Der erkennbar gegen die Bestimmung des Landesgerichtes Linz gerichtete Rekurs des Dipl.Ing. Wilhelm P*** ist nicht berechtigt. Da das Oberlandesgericht Linz nicht in der Sache als Rechtsmittelgericht, sondern in erster Instanz im Ablehnungs- bzw. Delegierungsverfahren entschied, war es ihm verwehrt, auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für die vorliegenden Klagen einzugehen; dies kann daher auch vom Obersten Gerichtshof als zweite Instanz im Ablehnungsverfahren nicht aufgegriffen werden. Gleichwohl sei der Rekurswerber darauf hingewiesen, daß ein im Rechtsweg durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch nur vorliegt, wenn zwei Rechtssubjekte sich gleichberechtigt gegenüberstehen (SZ 57/154; JBl. 1985, 240; SZ 56/33 uva). Der Kläger nimmt aber die Beklagten primär wegen ihrer in Vollziehung der Gesetze erfolgten richterlichen Tätigkeiten in Anspruch und will damit auf ihr richterliches Verhalten einwirken, so daß Natur und Wesen des geltend gemachten Anspruches im öffentlichen Recht zu finden sind. Im übrigen will er ihnen gegenüber einer Haftung für Schäden aus schuldhaftem rechtswidrigem richterlichem Verhalten, was aber nur im Amtshaftungswege gegenüber dem Rechtsträger Bund, gemäß § 9 Abs. 6 AHG aber nicht gegenüber dem Organ zulässig ist, festgestellt wissen.Der erkennbar gegen die Bestimmung des Landesgerichtes Linz gerichtete Rekurs des Dipl.Ing. Wilhelm P*** ist nicht berechtigt. Da das Oberlandesgericht Linz nicht in der Sache als Rechtsmittelgericht, sondern in erster Instanz im Ablehnungs- bzw. Delegierungsverfahren entschied, war es ihm verwehrt, auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für die vorliegenden Klagen einzugehen; dies kann daher auch vom Obersten Gerichtshof als zweite Instanz im Ablehnungsverfahren nicht aufgegriffen werden. Gleichwohl sei der Rekurswerber darauf hingewiesen, daß ein im Rechtsweg durchsetzbarer privatrechtlicher Anspruch nur vorliegt, wenn zwei Rechtssubjekte sich gleichberechtigt gegenüberstehen (SZ 57/154; JBl. 1985, 240; SZ 56/33 uva). Der Kläger nimmt aber die Beklagten primär wegen ihrer in Vollziehung der Gesetze erfolgten richterlichen Tätigkeiten in Anspruch und will damit auf ihr richterliches Verhalten einwirken, so daß Natur und Wesen des geltend gemachten Anspruches im öffentlichen Recht zu finden sind. Im übrigen will er ihnen gegenüber einer Haftung für Schäden aus schuldhaftem rechtswidrigem richterlichem Verhalten, was aber nur im Amtshaftungswege gegenüber dem Rechtsträger Bund, gemäß Paragraph 9, Absatz 6, AHG aber nicht gegenüber dem Organ zulässig ist, festgestellt wissen.
Soweit dem für zahllose Gerichtsentscheidungen verschiedener Instanzen und Rechtssachen gemeinsam abgefaßten Schreiben des Rekurswerbers überhaupt konkrete Behauptungen und Anträge entnommen werden können, muß ihm - zum wiederholten Male - bedeutet werden, daß die bloße Behauptung, alle Richter des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz seien befangen, weil sie miteinander befreundet seien, rechtswidrige Handlungen anderer Kollegen aus verschiedensten Gründen (Abwehr von Ersatzforderungen, Aufrechterhaltung ungesetzlicher Ablehnungsjudikatur, Karrieregründe, ....) deckten usw., unzulässige Pauschalablehnungen darstellen (vgl. die dem Einschreiter bekannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 8 N 11/88, 8 N 14/88 uva). Der Einschreiter darf auch nicht übersehen, daß eine Befangenheitserklärung oder erfolgreiche Ablehnung eines Richters gegenüber einer Mitpartei (des Einschreiters in einem ehemaligen Strafverfahren) nur diesen einen Fall betraf.Soweit dem für zahllose Gerichtsentscheidungen verschiedener Instanzen und Rechtssachen gemeinsam abgefaßten Schreiben des Rekurswerbers überhaupt konkrete Behauptungen und Anträge entnommen werden können, muß ihm - zum wiederholten Male - bedeutet werden, daß die bloße Behauptung, alle Richter des Sprengels des Oberlandesgerichtes Linz seien befangen, weil sie miteinander befreundet seien, rechtswidrige Handlungen anderer Kollegen aus verschiedensten Gründen (Abwehr von Ersatzforderungen, Aufrechterhaltung ungesetzlicher Ablehnungsjudikatur, Karrieregründe, ....) deckten usw., unzulässige Pauschalablehnungen darstellen vergleiche die dem Einschreiter bekannten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 8 N 11/88, 8 N 14/88 uva). Der Einschreiter darf auch nicht übersehen, daß eine Befangenheitserklärung oder erfolgreiche Ablehnung eines Richters gegenüber einer Mitpartei (des Einschreiters in einem ehemaligen Strafverfahren) nur diesen einen Fall betraf.
Dem Rechtsmittel ist daher nicht Folge zu geben.