Entscheidung 1 Ob 34/20m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.02.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A*****, geboren am ***** 2004, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Kindes, vertreten durch das Land Niederösterreich (Kinder- und Jugendhilfeträger), gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 1. Oktober 2019, GZ 16 R 284/19g-102, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 2. August 2019, GZ 2 Pu 193/14y-97, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Kind befindet sich in Pflege und Erziehung der Mutter. Es besteht bereits ein Unterhaltstitel über die Zahlungspflicht des Vaters in Höhe von 380 EUR monatlich.
Über den Unterhaltserhöhungsantrag des Kindes wurde der Vater vom Erstgericht zusätzlich zu einer (weiteren) Leistung von 150 EUR monatlich ab 1. 8. 2019 verpflichtet.
Das Rekursgericht gab dem vom Kind gegen die Abweisung von weiteren 50 EUR pro Monat erhobenen Rekurs nicht Folge und bestätigte diesen Beschluss. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es zur Frage der Berechnung des Unterhalts bei Bezug des (halben) Familienbonus Plus für zulässig.
Da dem vom Kind erhobenen Revisionsrekurs ein eindeutiger Rechtsmittelantrag fehlte, wurde der Akt mit Beschluss vom 16. 12. 2019 zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Das Erstgericht legte den erstgerichtlichen Akt nach fristgerechter Verbesserung dem Obersten Gerichtshof erneut vor, ohne allerdings zuvor dem Vater das rechtliche Gehör zum verbesserten Revisionsrekurs einzuräumen.
Rechtliche Beurteilung
Da nach § 68 Abs 1 AußStrG das Revisionsrekursverfahren zweiseitig ist, wenn – wie hier – mit dem angefochtenen Beschluss „über die Sache“ entschieden wurde, ist der Akt dem Obersten Gerichtshof erst nach Zustellung auch des verbesserten Revisionsrekurses an den Vater und Ablauf der durch diese Zustellung ausgelösten 14 tätigen Frist (mit einer allenfalls eingebrachten Revisionsrekursbeantwortung) – im Wege des Rechtsmittelgerichts – wieder vorzulegen.Da nach Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG das Revisionsrekursverfahren zweiseitig ist, wenn – wie hier – mit dem angefochtenen Beschluss „über die Sache“ entschieden wurde, ist der Akt dem Obersten Gerichtshof erst nach Zustellung auch des verbesserten Revisionsrekurses an den Vater und Ablauf der durch diese Zustellung ausgelösten 14 tätigen Frist (mit einer allenfalls eingebrachten Revisionsrekursbeantwortung) – im Wege des Rechtsmittelgerichts – wieder vorzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00034.20M.0226.000
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020
Dokumentnummer
JJT_20200226_OGH0002_0010OB00034_20M0000_000