Begründung:
Die beklagte Partei betreibt in ihrer Apotheke auch eine Drogerie- und Parfümerieabteilung. Im Zuge eines Umbaus des Geschäftslokals beabsichtigte sie die Verlegung eines neuen Bodens in dieser Abteilung. Sie war durch einen Architekten beraten und teilte der klagenden Partei durch ihren Geschäftsführer mit, "einen Boden zu benötigen", der in seiner "Haltbarkeit, Beständigkeit und Schmutzempfindlichkeit", aber auch in seinem "Pflegebedarf" jenem Boden entspricht, der seit rund 15 Jahren im Apothekenbereich Verwendung findet und einen sehr guten Erhaltungszustand aufwies. Dabei handelte es sich um einen marmorähnlichen, geprägten PVC-Boden (Amtico 1980) mit einer (wegen dieser Prägung offenkundig) rauhen Oberfläche und (offenkundig) dunklem Farbton. Klar war, daß der Boden in einem Raum mit starker Kundenfrequenz zu verlegen war.
Da der Geschäftsführer der klagenden Partei über die "Eigenschaften des Belags Amtico 1980 fachlich nicht entsprechend informiert war", zog die beklagte Partei die Nebenintervenientin "als unentgeltlich tätig werdende Fachberaterin" bei. Deren Verkaufsberater wurde der Bedarf nach einem "dauerhaften und schönen" sowie "pflegeleichten" Boden eröffnet. Das Material Amtico 1980 war jedoch infolge Produktionseinstellung nicht mehr verfügbar, worüber der Geschäftsführer der beklagten Partei aufgeklärt wurde. Aufgrund dessen Entscheidung nach der Musterkollektion des Verkaufsberaters kamen drei Bodentypen in die engere Wahl. Diese Materialien hatten alle einen hellen Farbton und waren qualitativ gleichwertig. Ursprünglich waren auch Materialien mit dunklem Farbton im Gespräch. Der Geschäftsführer der beklagten Partei wählte schließlich "unter Zuhilfenahme" des Architekten das Material Amtico Imperial Marble IM 59 mit glatter Oberfläche sowie hellem und marmorähnlich strukturiertem Farbton aus, weil dieser mit den dunklen Möbeln des Geschäftsraums gut harmonierte. Dieses Material ist ein dem Stand der Technik entsprechender hochwertiger, mehrschichtiger PVC-Belag, der für die Verwendung in einer Drogerie "mit direktem Straßenzutritt sehr gut geeignet ist". Der Verschleiß entspricht "der höchsten Beanspruchungsklasse (5d) für derartige Böden in Österreich". Im Vergleich zum Bodenmaterial der Apotheke ist der vom Geschäftsführer der beklagten Partei für den Drogeriebereich ausgewählte Belag härter, sodaß erst "ab einer Belastung von 25N sichtbare Kratzspuren" auftreten. Wegen des hellen Farbtons und der glatten Oberflächenstruktur sind allerdings "- nicht völlig vermeidbare Verkratzungen - viel deutlicher sichtbar als bei einem dunklen, rauhen Boden".
Der Verkaufsberater der Nebenintervenientin hatte den Geschäftsführer der beklagten Partei vor der Auswahl darauf aufmerksam gemacht, "auftretende Verkratzungen" seien auf hellem Boden besser als auf dunklem Boden zu sehen. "Auf die Möglichkeit des Erkennens von Abriebspuren (Verstrichungen)" hatte er nicht hingewiesen, jedoch hervorgehoben, daß das ausgewählte Material wegen seiner glatten Oberfläche "größere Aufmerksamkeit" als rauhere Oberflächen - wie beispielsweise der Vergleichsboden im Apothekenraum - erfordere. Der Geschäftsführer der beklagten Partei hatte die Verwendung eines Materials mit rauher Oberfläche deshalb verworfen, weil es "die Gefahr von Schmutzablagerungen ... in sich berge". Nach der Auswahl wurde ihm vom Verkaufsberater der Nebenintervenientin mitgeteilt, es bedürfe zur Schonung des Bodens sogenannter "Sauberlaufzonen" in der Gestalt von Gummimatten bzw Teppichen vor und nach dem Haupteingang, damit "Schmutz bzw kleinere Steine" auf den Schuhen der Kunden bereits beim Betreten des Drogerieraums "abgerieben" würden. Der Verkaufsberater der Nebenintervenientin verwies ferner "auf eine notwendige, für das spätere Erscheinungsbild des Bodens entscheidende Erstbehandlung". Die Ausfolgung einer schriftlichen Pflegeanleitung unterblieb. Es wurde auch nicht über die Zweckmäßigkeit einer Bodenversiegelung und den regelmäßig erforderlichen Pflegebedarf gesprochen.
Der Geschäftsführer der klagenden Partei führte zum ausgewählten Material keine Beratung durch, er hatte es vor seiner Verlegung auch nicht gesehen. Nach der ÖNorm D 2236-1 Abschnitt 2.4.13. ist ein Bodenleger verpflichtet, Richtlinien über die Reinigung und Pflege eines Bodens auszufolgen. Die Verlegung des Bodens erfolgte aufgrund eines mündlichen Auftrags im Juni 1995 "mangelfrei und sachgemäß ..., möglicherweise grundgereinigt, nicht jedoch versiegelt".
Entweder unmittelbar nach Beendigung der Verlegungsarbeiten oder anläßlich der "Abnahme" des Bodens etwa 14 Tage später wurde die beklagte Partei über die erforderliche Bodenpflege mündlich informiert. Bei der "Abnahme" waren bereits "leichte Kratzer" vorhanden, die der Geschäftsführer der beklagten Partei sogleich bemängelte. Solche "kleineren bzw leichteren Kratzer" hätten sich mittels einer "gründlichen Grundreinigung" noch beseitigen lassen. Die beklagte Partei hatte jedoch die empfohlenen "Sauberlaufzonen" nicht eingerichtet. Vor dem Geschäftseingang wurde überhaupt kein Schmutzfänger verwendet, im Geschäftsraum wurde vor dem Pult ein 1,5 m bis 2 m langer und 1,2 m breiter hochfloriger Teppich aufgelegt, der Schmutz und Steinchen "nur zum geringen Teil abfangen konnte". Hätte die beklagte Partei der Empfehlung des Verkaufsberaters der Nebenintervenientin über die "Sauberlaufzonen" entsprochen, so wären die später "aufgetretenen Verkratzungen größtenteils verhindert" worden. Bei Besichtigung der (noch leichten) Kratzer anläßlich der Bodenabnahme wies "die klagende Partei ... die beklagte Partei ... auf eine mögliche (nachträgliche) Versiegelung mittels eines Dispersionsmaterials hin, die je nach Belastung des Bodens wiederholt werden müßte". In der Folge empfahl auch die Nebenintervenientin schriftlich die Versiegelung. Die beklagte Partei wünschte jedoch keine Versiegelung und führte eine solche auch nicht durch. Sie ließ den Boden bloß täglich mit warmem Seifenwasser reinigen.
Im Mai 1997 wies der Boden "durch Schmutzeinwanderung" deutlich sichtbare Kratz- und Schleifspuren und stark abgezeichneten Fugen auf. An den abgerundeten Kanten hatte sich Schmutz festgesetzt. Dadurch wird die "Brauchbarkeit des Bodens" nicht beeinträchtigt. Eine Bodenversiegelung nach Herstellervorschriften hätte die Bodenfestigkeit um etwa 10 % erhöht und "eine Verringerung der nunmehr vorhandenen Kratzspuren" im Ausmaß von etwa 50 % bewirkt. Deren gänzliche Beseitigung bzw die Verhinderung weiterer Kratzer ist nicht möglich.
Die klagende Partei begehrte den Zuspruch von 57.352,80 S sA. Davon entfielen 44.332,80 S auf den Kaufpreis für das Bodenmaterial und 13.020 S auf den Werklohn für die Verlegungsarbeiten, die mängelfrei erfolgt seien. Über die Materialeigenschaften sei die beklagte Partei von der Nebenintervenientin ausreichend informiert worden. Nunmehr vorhandene Kratzer seien geringfügige Mängel. Sie fielen überdies in den Verantwortungsbereich der beklagten Partei, die die Einrichtung von "Sauberlaufzonen", aber auch die erforderliche Bodenpflege unterlassen habe.
Die beklagte Partei wendete die Mangelhaftigkeit des verlegten Bodens ein, weil er den bedungenen Eigenschaften nicht entspreche und schon nach zwei Wochen zerkratzt gewesen sei. Die Bodenqualität hätte den Eigenschaften des Apothekenbodens entsprechen müssen. Die klagende Partei habe weder auf den Qualitätsunterschied noch rechtzeitig auf die Notwendigkeit einer Bodenversiegelung hingewiesen. Die Klageforderung sei mangels gehöriger Erfüllung nicht fällig. Andernfalls bestehe ein Preisminderungsanspruch. Die Kosten einer Mängelbehebung durch Neuverlegung und der wegen einer deshalb bedingten Betriebsunterbrechung verursachte Verdienstentgang würden gegen das Klagebegehren aus dem Titel des Schadenersatzes aufrechnungsweise eingewendet.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klageforderung mit 57.352,80 S zu Recht, die zur Aufrechnung eingewendete Gegenforderung dagegen nicht zu Recht bestehe, und gab dem Klagebegehren - abgesehen von einem Teil des Zinsenbegehrens - statt. Nach seiner Ansicht hätten die Streitteile einen Werklieferungsvertrag geschlossen, weil "das Schwergewicht des Vertrages auf der Verlegung des von der klagenden Partei beigestellten Bodens" gelegen sei. Der verlegte Boden sei nicht mangelhaft. Daß der Boden keine Verkratzungen zulasse bzw solche "nicht so leicht sichtbar" seien, sei weder ausdrücklich noch stillschweigend bedungen worden. Deshalb sei in der optischen Beeinträchtigung des Bodens auch kein Mangel zu erblicken. Der Klageanspruch sei somit ohne Preisminderungsanspruch der beklagten Partei fällig. Der Verkaufsberater der Nebenintervenientin sei Erfüllungsgehilfe der klagenden Partei. Ihm sei jedoch keine für den jetzigen Bodenzustand kausale "Aufklärungspflichtverletzung" anzulasten. Auch die Unterlassung der Ausfolgung der zur "Pflege bzw Versiegelung des Bodens" erforderlichen schriftlichen Anleitung sei nicht von Belang, weil die primäre Schadensursache in der fehlenden Schmutzschleuse vor dem Geschäftseingang liege. Selbst eine Versiegelung hätte nur die leichten Kratzer verhindert. Eine solche sei aber trotz entsprechender Hinweise nach der Verlegung unterblieben. Der aufrechnungsweise geltend gemachte Schadenersatzanspruch bestehe daher nicht zu Recht.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Urteil und sprach zunächst aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Mit Beschluß vom 8. Oktober 1998 änderte es diesen Ausspruch dahin ab, daß die ordentliche Revision doch zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, die leichte Erkennbarkeit von Abriebspuren auf hellen Böden sei allgemein bekannt. Deshalb wäre das Verlangen nach einem gesonderten Hinweis in diesem Punkt "eine Überspannung der Aufklärungspflichten". Soweit eine Aufklärung zu den Eigenschaften des Materials und den Maßnahmen zur Milderung seiner Abnützung erforderlich gewesen sei, sei sie ohnehin erfolgt. Es bleibe "lediglich übrig", daß der beklagten Partei keine schriftliche Pflegeanleitung - entsprechend der anwendbaren ÖNorm - erhalten habe. Das sei jedoch deshalb nicht entscheidungswesentlich, weil die Streitteile die Geltung von ÖNormen nicht vereinbart hätten.
Die spätere Abänderung seines Zulassungsausspruchs begründete das Gericht zweiter Instanz damit, daß die für die Ausfolgung einer schriftlichen Pflegeanleitung hier maßgebliche ÖNorm B 2236-1 auch dann "als Maßstab für die Sorgfaltspflichten des Werkherstellers" gelte, wenn deren Einbeziehung in das Vertragsverhältnis unterblieben sei. Der Oberste Gerichtshof könnte daher "zu einer vom Berufungsgericht abweichenden Rechtsansicht" gelangen.