Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist insoweit zulässig, als sie sich gegen die Rechtsansicht der Untergerichte wendet, daß der Klägerin der gesetzliche Unterhalt nach § 66 EheG. und nicht nach § 68 EheG. gebühre. Denn es handelt sich dabei um die Frage des Verschuldens bei der Scheidung, die nach dem Judikat 60 neu (SZ. XXVII 177) den Grund des Anspruches berührt.Die Revision ist insoweit zulässig, als sie sich gegen die Rechtsansicht der Untergerichte wendet, daß der Klägerin der gesetzliche Unterhalt nach Paragraph 66, EheG. und nicht nach Paragraph 68, EheG. gebühre. Denn es handelt sich dabei um die Frage des Verschuldens bei der Scheidung, die nach dem Judikat 60 neu (SZ. römisch 27 177) den Grund des Anspruches berührt.
Schon aus den Überschriften zu den den Unterhaltsanspruch regelnden Paragraphen 66 - 68 ("Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens") und 69 ("Unterhaltspflicht bei Scheidung aus anderen Gründen") geht hervor, daß das Unterscheidungsmerkmal, ob es sich im Ehescheidungsverfahren um Scheidungsgrunde auf Grund eines Verschuldens oder ohne ein solches gehandelt hat, für die Unterhaltspflicht von maßgebender Bedeutung ist. Grundlage dafür, ob der Unterhalt nach §§ 66, 67, 68 oder nach § 69 EheG. geleistet werden muß, soll daher das Scheidungserkenntnis sein, in dem über die Scheidung und den Scheidungsgrund mit Rechtskraftwirkung entschieden worden ist. Handelte es sich im Scheidungsverfahren um einen Scheidungsgrund, für den das Verschulden eines der Ehegatten nicht von Bedeutung war, kann der Unterhalt nur nach § 69 EheG. zugesprochen werden, mag sich der Scheidungsrichter auch in der Begründung seines Urteils mit der Schuld der Ehegatten auseinandergesetzt haben. Nur dasjenige Verschulden ist für die Unterhaltspflicht von Bedeutung, über das im Scheidungsprozeß rechtskräftig erkannt worden ist und nach der Natur des geltend gemachten Scheidungsgrundes erkannt werden konnte. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Verschulden im Spruch oder in der Begründung des Scheidungsurteils ausgesprochen worden ist, wie Schwind (Kommentar zum österreichischen Eherecht, S. 234) mit Recht annimmt. Die Meinung des Beklagten freilich, Schwind halte jede Erörterung des Verschuldens in den Urteilsgrunden für maßgebend, ist nicht zutreffend, wie sich aus dessen Ausführungen a. a. O. S. 210 ergibt. Zu demselben Ergebnis ist schon die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 632/55 gekommen.Schon aus den Überschriften zu den den Unterhaltsanspruch regelnden Paragraphen 66 - 68 ("Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens") und 69 ("Unterhaltspflicht bei Scheidung aus anderen Gründen") geht hervor, daß das Unterscheidungsmerkmal, ob es sich im Ehescheidungsverfahren um Scheidungsgrunde auf Grund eines Verschuldens oder ohne ein solches gehandelt hat, für die Unterhaltspflicht von maßgebender Bedeutung ist. Grundlage dafür, ob der Unterhalt nach Paragraphen 66, 67, 68, oder nach Paragraph 69, EheG. geleistet werden muß, soll daher das Scheidungserkenntnis sein, in dem über die Scheidung und den Scheidungsgrund mit Rechtskraftwirkung entschieden worden ist. Handelte es sich im Scheidungsverfahren um einen Scheidungsgrund, für den das Verschulden eines der Ehegatten nicht von Bedeutung war, kann der Unterhalt nur nach Paragraph 69, EheG. zugesprochen werden, mag sich der Scheidungsrichter auch in der Begründung seines Urteils mit der Schuld der Ehegatten auseinandergesetzt haben. Nur dasjenige Verschulden ist für die Unterhaltspflicht von Bedeutung, über das im Scheidungsprozeß rechtskräftig erkannt worden ist und nach der Natur des geltend gemachten Scheidungsgrundes erkannt werden konnte. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Verschulden im Spruch oder in der Begründung des Scheidungsurteils ausgesprochen worden ist, wie Schwind (Kommentar zum österreichischen Eherecht, S. 234) mit Recht annimmt. Die Meinung des Beklagten freilich, Schwind halte jede Erörterung des Verschuldens in den Urteilsgrunden für maßgebend, ist nicht zutreffend, wie sich aus dessen Ausführungen a. a. O. S. 210 ergibt. Zu demselben Ergebnis ist schon die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 632/55 gekommen.
Im vorliegenden Fall war die Ehescheidungsklage nur auf den Scheidungsgrund des § 55 EheG., also einen Tatbestand gestützt, für den das Verschulden der damaligen Beklagten und heutigen Klägerin bedeutungslos sein mußte. Dem heutigen Beklagten wäre es vielleicht freigestanden, auch den Ehescheidungsgrund des § 49 EheG. (Eheverfehlungen) heranzuziehen und es zum Ausspruch des Verschuldens der damaligen Beklagten kommen zu lassen. Nach § 55 EheG. aber hatte das Scheidungsgericht nur auszusprechen, ob der Scheidungsgrund nach § 55 EheG. vorliegt, und gemäß § 61 Abs. 2 EheG. auf Antrag der damaligen Beklagten auch über das Verschulden des damaligen Klägers zu erkennen. Nur dieser Ausspruch ist die Grundlage der Unterhaltsentscheidung. Im Scheidungsverfahren war zwar das konkurrierende Verschulden der heutigen Klägerin gleichfalls Gegenstand der Erörterung in der Urteilsbegründung. Dieses Verschulden spielte aber nur im Zusammenhang mit dem von der heutigen Klägerin gegen die Ehescheidung erhobenen Widerspruch nach § 55 Abs. 2 EheG., nicht aber mit dem Ehescheidungsgrund selbst eine Rolle. Derartige Erörterungen über das Verschulden konnten den in Rechtskraft erwachsenen Ausspruch, daß (nur) den heutigen Beklagten ein Verschulden treffe, nicht zu dessen Gunsten beseitigen. Der Hinweis des Beklagten, diese Auslegung des Gesetzes sei nicht billig, scheint dem Obersten Gerichtshof unbegrundet zu sein. Der Beklagte mußte bei der Geltendmachung des Scheidungsgrundes nach § 55 EheG. von vorneherein damit rechnen, daß er einen Schuldausspruch gegen seine Gattin nicht erwarten könne. Daß das Scheidungsgericht dessen ungeachtet wegen eines Nebenumstandes genötigt war, die Mitschuld der Klägerin zu prüfen, beruht auf einer Zufälligkeit der damaligen prozessualen Situation, die dem Beklagten keinen Vorteil verschaffen kann.Im vorliegenden Fall war die Ehescheidungsklage nur auf den Scheidungsgrund des Paragraph 55, EheG., also einen Tatbestand gestützt, für den das Verschulden der damaligen Beklagten und heutigen Klägerin bedeutungslos sein mußte. Dem heutigen Beklagten wäre es vielleicht freigestanden, auch den Ehescheidungsgrund des Paragraph 49, EheG. (Eheverfehlungen) heranzuziehen und es zum Ausspruch des Verschuldens der damaligen Beklagten kommen zu lassen. Nach Paragraph 55, EheG. aber hatte das Scheidungsgericht nur auszusprechen, ob der Scheidungsgrund nach Paragraph 55, EheG. vorliegt, und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, EheG. auf Antrag der damaligen Beklagten auch über das Verschulden des damaligen Klägers zu erkennen. Nur dieser Ausspruch ist die Grundlage der Unterhaltsentscheidung. Im Scheidungsverfahren war zwar das konkurrierende Verschulden der heutigen Klägerin gleichfalls Gegenstand der Erörterung in der Urteilsbegründung. Dieses Verschulden spielte aber nur im Zusammenhang mit dem von der heutigen Klägerin gegen die Ehescheidung erhobenen Widerspruch nach Paragraph 55, Absatz 2, EheG., nicht aber mit dem Ehescheidungsgrund selbst eine Rolle. Derartige Erörterungen über das Verschulden konnten den in Rechtskraft erwachsenen Ausspruch, daß (nur) den heutigen Beklagten ein Verschulden treffe, nicht zu dessen Gunsten beseitigen. Der Hinweis des Beklagten, diese Auslegung des Gesetzes sei nicht billig, scheint dem Obersten Gerichtshof unbegrundet zu sein. Der Beklagte mußte bei der Geltendmachung des Scheidungsgrundes nach Paragraph 55, EheG. von vorneherein damit rechnen, daß er einen Schuldausspruch gegen seine Gattin nicht erwarten könne. Daß das Scheidungsgericht dessen ungeachtet wegen eines Nebenumstandes genötigt war, die Mitschuld der Klägerin zu prüfen, beruht auf einer Zufälligkeit der damaligen prozessualen Situation, die dem Beklagten keinen Vorteil verschaffen kann.
Die Untergerichte sind mit Recht zur Überzeugung gekommen, daß der Beklagte nach § 69 Abs. 1 und §§ 66, 67 EheG. und nicht nach § 68 EheG. unterhaltspflichtig ist.Die Untergerichte sind mit Recht zur Überzeugung gekommen, daß der Beklagte nach Paragraph 69, Absatz eins und Paragraphen 66, 67, EheG. und nicht nach Paragraph 68, EheG. unterhaltspflichtig ist.