Die dagegen erhobenen Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin sind berechtigt.
Zu Recht hat die beklagte Partei, soweit es um die Verletzung vertraglicher Pflichten geht, ihre mangelnde Passivlegitimation schon in erster Instanz eingewendet. Den Bestandvertrag mit dem Kläger hat die dabei vom Bundesstrombauamt vertretene DHK abgeschlossen. Das Gericht zweiter Instanz hat deren Rechtsstellung zutreffend dargelegt, daraus aber nicht die richtigen Schlußfolgerungen gezogen:
Gemäß § 1 Abs 1 des Bundesgesetzes vom 16.12.1927, BGBl 372, über die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz wurde zum Zweck der Erhaltung der aufgrund der Donauregulierungsgesetze ausgeführten Schutz- und Dammbauarbeiten in der näher bezeichneten Strecke der Donau sowie zum Zweck der Erhaltung des Betriebs und der Verwaltung der damit zusammenhängenden Anlagen und Grundflächen die DHK gebildet, an der sich der Bund, das Bundesland Niederösterreich und die Gemeinde Wien, letztere zugleich für das Bundesland Wien, beteiligten. Die durch Gesetz gebildete DHK ist - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten - keineswegs eine bloße Miteigentümer- oder Interessengemeinschaft der daran beteiligten Personen ohne Rechtspersönlichkeit, sondern eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Gemäß § 139 Abs 2 WRG sind die bis dahin durch Gesetz gebildeten Konkurrenzen - also auch und vor allem die DHK - Wasserverbände, die § 87 Abs 1 WRG zufolge Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 16.12.1927, Bundesgesetzblatt 372, über die Bildung einer Donauhochwasserschutz-Konkurrenz wurde zum Zweck der Erhaltung der aufgrund der Donauregulierungsgesetze ausgeführten Schutz- und Dammbauarbeiten in der näher bezeichneten Strecke der Donau sowie zum Zweck der Erhaltung des Betriebs und der Verwaltung der damit zusammenhängenden Anlagen und Grundflächen die DHK gebildet, an der sich der Bund, das Bundesland Niederösterreich und die Gemeinde Wien, letztere zugleich für das Bundesland Wien, beteiligten. Die durch Gesetz gebildete DHK ist - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten - keineswegs eine bloße Miteigentümer- oder Interessengemeinschaft der daran beteiligten Personen ohne Rechtspersönlichkeit, sondern eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Gemäß Paragraph 139, Absatz 2, WRG sind die bis dahin durch Gesetz gebildeten Konkurrenzen - also auch und vor allem die DHK - Wasserverbände, die Paragraph 87, Absatz eins, WRG zufolge Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
Die Geschäfte der DHK als Körperschaft des öffentlichen Rechts führte zufolge § 1 des Bundesgesetzes vom 3.7.1973, BGBl 367, betreffend die Bediensteten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz im maßgeblichen Zeitpunkt - also bei Abschluß des Bestandvertrages mit dem Kläger - in deren Namen das Bundesstrombauamt. Erst nach § 3 Z 1 lit e des am 10.1.1992 kundgemachten und an diesem Tag in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer "Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft", BGBl 1992/11, umfaßt der Wirkungsbereich der gemäß § 1 dieses Gesetzes zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Sitz in Wien eingerichteten Wasserstraßendirektion unter anderem auch die Erfüllung der Aufgaben, die sie aufgrund des Bundesgesetzes BGBl 1927/372 idF BGBl II 1934/95 und des BGBl 1973/367 wahrzunehmen hat.Die Geschäfte der DHK als Körperschaft des öffentlichen Rechts führte zufolge Paragraph eins, des Bundesgesetzes vom 3.7.1973, BGBl 367, betreffend die Bediensteten der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz im maßgeblichen Zeitpunkt - also bei Abschluß des Bestandvertrages mit dem Kläger - in deren Namen das Bundesstrombauamt. Erst nach Paragraph 3, Ziffer eins, Litera e, des am 10.1.1992 kundgemachten und an diesem Tag in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Organisationsprivatisierung der Wasserstraßendirektion und die Gründung einer "Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft", BGBl 1992/11, umfaßt der Wirkungsbereich der gemäß Paragraph eins, dieses Gesetzes zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Sitz in Wien eingerichteten Wasserstraßendirektion unter anderem auch die Erfüllung der Aufgaben, die sie aufgrund des Bundesgesetzes BGBl 1927/372 in der Fassung BGBl römisch zwei 1934/95 und des BGBl 1973/367 wahrzunehmen hat.
Daraus, daß die dem Kläger in Bestand gegebene Grundfläche im Miteigentum der beklagten Partei und der Stadt Wien steht und die DHK zur Erhaltung des Betriebs und der Verwaltung der damit zusammenhängenden Anlagen und Grundflächen gebildet wurde, schloß das Berufungsgericht, die DHK habe den Bestandvertrag mit dem Kläger als gesetzlich bestellte Verwalterin der Grundstücke im Namen deren Miteigentümer abgeschlossen; eigene Rechte würde sie nur dann ausüben, wenn sie selbst Eigentümerin des davon betroffenen Grundstücks wäre. Zu Recht verweisen demgegenüber die Revisionswerber auf die Bestimmung des § 2 Abs 1 des Gesetzes, durch das die DHK konstituiert wurde, wonach die Einnahmen aus der Verwertung der im Miteigentum der genannten Gebietskörperschaften stehenden und der DHK zur Verwaltung und Nutznießung überlassenen Grundflächen dieser bis zu einem bestimmten Jahresbetrag zur Verfügung gestellt werden. Die "Verwertung" der Grundstücke in Form der Überlassung nicht nur zur Verwaltung, sondern auch zur Nutznießung durch die DHK kann nur als die dieser unmittelbar durch das Gesetz eingeräumte Rechtsstellung als Fruchtnießerin oder doch als eine dieser im Sinne des § 505 ABGB weitgehend angenäherte Rechtsstellung als Gebrauchsberechtigte (vgl Petrasch in Rummel, ABGB Rz 1 hiezu) verstanden werden, die sich durch die Verwertung der im Miteigentum der Gebietskörperschaften stehenden Grundstücke - vor allem also auch durch deren Inbestandgabe - Einnahmen zu verschaffen hatte, um ihre aus dem gesetzlichen Zweck ihrer Errichtung abzuleitenden Aufgaben finanzieren zu können. Die DHK hat daher den Bestandvertrag - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht etwa in Vertretung der Miteigentümer der in Bestand gegebenen Grundfläche in deren Namen, sondern im eigenen Namen als Nutznießerin des ihr überlassenen Grundstücks und - in Erfüllung der ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben - auch für eigene Rechte abgeschlossen; daß sie nicht Eigentümerin der Bestandsache war, tat der wirksamen Begründung des Bestandverhältnisses keinen Abbruch.Daraus, daß die dem Kläger in Bestand gegebene Grundfläche im Miteigentum der beklagten Partei und der Stadt Wien steht und die DHK zur Erhaltung des Betriebs und der Verwaltung der damit zusammenhängenden Anlagen und Grundflächen gebildet wurde, schloß das Berufungsgericht, die DHK habe den Bestandvertrag mit dem Kläger als gesetzlich bestellte Verwalterin der Grundstücke im Namen deren Miteigentümer abgeschlossen; eigene Rechte würde sie nur dann ausüben, wenn sie selbst Eigentümerin des davon betroffenen Grundstücks wäre. Zu Recht verweisen demgegenüber die Revisionswerber auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes, durch das die DHK konstituiert wurde, wonach die Einnahmen aus der Verwertung der im Miteigentum der genannten Gebietskörperschaften stehenden und der DHK zur Verwaltung und Nutznießung überlassenen Grundflächen dieser bis zu einem bestimmten Jahresbetrag zur Verfügung gestellt werden. Die "Verwertung" der Grundstücke in Form der Überlassung nicht nur zur Verwaltung, sondern auch zur Nutznießung durch die DHK kann nur als die dieser unmittelbar durch das Gesetz eingeräumte Rechtsstellung als Fruchtnießerin oder doch als eine dieser im Sinne des Paragraph 505, ABGB weitgehend angenäherte Rechtsstellung als Gebrauchsberechtigte vergleiche Petrasch in Rummel, ABGB Rz 1 hiezu) verstanden werden, die sich durch die Verwertung der im Miteigentum der Gebietskörperschaften stehenden Grundstücke - vor allem also auch durch deren Inbestandgabe - Einnahmen zu verschaffen hatte, um ihre aus dem gesetzlichen Zweck ihrer Errichtung abzuleitenden Aufgaben finanzieren zu können. Die DHK hat daher den Bestandvertrag - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes - als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht etwa in Vertretung der Miteigentümer der in Bestand gegebenen Grundfläche in deren Namen, sondern im eigenen Namen als Nutznießerin des ihr überlassenen Grundstücks und - in Erfüllung der ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben - auch für eigene Rechte abgeschlossen; daß sie nicht Eigentümerin der Bestandsache war, tat der wirksamen Begründung des Bestandverhältnisses keinen Abbruch.
Ansprüche aus der Verletzung bestandvertraglicher Pflichten im Sinne des § 1096 ABGB kann der Kläger gegen die beklagte Partei nicht mit Erfolg geltend machen, weil sie nicht seine Vertragspartnerin ist.Ansprüche aus der Verletzung bestandvertraglicher Pflichten im Sinne des Paragraph 1096, ABGB kann der Kläger gegen die beklagte Partei nicht mit Erfolg geltend machen, weil sie nicht seine Vertragspartnerin ist.
Der Kläger stützt gleichfalls zu Unrecht seinen Ersatzanspruch auch auf einen Verstoß der beklagten Partei gegen die sie gemäß § 12 BStrG treffenden Verhaltenspflichten: Nach dieser Vorschrift ist der Bund zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen verpflichtet, wenn durch den Bau einer Bundesstraße bestehende Straßen, Wege, Zu- und Abfahrten unterbrochen oder sonst unbenützbar gemacht werden. Die beklagte Partei hat demgegenüber eingewendet, solche Ansprüche seien nicht gegen sie, sondern die Nebenintervenientin zu richten, habe sie dieser doch gemäß § 1 Abs 1 lit a des Bundesgesetzes BGBl 1985/372 die Planung und Errichtung der Donauuferautobahn A 22 übertragen. Da die beklagte Partei mit dem Kläger in keiner vertraglichen Beziehung steht, kann dieser den Ersatz des begehrten Vermögensschadens (Verdienstentgang) gegen jene nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn die beklagte Partei eine Vorschrift übertreten hat, die gerade auch die Vermeidung solcher Schäden wie den eingeklagten Vermögensnachteil bezweckt. Ob § 12 BStrG in diesem Sinne als Schutzgesetz (§ 1311 ABGB) zu beurteilen ist, muß aber deshalb nicht näher geprüft werden, weil die beklagte Partei dem Bau der in Frage stehenden Bundesstraße und damit auch die Wahrnehmung der mit dem Bau verbundenen gesetzlichen Verhaltenspflichten im Wege eines Bundesgesetzes (BGBl 1985/372) auf einen selbständigen Unternehmer (die als Nebenintervenientin beigetretene Aktiengesellschaft) übertragen hat (vgl. SZ 63/217). Soweit dann überhaupt eine Haftung zu bejahen wäre, müßte der Kläger daher die Nebenintervenientin in Anspruch nehmen, wogegen ihm die beklagte Partei nur dann einzustehen hätte, wenn sie eine sie treffende zusätzliche Überwachungspflicht übertreten hätte (vgl etwa SZ 52/33, EvBl 1981/231 und ZVR 1988/128 zur vergleichbaren Übertragung der dem Wegehalter gemäß § 1319 a ABGB obliegenden Streupflicht auf einen selbständigen Unternehmer). Worin eine Verletzung solcher Überwachungspflichten - die sonst gleichfalls denkbare Verletzung sorgfältiger Auswahl kommt angesichts der besonderen Gesetzeslage nicht in Betracht - anzunehmen wäre, hat der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht behauptet.Der Kläger stützt gleichfalls zu Unrecht seinen Ersatzanspruch auch auf einen Verstoß der beklagten Partei gegen die sie gemäß Paragraph 12, BStrG treffenden Verhaltenspflichten: Nach dieser Vorschrift ist der Bund zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen verpflichtet, wenn durch den Bau einer Bundesstraße bestehende Straßen, Wege, Zu- und Abfahrten unterbrochen oder sonst unbenützbar gemacht werden. Die beklagte Partei hat demgegenüber eingewendet, solche Ansprüche seien nicht gegen sie, sondern die Nebenintervenientin zu richten, habe sie dieser doch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Bundesgesetzes BGBl 1985/372 die Planung und Errichtung der Donauuferautobahn A 22 übertragen. Da die beklagte Partei mit dem Kläger in keiner vertraglichen Beziehung steht, kann dieser den Ersatz des begehrten Vermögensschadens (Verdienstentgang) gegen jene nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn die beklagte Partei eine Vorschrift übertreten hat, die gerade auch die Vermeidung solcher Schäden wie den eingeklagten Vermögensnachteil bezweckt. Ob Paragraph 12, BStrG in diesem Sinne als Schutzgesetz (Paragraph 1311, ABGB) zu beurteilen ist, muß aber deshalb nicht näher geprüft werden, weil die beklagte Partei dem Bau der in Frage stehenden Bundesstraße und damit auch die Wahrnehmung der mit dem Bau verbundenen gesetzlichen Verhaltenspflichten im Wege eines Bundesgesetzes (BGBl 1985/372) auf einen selbständigen Unternehmer (die als Nebenintervenientin beigetretene Aktiengesellschaft) übertragen hat vergleiche SZ 63/217). Soweit dann überhaupt eine Haftung zu bejahen wäre, müßte der Kläger daher die Nebenintervenientin in Anspruch nehmen, wogegen ihm die beklagte Partei nur dann einzustehen hätte, wenn sie eine sie treffende zusätzliche Überwachungspflicht übertreten hätte vergleiche etwa SZ 52/33, EvBl 1981/231 und ZVR 1988/128 zur vergleichbaren Übertragung der dem Wegehalter gemäß Paragraph 1319, a ABGB obliegenden Streupflicht auf einen selbständigen Unternehmer). Worin eine Verletzung solcher Überwachungspflichten - die sonst gleichfalls denkbare Verletzung sorgfältiger Auswahl kommt angesichts der besonderen Gesetzeslage nicht in Betracht - anzunehmen wäre, hat der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht behauptet.
Da die beklagte Partei mangels vertraglicher Beziehungen und in Anbetracht der gesetzlichen Übertragung der Planung und Errichtung der Autobahn weder eine vertragliche noch eine deliktische Haftung trifft, ist in Stattgebung der Revision das Ersatzbegehren abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.