttung der Ehe verschuldet und könne daher die Beklagte nicht schuldlos in den Stand der geschiedenen Frau drängen. Wenn Kläger bei der Schließung der Ehe auf die gesellschaftliche Stellung der Beklagten Rücksicht genommen habe, dann müßte er dies auch jetzt bedenken. Auch wäre eine Scheidung für die Beklagte mit einem vermögensrechtlichen Nachteil verbunden, da Kläger eine Alimentationsverpflichtung bestreitet. Die Aufrechterhaltung der Ehe wäre weiter nicht nur mit Rücksicht auf das der Ehe entstammende Kind, sondern auch deshalb sittlich gerechtfertigt, weil der Kläger nicht einmal den Versuch unternommen habe, in Gemeinschaft mit der Beklagten zu leben.
Das Berufungsgericht hat, ohne auf die geltendgemachten Berufungsgrunde einzugehen, dieses Urteil aus der rechtlichen Erwägung bestätigt, daß dem Scheidungsbegehren die rechtliche Grundlage fehle. Da unangefochten feststehe, daß die Eheleute nur aus gesellschaftlichen Rücksichten und unter Bedachtnahme auf das zu erwartende Kind geheiratet, aber die Ehegemeinschaft nie aufgenommen haben, so sei der vom Ehemann auf diesen Sachverhalt gestützte Scheidungsgrund nach § 55 Abs. 1 EheG. nicht erfüllt. Die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten, die nie zustande gekommen sei, könne auch nicht aufgehoben worden sein, und über die Möglichkeit der Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Ehegemeinschaft könne nichts gesagt werden, wenn die eheliche Gemeinschaft nie bestanden habe. Dem Scheidungsbegehren des Klägers fehle auch deshalb die rechtliche Grundlage, weil es sich auf keinen erst nach der Eheschließung entstandenen Scheidungsgrund zu stützen vermag. Die ehewidrige Gesinnung, die schon dem Eheschließungsakt angehaftet habe, könne den Tatbestand des § 55 Abs. 1 EheG. nicht herstellen.Das Berufungsgericht hat, ohne auf die geltendgemachten Berufungsgrunde einzugehen, dieses Urteil aus der rechtlichen Erwägung bestätigt, daß dem Scheidungsbegehren die rechtliche Grundlage fehle. Da unangefochten feststehe, daß die Eheleute nur aus gesellschaftlichen Rücksichten und unter Bedachtnahme auf das zu erwartende Kind geheiratet, aber die Ehegemeinschaft nie aufgenommen haben, so sei der vom Ehemann auf diesen Sachverhalt gestützte Scheidungsgrund nach Paragraph 55, Absatz eins, EheG. nicht erfüllt. Die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten, die nie zustande gekommen sei, könne auch nicht aufgehoben worden sein, und über die Möglichkeit der Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Ehegemeinschaft könne nichts gesagt werden, wenn die eheliche Gemeinschaft nie bestanden habe. Dem Scheidungsbegehren des Klägers fehle auch deshalb die rechtliche Grundlage, weil es sich auf keinen erst nach der Eheschließung entstandenen Scheidungsgrund zu stützen vermag. Die ehewidrige Gesinnung, die schon dem Eheschließungsakt angehaftet habe, könne den Tatbestand des Paragraph 55, Absatz eins, EheG. nicht herstellen.
Diese Entscheidung wird vom Kläger mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten.
Der Oberste Gerichtshof hob auf.