Entscheidung 1 Ob 343/98t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.11.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Georg K*****, wider die beklagten Parteien 1.) Republik Österreich, 2.) Gerichtsvollzieher N. M*****, 3.) Vizepräsident Dr. G*****, 4.) Hofrat Dr. K*****, 5.) Hofrat Dr. N*****, 6.) Verlassenschaft nach Hofrat Dr. R*****, 7.) Hofrätin Dr. G*****, 8.) Senatspräsident Dr. W*****, 9.) Dr. Georg Z*****, 10.) Richter Dr. R*****, 11.) Richter Dr. K*****, 12.) Vizepräsident Hofrat Dr. O*****, 13.) Richter Dr. Hans L*****, 14.) Richterin Dr. Christa Z*****, 15.) Richter Dr. Karl V*****, 16.) Richterin Dr. S*****, 17.) Richter Mag. T*****, 18.) Gerichtsvollzieher E***** und 19.) Gerichtsvollzieher G*****, wegen S 731.000,- s. A. und Feststellung (Streitwert S 69.000,-), über die Anträge der klagenden Partei den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Anträge der klagenden Partei auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf Delegierung nach dem Amtshaftungsgesetz, auf Fristsetzung und auf "Feststellung bzw. Gestaltung des Rechts auf Einbringung eines Revisionsrekurses" werden
zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 24. März 1998 wies der erkennende Senat die außerordentliche Revision des Klägers zurück. Die daraufhin vom Kläger gestellten Anträge auf Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies der erkennende Senat mit Beschluß vom 30. Juni 1988 mit ausführlicher Begründung zurück. Neuerliche gleichlautende Anträge wurden mit Beschluß vom 28. Juli 1998 zurückgewiesen. Auch die danach eingelangten Anträge vom 12. 8., 13. 8. und 18. 9. 1998 sind aus den in den vorgenannten Beschlüssen dargestellten Gründen unzulässig.
Die im Schriftsatz vom 21. 9. 1998, bezeichnet als "Delegierungsantrag nach dem AmtshaftungsG" enthaltene Ablehnung der Mitglieder des erkennenden Senats hat der zuständige 3. Senat des Obersten Gerichtshofs mit seinem Beschluß vom 21. 10. 1998, 3 N 512/98, zurückgewiesen. Die beantragte Delegierung eines Gerichts erster Instanz, "das über die Schadenersatzansprüche aus Sorgfaltsverletzung des Obersten Gerichtshofs" entscheidet, ist im Gesetz (§ 9 AHG) nicht vorgesehen, weil gemäß § 2 Abs 3 AHG unter anderem aus einem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden kann.Die im Schriftsatz vom 21. 9. 1998, bezeichnet als "Delegierungsantrag nach dem AmtshaftungsG" enthaltene Ablehnung der Mitglieder des erkennenden Senats hat der zuständige 3. Senat des Obersten Gerichtshofs mit seinem Beschluß vom 21. 10. 1998, 3 N 512/98, zurückgewiesen. Die beantragte Delegierung eines Gerichts erster Instanz, "das über die Schadenersatzansprüche aus Sorgfaltsverletzung des Obersten Gerichtshofs" entscheidet, ist im Gesetz (Paragraph 9, AHG) nicht vorgesehen, weil gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AHG unter anderem aus einem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden kann.
Rechtliche Beurteilung
Ebensowenig ist der ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichtete Fristsetzungsantrag vom 6. 11. 1998 zulässig, weil dem Obersten Gerichtshof selbst keine Frist gesetzt und die behauptete Säumigkeit eines Gerichts erster Instanz nur vom übergeordneten Gerichtshof wahrgenommen werden kann (§ 91 Abs 1 GOG).Ebensowenig ist der ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichtete Fristsetzungsantrag vom 6. 11. 1998 zulässig, weil dem Obersten Gerichtshof selbst keine Frist gesetzt und die behauptete Säumigkeit eines Gerichts erster Instanz nur vom übergeordneten Gerichtshof wahrgenommen werden kann (Paragraph 91, Absatz eins, GOG).
Schließlich ist auch der Antrag vom 15. 11. 1998, der Oberste Gerichtshof wolle in "Sachen Verfahrenshilfe... mittels Beschlusses das Recht auf Einbringung eines Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof feststellen bzw. gestalten", im Gesetz nicht gedeckt (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO).Schließlich ist auch der Antrag vom 15. 11. 1998, der Oberste Gerichtshof wolle in "Sachen Verfahrenshilfe... mittels Beschlusses das Recht auf Einbringung eines Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof feststellen bzw. gestalten", im Gesetz nicht gedeckt (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00343.98T.1124.000
Dokumentnummer
JJT_19981124_OGH0002_0010OB00343_98T0000_000