Aus den Entscheidungsgründen:
In erster Instanz wurde außer Streit gestellt, daß zwischen den Streitteilen nichts über das Format und die Ausstattung der Zeitschrift "U." für die Zeit nach Auflösung des Vertragsverhältnisses vereinbart wurde, daß aber der Kläger mit der Firma H. & Co. in einer auch für die Beklagte verbindlichen Weise vereinbart hat, daß H. & Co. berechtigt ist, ihre Zeitschrift in der alten oder in einer neuen Form, die sich jedoch von der des "O." in der Aufmachung unterscheiden muß, wieder auflegen zu lassen. Bei diesen Außerstreitstellungen wurde hinsichtlich der Zeitschrift "P."
von der Beklagten nicht der Vorbehalt gemacht, daß irgendwelche sonstige mündliche Vereinbarungen getroffen wurden, oder daß sonst irgendwie ersichtlich gewesen sei, daß die Parteien der Vereinbarung einen über den Wortlaut hinausgehenden Sinn beilegen. Die Untergerichte sind also mit Recht über alle Beweisanträge, die früher gestellt waren, hinweggegangen und haben den außer Streit gestellten Tatbestand ihrer Entscheidung zugrunde gelegt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Meinung des Berufungsgerichtes richtig ist, daß § 80 des Urheberrechtsgesetzes einen Sondertatbestand darstellt, der es verbietet, unter Berufung auf die allgemeine Klausel des § 1 UWG. oder § 879 ABGB. höhere Anforderungen hinsichtlich der Unterscheidbarkeit der äußeren Ausstattung als berechtigt anzusehen, als es durch § 80 UrhG. geschieht. Denn von welchem Standpunkt immer man ausgeht, so ergibt ein Vergleich der vorgelegten Stücke der Zeitschriften, daß die Beklagte bei der Herausgabe der Zeitschriften "U." und "P." bis auf das Format eine von der äußeren Ausstattung des "O." durchaus verschiedene Ausstattung verwendet. Sie gleicht ihr nur im Format und darin, daß das Titelblatt ein farbiges Bild bringt. Aber sowohl das Format als auch das farbige Titelbild ist etwas, was nicht dem "O." eigentümlich ist, sondern was diese Zeitschrift mit einer Unzahl anderer populärer Zeitschriften des verschiedensten Inhaltes gemein hat. In welchem Format die Zeitschrift "O." erscheint, war im übrigen kein Geheimnis. Jeder andere Herausgeber einer Zeitschrift, wenn er auch nie in einem Vertragsverhältnis zum Kläger gestanden ist, konnte dies ersehen und konnte daraus schließen, daß der Kläger dieses Format für das gangbarste und geeignetste hält. Soweit die Beklagte also das Format der Zeitschrift "O." als Muster genommen hat, hat sie nicht etwa ein Geheimnis ausgenützt, zu dessen Kenntnis sie nur durch den Vertragsabschluß mit dem Kläger kommen konnte und "nachdem der Kläger ihr gezeigt hatte, wie man es macht". Der Umstand, daß die Beklagte und H. & Co. durch eine Zeitlang in einem Vertragsverhältnis zur Beklagten gestanden sind, kann sie also weder nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung noch vom Standpunkt der guten Sitten daran hindern, solche Gemeingut darstellende Äußerlichkeiten auch bei der Herausgabe ihrer Zeitschrift zu verwenden.Es kann dahingestellt bleiben, ob die Meinung des Berufungsgerichtes richtig ist, daß Paragraph 80, des Urheberrechtsgesetzes einen Sondertatbestand darstellt, der es verbietet, unter Berufung auf die allgemeine Klausel des Paragraph eins, UWG. oder Paragraph 879, ABGB. höhere Anforderungen hinsichtlich der Unterscheidbarkeit der äußeren Ausstattung als berechtigt anzusehen, als es durch Paragraph 80, UrhG. geschieht. Denn von welchem Standpunkt immer man ausgeht, so ergibt ein Vergleich der vorgelegten Stücke der Zeitschriften, daß die Beklagte bei der Herausgabe der Zeitschriften "U." und "P." bis auf das Format eine von der äußeren Ausstattung des "O." durchaus verschiedene Ausstattung verwendet. Sie gleicht ihr nur im Format und darin, daß das Titelblatt ein farbiges Bild bringt. Aber sowohl das Format als auch das farbige Titelbild ist etwas, was nicht dem "O." eigentümlich ist, sondern was diese Zeitschrift mit einer Unzahl anderer populärer Zeitschriften des verschiedensten Inhaltes gemein hat. In welchem Format die Zeitschrift "O." erscheint, war im übrigen kein Geheimnis. Jeder andere Herausgeber einer Zeitschrift, wenn er auch nie in einem Vertragsverhältnis zum Kläger gestanden ist, konnte dies ersehen und konnte daraus schließen, daß der Kläger dieses Format für das gangbarste und geeignetste hält. Soweit die Beklagte also das Format der Zeitschrift "O." als Muster genommen hat, hat sie nicht etwa ein Geheimnis ausgenützt, zu dessen Kenntnis sie nur durch den Vertragsabschluß mit dem Kläger kommen konnte und "nachdem der Kläger ihr gezeigt hatte, wie man es macht". Der Umstand, daß die Beklagte und H. & Co. durch eine Zeitlang in einem Vertragsverhältnis zur Beklagten gestanden sind, kann sie also weder nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung noch vom Standpunkt der guten Sitten daran hindern, solche Gemeingut darstellende Äußerlichkeiten auch bei der Herausgabe ihrer Zeitschrift zu verwenden.
Das Verhalten der Beklagten kann in dieser Beziehung also nicht als illoyales, kaufmännisch unkorrektes und wider die guten Sitten verstoßendes bezeichnet werden. Ob die Beklagte sich in anderer Hinsicht nach Auflösung der Verträge mit dem Kläger in einer solchen Weise verhalten hat, ist für diese nur das Format und die äußere Ausstattung betreffende Klage ohne Belang. Wenn die Behauptung des Berufungsgerichtes, daß andere wider die guten Sitten verstoßende Tatbestände vom Kläger nicht behauptet wurden, also selbst aktenwidrig wäre, so wäre dies nicht geeignet, das Urteil des Berufungsgerichtes in seiner Richtigkeit zu beeinträchtigen.