Die außerordentliche Revision der Klägerin ist nicht zulässig.
Die Übertretung einer Schutznorm macht nur insofern für den durch die Übertretung verursachten Schaden haftbar, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden sollte (RIS-Justiz RS0027553). Auch im Amtshaftungsrecht ist zu untersuchen, welche Interessen die verletzte Norm schützen soll, um die Rechtswidrigkeit eines Organverhaltens beurteilen zu können (RIS-Justiz RS0050038). Selbst bei einer unvertretbaren Verletzung von Rechtsvorschriften sind nur jene Schäden zu ersetzen, deren Eintritt die übertretene Vorschrift gerade verhindern will oder deren Verhinderung zumindest mitbezweckt ist (1 Ob 157/04a). Ob der Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben ist, ist eine Auslegungsfrage im jeweiligen Einzelfall (RIS-Justiz RS0082346). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung kann dem Berufungsgericht in diesem Fall nicht vorgeworfen werden:
Das NÖ GVG 1989 räumte den Interessenten keine Parteistellung ein. § 11 Abs 5 leg cit sah in diesem Zusammenhang nur die Möglichkeit vor, nach Kundmachung eines bewilligungspflichtigen Rechtserwerbs das Interesse am Erwerb schriftlich anzumelden. Weder eine Beteiligung des Interessenten am weiteren Verfahren, noch ein Berufungsrecht waren vorgeschrieben. Die Anmeldung eines Interesses war allerdings insofern von Bedeutung, als nach der von der Klägerin herangezogenen Bestimmung des § 3 Abs 2 lit a NÖ GVG 1989 die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Zustimmung zu versagen hatte, wenn ua der Erwerber einer Liegenschaft kein Landwirt war und ein oder mehrere Interessenten vorhanden waren. Rechte des Interessenten wurden dadurch aber weder begründet noch berührt (VfGH 29. 10. 2009, B 1127/2009 mH auf VfSlg 13.519/1993). Das NÖ GVG 2007 räumt nunmehr Interessenten (§ 3 Z 4 leg cit) in § 11 Abs 5 letzter Satz die Stellung als Partei iSd § 8 AVG ein. § 1 Z 1 und 2 NÖ GVG 2007 definiert als Ziel des Gesetzes die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft und die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Diese Vorgaben waren bereits im NÖ GVG 1989 enthalten, dessen § 3 Abs 1 eine Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft dann ausschloss, wenn dieses mit dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstands bzw eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht zu vereinen war.Das NÖ GVG 1989 räumte den Interessenten keine Parteistellung ein. Paragraph 11, Absatz 5, leg cit sah in diesem Zusammenhang nur die Möglichkeit vor, nach Kundmachung eines bewilligungspflichtigen Rechtserwerbs das Interesse am Erwerb schriftlich anzumelden. Weder eine Beteiligung des Interessenten am weiteren Verfahren, noch ein Berufungsrecht waren vorgeschrieben. Die Anmeldung eines Interesses war allerdings insofern von Bedeutung, als nach der von der Klägerin herangezogenen Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, NÖ GVG 1989 die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Zustimmung zu versagen hatte, wenn ua der Erwerber einer Liegenschaft kein Landwirt war und ein oder mehrere Interessenten vorhanden waren. Rechte des Interessenten wurden dadurch aber weder begründet noch berührt (VfGH 29. 10. 2009, B 1127 aus 2009, mH auf VfSlg 13.519 aus 1993,). Das NÖ GVG 2007 räumt nunmehr Interessenten (Paragraph 3, Ziffer 4, leg cit) in Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz die Stellung als Partei iSd Paragraph 8, AVG ein. Paragraph eins, Ziffer eins und 2 NÖ GVG 2007 definiert als Ziel des Gesetzes die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft und die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Diese Vorgaben waren bereits im NÖ GVG 1989 enthalten, dessen Paragraph 3, Absatz eins, eine Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft dann ausschloss, wenn dieses mit dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstands bzw eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht zu vereinen war.
Die Revisionswerberin meint, dass sie als Mitglied eines „leistungsfähigen Bauernstands“ - also einer bestimmten Personengruppe - durch die Bestimmungen des NÖ GVG 1989 geschützt werde, und zwar völlig unabhängig von ihrer Parteistellung. Bei der Beurteilung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs ist aber das anzuwendende Schutzgesetz teleologisch zu interpretieren, um herauszufinden, ob die jeweilig übertretene Vorschrift den in einem konkreten Fall eingetretenen Schaden verhüten wollte (RIS-Justiz RS0008775). Die Klägerin behauptet hier gar keinen Schaden, der darin liegen soll, dass der Zuschlag an die Meistbieter die Leistungsfähigkeit anderer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe beeinträchtigt. Sie macht vielmehr fiktive Erträge aus der nicht an sie zugeschlagenen Liegenschaft als Schadenersatzforderung geltend und vernachlässigt dabei noch die im Fall des Zuschlags aufgelaufenen erheblichen Kosten (Angebotspreis 370.000 EUR zuzüglich Gebühren- und Kreditbelastung). Die Auffassung des Berufungsgerichts, das NÖ GVG 1989 schütze nicht einen Anspruch der Interessentin auf Erwerb der Liegenschaft und Erzielung von Erträgen, stellt sich somit keinesfalls als unvertretbar dar.